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Entwurf vom 19.09.2012 - Purkersdorf

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STADTGEMEINDE PURKERSDORF<br />

ANTRAG AN DEN GEMEINDERAT<br />

StR DI Dr. Rudolf ORTHOFER ZUR SITZUNG AM 25. September 2012<br />

Bgm Schlögl übernimmt wieder den Vorsitz.<br />

GR0360 Bericht im Sinne § 69 NÖ Gemeindeordnung<br />

Bericht<br />

Mit der letzten Novelle der NÖ Gemeindeordnung, die mit Landesgesetzblatt am<br />

25.06.2012 verlautbart worden ist, ergeben sich für die Gemeinden umfangreiche<br />

Neuerungen insbesondere m Finanzbereich und bei den ausgegliederten Betrieben. Der<br />

bisherige § 69 NÖ Gemeindeordnung wurde grundlegend umgearbeitet und ergänzt und<br />

hinsichtlich der Finanzgeschäfte der Gemeinde mit den §§ 69a bis 69e ergänzt.<br />

§ 69<br />

Erhaltung und Verwaltung des Gemeindevermögens<br />

(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist<br />

pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten,<br />

wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.<br />

(2) Das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages zu erhalten. Für<br />

Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen, oder aus anderen<br />

Ursachen ersetzt oder wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen, sollen die Mittel zur<br />

Ersatzbeschaffung oder zur Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages angesammelt<br />

werden (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen).<br />

(3) Das Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde verwalteten Fonds und<br />

Stiftungen ist gesondert zu verwalten.<br />

(4) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes BGBl. Nr. 532/1993 in<br />

der Fassung BGBl. I Nr. 108/2007, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 60/2007,<br />

hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen<br />

entspricht.<br />

(5) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von<br />

* Spareinlagen,<br />

* Festgeld,<br />

* Kassenbligationen,<br />

* Veranlagungen mit hundertprozentiger<br />

Kapitalgarantie,<br />

* Kassenkrediten,<br />

* Darlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer<br />

Kreditverpflichtung gleichkommen (z.B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko<br />

muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft<br />

vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu<br />

erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.<br />

(6) (entfällt)<br />

(7) § 87 Abs. 2 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 5 erforderlich ist,<br />

keine Anwendung.<br />

§ 69a<br />

Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente<br />

(1) Finanzinstrumente sind insbesondere:<br />

1. Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen<br />

2. Kassenkredite, Schuldscheindarlehen, Kredite und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die<br />

wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sowie Kassenobligationen und andere<br />

Anleihen und Anleihefonds, jeweils ohne Fremdwährungsrisiko und Produkte mit<br />

hundertprozentiger Kapitalgarantie<br />

20120925GR0360 Bericht im Sinne § 69 NÖ Gemeindeordnung Seite 1

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