Entwurf vom 19.09.2012 - Purkersdorf
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STADTGEMEINDE PURKERSDORF<br />
ANTRAG AN DEN GEMEINDERAT<br />
StR DI Dr. Rudolf ORTHOFER ZUR SITZUNG AM 25. September 2012<br />
Bgm Schlögl übernimmt wieder den Vorsitz.<br />
GR0360 Bericht im Sinne § 69 NÖ Gemeindeordnung<br />
Bericht<br />
Mit der letzten Novelle der NÖ Gemeindeordnung, die mit Landesgesetzblatt am<br />
25.06.2012 verlautbart worden ist, ergeben sich für die Gemeinden umfangreiche<br />
Neuerungen insbesondere m Finanzbereich und bei den ausgegliederten Betrieben. Der<br />
bisherige § 69 NÖ Gemeindeordnung wurde grundlegend umgearbeitet und ergänzt und<br />
hinsichtlich der Finanzgeschäfte der Gemeinde mit den §§ 69a bis 69e ergänzt.<br />
§ 69<br />
Erhaltung und Verwaltung des Gemeindevermögens<br />
(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist<br />
pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten,<br />
wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.<br />
(2) Das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages zu erhalten. Für<br />
Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen, oder aus anderen<br />
Ursachen ersetzt oder wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen, sollen die Mittel zur<br />
Ersatzbeschaffung oder zur Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages angesammelt<br />
werden (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen).<br />
(3) Das Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde verwalteten Fonds und<br />
Stiftungen ist gesondert zu verwalten.<br />
(4) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes BGBl. Nr. 532/1993 in<br />
der Fassung BGBl. I Nr. 108/2007, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 60/2007,<br />
hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen<br />
entspricht.<br />
(5) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von<br />
* Spareinlagen,<br />
* Festgeld,<br />
* Kassenbligationen,<br />
* Veranlagungen mit hundertprozentiger<br />
Kapitalgarantie,<br />
* Kassenkrediten,<br />
* Darlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer<br />
Kreditverpflichtung gleichkommen (z.B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko<br />
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft<br />
vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu<br />
erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.<br />
(6) (entfällt)<br />
(7) § 87 Abs. 2 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 5 erforderlich ist,<br />
keine Anwendung.<br />
§ 69a<br />
Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente<br />
(1) Finanzinstrumente sind insbesondere:<br />
1. Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen<br />
2. Kassenkredite, Schuldscheindarlehen, Kredite und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die<br />
wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sowie Kassenobligationen und andere<br />
Anleihen und Anleihefonds, jeweils ohne Fremdwährungsrisiko und Produkte mit<br />
hundertprozentiger Kapitalgarantie<br />
20120925GR0360 Bericht im Sinne § 69 NÖ Gemeindeordnung Seite 1