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Entwurf vom 19.09.2012 - Purkersdorf

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c) Das Bauwerk gilt dann als vollendet, wenn die notwendigen baupolizeilichen Bau- und<br />

Benützungsbewilligungen vorliegen, für deren Einhaltung bzw. Einholung die WIPUR als<br />

Bauherrin haftet und das Projekt bautechnisch und kaufmännisch kollaudiert ist. Die WIPUR<br />

hat sämtliche Mängelrügen, Gewährleistungsansprüche und Garantiereparaturen als<br />

Bauherrin geltend zu machen. Etwaige Auflagen der Baubehörde sind trotz erfolgter<br />

Übernahme durch die WIPUR zu erfüllen.<br />

d) Die WIPUR verpflichtet sich, die Abrechnung durch Vorlage der Schlussrechnung und<br />

durch Zusammenstellungen der Zinsenabrechnungen, unter Berücksichtigung der durch den<br />

Bund, oder durch wen auch immer geleisteten Zahlungen zu belegen und dem Bund bzw.<br />

seinen Beauftragten vorzulegen.<br />

e) Die WIPUR verpflichtet sich über die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung hinaus,<br />

sämtliche Originalbelege, die dem Projekt zu Grunde liegen, aufzubewahren.<br />

f) Der Bund bzw. seine Beauftragten haben Zutritt und Einsicht in alle auf das<br />

vertragsgegenständliche Projekt bezugnehmenden Schriften und Unterlagen.<br />

g) Die WIPUR verpflichtet sich, dem Prüfingenieur des Bundes in allen Angelegenheiten so<br />

zu unterstützen, dass dieser seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Bund<br />

vollinhaltlich erfüllen kann.<br />

§ 3<br />

Kostenentwicklung/Kostenlimit<br />

1) Gemäß Kostenaufstellung des Planers, der Hübner ZT GesmbH, <strong>vom</strong> 14.12.2011 auf<br />

Basis des Vorentwurfes <strong>vom</strong> 09.12.2011 werden die Nettobaukosten (Netto-<br />

Herstellungskosten) – Preisbasis März 2011 - mit € 2.054.921,33 als Kostenobergrenze laut<br />

Schreiben des BMUKK <strong>vom</strong> 06.03.2012 (Beilage) festgelegt. Die Kostenobergrenze der<br />

Baunebenkosten (u.a. alle Honorare) wird mit 20% der Nettobaukosten (Netto-<br />

Herstellkosten) festgelegt. Die Vertragsparteien vereinbaren somit ein nicht überschreitbares<br />

Kostenlimit für die Gesamtkosten des Bauvorhabens, die Brutto-Errichtungskosten (inkl.<br />

MwSt.), in Höhe von € 2.959.086,72.<br />

2) Sollten sich insbesondere aus Änderungen bzw. anderen wesentlichen Abweichungen<br />

<strong>vom</strong> geplanten Bauvorhaben bzw. nach Vorliegen der Ausschreibungsergebnisse<br />

Kostenüberschreitungen ergeben, werden die Vertragsteile ehestens Verhandlungen über<br />

mögliche Reduzierungen bzw. Einschränkungen der Baumaßnahmen bzw. über die<br />

Finanzierung der erhöhten Kosten aufnehmen. Eine solche Kostensteigerung kann nur in<br />

beiderseitigem Einvernehmen schriftlich vereinbart werden.<br />

3) Sollte sich während der Projektumsetzung durch die laufende Kosten- bzw.<br />

Budgetkontrolle der WIPUR eine Kostenüberschreitung der Bruttoerrichtungskosten um<br />

mehr als 3% ergeben, ist die WIPUR dazu verpflichtet, den Bund sofort schriftlich davon in<br />

Kenntnis zu setzen. Über die aus einer möglichen Kostenüberschreitung resultierenden<br />

weiteren Maßnahmen wird umgehend nach deren Bekanntgabe zwischen WIPUR und Bund<br />

beraten und daraus folgend einvernehmlich die weitere Vorgangsweise abgestimmt.<br />

4) Zusätzlich zu den Kosten gemäß § 3/1 sind auch die Bauzinsen zu erfassen, die <strong>vom</strong><br />

Bund ausserhalb der Gesamtprojektkosten gegen gesonderte Verrechnung der WIPUR zu<br />

100% abgegolten werden.<br />

§ 4<br />

Gebrauchsrecht/Gebrauchsrechtentgelt<br />

1) Die WIPUR räumt nach Fertigstellung des Zubaus (Übergabe/Übernahme des Bauwerkes<br />

und Vorlage einer rechtskräftigen Benützungsbewilligung) dem Bund in Ergänzung des für<br />

das Bestandsobjekt vorhandenen Dienstbarkeitsvertrages ein Gebrauchsrecht ein. Die<br />

Laufzeit des vorhandenen Dienstbarkeitsvertrages bleibt dabei unverändert. Der Bund nimmt<br />

diese Rechtseinräumung an.<br />

20120925GR0358 Projekt Zubau BG/BRG <strong>Purkersdorf</strong> Seite 5/7

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