25.04.2014 Aufrufe

Gaschwitzer Straße 6 - L-KONZEPT Leipzig GmbH

Gaschwitzer Straße 6 - L-KONZEPT Leipzig GmbH

Gaschwitzer Straße 6 - L-KONZEPT Leipzig GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

53<br />

rechtliche grundlagen<br />

Anerkannte Restarbeiten und Mängel hat der Verkäufer<br />

unverzüglich auszuführen bzw. zu beseitigen.<br />

Mit Abnahme des Sondereigentums und Zahlung der bis<br />

dahin fälligen Kaufpreisraten gehen Besitz, Nutzen und<br />

Lasten auf den Erwerber über. Ab diesem Zeitpunkt trägt<br />

er die Gefahr einer Verschlechterung oder des Untergangs<br />

des Vertragsgegenstandes. Gleichzeitig tritt der<br />

Erwerber ab diesem Zeitpunkt in alle Rechte und<br />

Pflichten aus Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung<br />

ein und ist verpflichtet, Hausgelder zu<br />

entrichten. Ebenso hat er die Erschließungskosten für<br />

Maßnahmen zu tragen, mit deren Durchführung ab dem<br />

Tage der Beurkundung begonnen wurde.<br />

Das vollständige Eigentum geht erst mit Umschreibung<br />

des Grundbuches auf den Käufer über. Voraussetzung<br />

hierfür ist die Zahlung des vollständigen Kaufpreises und<br />

der Grunderwerbssteuer.<br />

6. Mängelrechte<br />

Für Mängel an Grund und Boden sowie von der<br />

Sanierung unberührt gebliebene Altbausubstanz werden<br />

Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.<br />

Für mangelhafte Bauleistungen gilt das Gewährleistungsrecht<br />

des BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre<br />

bei Arbeiten am Gebäude und beginnt mit der Abnahme.<br />

Zur effektiveren Durchsetzung der Gewährleistungsrechte<br />

bevollmächtigt der Verkäufer den Käufer, die dem<br />

Verkäufer gegen die am Bau Beteiligten zustehenden<br />

Gewährleistungsansprüche unmittelbar gegen diese<br />

Firmen im Namen des Verkäufers geltend zu machen.<br />

Zur Sicherheit tritt der Verkäufer dem Käufer diese<br />

Ansprüche bereits im Kaufvertrag aufschiebend bedingt -<br />

für den Fall der Insolvenz oder fruchtloser Fristsetzung -<br />

ab. Daneben ist der Kaufgegenstand frei von Rechtsmängeln<br />

zu übergeben.<br />

Für vom Käufer verfolgte steuerliche Zwecke übernimmt<br />

der Verkäufer keinerlei Haftung.<br />

7. Dienstbarkeiten<br />

Zu Gunsten der Verkäuferin wird im Grundbuch eine<br />

Dienstbarkeit eingetragen. Danach erhält die Firma L-<br />

<strong>KONZEPT</strong> Baumanagement <strong>GmbH</strong> das Recht, am Objekt<br />

dauerhaft und unentgeltlich eine Werbetafel anzubringen.<br />

8. Vollmachten<br />

Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, auch nach<br />

Abschluss des Kaufvertrages die Teilungserklärung zu<br />

ändern, sofern nachteilige Auswirkungen auf den Käufer<br />

bzw. dessen Sondereigentum nicht zu besorgen sind.<br />

Diese Vollmacht hat der Käufer an seine<br />

Rechtsnachfolger weiter zu geben. Ferner bevollmächtigt<br />

der Käufer den Verkäufer zur Bestellung von<br />

Dienstbarkeiten und Baulasten, sofern diese sich im Zuge<br />

der Vertragsdurchführung als notwendig erweisen.<br />

Ferner erhalten die Notariatsmitarbeiter umfassende<br />

Vollmachten, um den Vollzug des Vertrages sicher zu<br />

stellen.<br />

II. Grundlagenurkunde, Teilungserklärung und<br />

Gemeinschaftsordnung<br />

Für das Vertragsobjekt wurde bereits zur Urkunde des<br />

Notars Tzschaschel in <strong>Leipzig</strong>, Urk.Nr. T 361/2009, eine<br />

Grundlagenurkunde errichtet. Diese enthält die<br />

Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung und die<br />

Baubeschreibung. In die in dieser Urkunde enthaltenen<br />

Regelungen tritt der Erwerber mit Übergang von Besitz ,<br />

Nutzen und Lasten, spätestens mit der Eintragung im<br />

Grundbuch ein.<br />

In der Teilungserklärung wird der Umfang und Inhalt des<br />

Gemeinschafts- und Sondereigentums definiert und<br />

voneinander abgegrenzt. Die Gemeinschaftsordnung regelt<br />

das Miteinander der Eigentümer. In der<br />

Gemeinschaftsordnung ist zudem die Verpflichtung des<br />

einzelnen Eigentümers zur anteiligen Tragung der Kosten<br />

und Lasten des Objektes niedergelegt (sog. Hausgeld),<br />

wobei für etwaige Rückstände im Falle des Verkaufes auch<br />

ein Erwerber zu haften hätte.<br />

III. Verwalterverträge<br />

Mit Besitz, Nutzen und Lastenübergang tritt der Erwerber<br />

in den Verwaltungsvertrag für das Gemeinschaftseigentum<br />

ein, ferner schließt er einen Sondereigentumsverwaltungsvertrag<br />

(mit Ausnahme der Eigennutzer).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!