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DE - EUR-Lex - Europa

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Richtigkeit oder Qualität der Übersetzung einer ihr vorgelegten öffentlichen Urkunde, kann<br />

sie eine beglaubigte Übersetzung dieser Urkunde anfordern.<br />

3.1.5 Auskunftsersuchen bei berechtigten Zweifeln (Artikel 7)<br />

Hegt eine Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer ihr vorgelegten öffentlichen<br />

Urkunde oder deren beglaubigter Kopie, insbesondere in Bezug auf die Echtheit der<br />

Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, oder die Echtheit des<br />

Siegels oder Stempels, kann sie ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden des<br />

Mitgliedstaats richten, in dem diese Urkunde ausgestellt worden ist. Hat eine<br />

mitgliedstaatliche Behörde keinen Zugang zum Binnenmarkt-Informationssystem, kann sie<br />

die Zentralbehörde ihres Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Verfahren um Auskünfte<br />

ersuchen. Ist es der Zentralbehörde nicht möglich, das Auskunftsersuchen zu beantworten,<br />

leitet sie das Ersuchen an die Zentralbehörde des Mitgliedstaats weiter, in dem die Urkunde<br />

ausgestellt wurde. Die Behörden sind gehalten, Auskunftsersuchen so rasch wie möglich zu<br />

beantworten, auf jeden Fall jedoch binnen eines Monats.<br />

3.1.6 Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 8, 9 und 10)<br />

Bestehen berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder an einer<br />

beglaubigten Kopie, sollte das Binnenmarkt-Informationssystem für diesbezügliche<br />

Auskunftsersuchen herangezogen werden. Das Binnenmarkt-Informationssystem ist eine von<br />

der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten entwickelte internetgestützte<br />

Softwareanwendung, die den Mitgliedstaaten den Informationsaustausch, wie er in<br />

Rechtsakten der Europäischen Union – so auch im vorliegenden Verordnungsvorschlag –<br />

vorgeschrieben ist, erleichtern soll. In diesem System können Muster nationaler öffentlicher<br />

Urkunden gespeichert werden, anhand deren sich die Behörden mit den in anderen<br />

Mitgliedstaaten bestehenden Urkunden – auch in sprachlicher Hinsicht vertraut – machen<br />

können.<br />

Darüber hinaus enthält der Vorschlag Vorschriften über die Benennung der Zentralbehörden<br />

sowie ihre Aufgaben und Sitzungen. Zu den Aufgaben der Zentralbehörden zählt unter<br />

anderem die Verbreitung und regelmäßige Aktualisierung bewährter Verfahren zur<br />

Unterbindung von Urkundenbetrug.<br />

3.1.7 Mehrsprachige EU-Formulare (Artikel 11, 12, 13, 14 und 15)<br />

Die Anhänge I, II, III, IV und V enthalten EU-Formulare in allen Amtssprachen zu Geburt,<br />

Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie zu Rechtsform und Vertretung einer<br />

Gesellschaft oder eines Unternehmens. Die mehrsprachigen EU-Formulare werden den<br />

Bürgern und Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen als Alternative zu den nationalen<br />

Formularen angeboten. Werden die EU-Formulare verwendet, so entfalten sie dieselbe<br />

Beweiskraft wie die in einem Mitgliedstaat errichteten einzelstaatlichen Urkunden. Gibt es für<br />

eine bestimmte öffentliche Urkunde ein mehrsprachiges EU-Formular, müssen die<br />

Mitgliedstaaten dieses Formular auf Wunsch des Antragstellers verwenden, wenn es in diesen<br />

Mitgliedstaaten eine entsprechende Urkunde gibt. Welche Behörden Urkunden anhand dieser<br />

Formulare ausstellen dürfen, bestimmt sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats. Für<br />

die Ausstellung gelten dieselben Bedingungen (z. B. in Bezug auf die Gebühren) wie für die<br />

entsprechenden Urkunden des betreffenden Mitgliedstaats. Die mehrsprachigen Formulare<br />

entfalten keine Rechtswirkung in Bezug auf die Anerkennung ihres Inhalts in den<br />

Mitgliedstaaten, in denen sie vorgelegt werden.<br />

Da bei öffentlichen Urkunden zunehmend moderne Kommunikationsmittel verwendet<br />

werden, wird die Kommission elektronische Versionen der mehrsprachigen EU-Formulare<br />

oder andere für die elektronische Übermittlung geeignete Formate erstellen und die<br />

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