DE - EUR-Lex - Europa
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Richtigkeit oder Qualität der Übersetzung einer ihr vorgelegten öffentlichen Urkunde, kann<br />
sie eine beglaubigte Übersetzung dieser Urkunde anfordern.<br />
3.1.5 Auskunftsersuchen bei berechtigten Zweifeln (Artikel 7)<br />
Hegt eine Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer ihr vorgelegten öffentlichen<br />
Urkunde oder deren beglaubigter Kopie, insbesondere in Bezug auf die Echtheit der<br />
Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, oder die Echtheit des<br />
Siegels oder Stempels, kann sie ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden des<br />
Mitgliedstaats richten, in dem diese Urkunde ausgestellt worden ist. Hat eine<br />
mitgliedstaatliche Behörde keinen Zugang zum Binnenmarkt-Informationssystem, kann sie<br />
die Zentralbehörde ihres Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Verfahren um Auskünfte<br />
ersuchen. Ist es der Zentralbehörde nicht möglich, das Auskunftsersuchen zu beantworten,<br />
leitet sie das Ersuchen an die Zentralbehörde des Mitgliedstaats weiter, in dem die Urkunde<br />
ausgestellt wurde. Die Behörden sind gehalten, Auskunftsersuchen so rasch wie möglich zu<br />
beantworten, auf jeden Fall jedoch binnen eines Monats.<br />
3.1.6 Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 8, 9 und 10)<br />
Bestehen berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder an einer<br />
beglaubigten Kopie, sollte das Binnenmarkt-Informationssystem für diesbezügliche<br />
Auskunftsersuchen herangezogen werden. Das Binnenmarkt-Informationssystem ist eine von<br />
der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten entwickelte internetgestützte<br />
Softwareanwendung, die den Mitgliedstaaten den Informationsaustausch, wie er in<br />
Rechtsakten der Europäischen Union – so auch im vorliegenden Verordnungsvorschlag –<br />
vorgeschrieben ist, erleichtern soll. In diesem System können Muster nationaler öffentlicher<br />
Urkunden gespeichert werden, anhand deren sich die Behörden mit den in anderen<br />
Mitgliedstaaten bestehenden Urkunden – auch in sprachlicher Hinsicht vertraut – machen<br />
können.<br />
Darüber hinaus enthält der Vorschlag Vorschriften über die Benennung der Zentralbehörden<br />
sowie ihre Aufgaben und Sitzungen. Zu den Aufgaben der Zentralbehörden zählt unter<br />
anderem die Verbreitung und regelmäßige Aktualisierung bewährter Verfahren zur<br />
Unterbindung von Urkundenbetrug.<br />
3.1.7 Mehrsprachige EU-Formulare (Artikel 11, 12, 13, 14 und 15)<br />
Die Anhänge I, II, III, IV und V enthalten EU-Formulare in allen Amtssprachen zu Geburt,<br />
Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie zu Rechtsform und Vertretung einer<br />
Gesellschaft oder eines Unternehmens. Die mehrsprachigen EU-Formulare werden den<br />
Bürgern und Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen als Alternative zu den nationalen<br />
Formularen angeboten. Werden die EU-Formulare verwendet, so entfalten sie dieselbe<br />
Beweiskraft wie die in einem Mitgliedstaat errichteten einzelstaatlichen Urkunden. Gibt es für<br />
eine bestimmte öffentliche Urkunde ein mehrsprachiges EU-Formular, müssen die<br />
Mitgliedstaaten dieses Formular auf Wunsch des Antragstellers verwenden, wenn es in diesen<br />
Mitgliedstaaten eine entsprechende Urkunde gibt. Welche Behörden Urkunden anhand dieser<br />
Formulare ausstellen dürfen, bestimmt sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats. Für<br />
die Ausstellung gelten dieselben Bedingungen (z. B. in Bezug auf die Gebühren) wie für die<br />
entsprechenden Urkunden des betreffenden Mitgliedstaats. Die mehrsprachigen Formulare<br />
entfalten keine Rechtswirkung in Bezug auf die Anerkennung ihres Inhalts in den<br />
Mitgliedstaaten, in denen sie vorgelegt werden.<br />
Da bei öffentlichen Urkunden zunehmend moderne Kommunikationsmittel verwendet<br />
werden, wird die Kommission elektronische Versionen der mehrsprachigen EU-Formulare<br />
oder andere für die elektronische Übermittlung geeignete Formate erstellen und die<br />
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