Gaschwitzer StraÃe 6 - L-KONZEPT Leipzig GmbH
Gaschwitzer StraÃe 6 - L-KONZEPT Leipzig GmbH
Gaschwitzer StraÃe 6 - L-KONZEPT Leipzig GmbH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
53<br />
rechtliche grundlagen<br />
Anerkannte Restarbeiten und Mängel hat der Verkäufer<br />
unverzüglich auszuführen bzw. zu beseitigen.<br />
Mit Abnahme des Sondereigentums und Zahlung der bis<br />
dahin fälligen Kaufpreisraten gehen Besitz, Nutzen und<br />
Lasten auf den Erwerber über. Ab diesem Zeitpunkt trägt<br />
er die Gefahr einer Verschlechterung oder des Untergangs<br />
des Vertragsgegenstandes. Gleichzeitig tritt der<br />
Erwerber ab diesem Zeitpunkt in alle Rechte und<br />
Pflichten aus Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung<br />
ein und ist verpflichtet, Hausgelder zu<br />
entrichten. Ebenso hat er die Erschließungskosten für<br />
Maßnahmen zu tragen, mit deren Durchführung ab dem<br />
Tage der Beurkundung begonnen wurde.<br />
Das vollständige Eigentum geht erst mit Umschreibung<br />
des Grundbuches auf den Käufer über. Voraussetzung<br />
hierfür ist die Zahlung des vollständigen Kaufpreises und<br />
der Grunderwerbssteuer.<br />
6. Mängelrechte<br />
Für Mängel an Grund und Boden sowie von der<br />
Sanierung unberührt gebliebene Altbausubstanz werden<br />
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.<br />
Für mangelhafte Bauleistungen gilt das Gewährleistungsrecht<br />
des BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre<br />
bei Arbeiten am Gebäude und beginnt mit der Abnahme.<br />
Zur effektiveren Durchsetzung der Gewährleistungsrechte<br />
bevollmächtigt der Verkäufer den Käufer, die dem<br />
Verkäufer gegen die am Bau Beteiligten zustehenden<br />
Gewährleistungsansprüche unmittelbar gegen diese<br />
Firmen im Namen des Verkäufers geltend zu machen.<br />
Zur Sicherheit tritt der Verkäufer dem Käufer diese<br />
Ansprüche bereits im Kaufvertrag aufschiebend bedingt -<br />
für den Fall der Insolvenz oder fruchtloser Fristsetzung -<br />
ab. Daneben ist der Kaufgegenstand frei von Rechtsmängeln<br />
zu übergeben.<br />
Für vom Käufer verfolgte steuerliche Zwecke übernimmt<br />
der Verkäufer keinerlei Haftung.<br />
7. Dienstbarkeiten<br />
Zu Gunsten der Verkäuferin wird im Grundbuch eine<br />
Dienstbarkeit eingetragen. Danach erhält die Firma L-<br />
<strong>KONZEPT</strong> Baumanagement <strong>GmbH</strong> das Recht, am Objekt<br />
dauerhaft und unentgeltlich eine Werbetafel anzubringen.<br />
8. Vollmachten<br />
Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, auch nach<br />
Abschluss des Kaufvertrages die Teilungserklärung zu<br />
ändern, sofern nachteilige Auswirkungen auf den Käufer<br />
bzw. dessen Sondereigentum nicht zu besorgen sind.<br />
Diese Vollmacht hat der Käufer an seine<br />
Rechtsnachfolger weiter zu geben. Ferner bevollmächtigt<br />
der Käufer den Verkäufer zur Bestellung von<br />
Dienstbarkeiten und Baulasten, sofern diese sich im Zuge<br />
der Vertragsdurchführung als notwendig erweisen.<br />
Ferner erhalten die Notariatsmitarbeiter umfassende<br />
Vollmachten, um den Vollzug des Vertrages sicher zu<br />
stellen.<br />
II. Grundlagenurkunde, Teilungserklärung und<br />
Gemeinschaftsordnung<br />
Für das Vertragsobjekt wurde bereits zur Urkunde des<br />
Notars Tzschaschel in <strong>Leipzig</strong>, Urk.Nr. T 361/2009, eine<br />
Grundlagenurkunde errichtet. Diese enthält die<br />
Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung und die<br />
Baubeschreibung. In die in dieser Urkunde enthaltenen<br />
Regelungen tritt der Erwerber mit Übergang von Besitz ,<br />
Nutzen und Lasten, spätestens mit der Eintragung im<br />
Grundbuch ein.<br />
In der Teilungserklärung wird der Umfang und Inhalt des<br />
Gemeinschafts- und Sondereigentums definiert und<br />
voneinander abgegrenzt. Die Gemeinschaftsordnung regelt<br />
das Miteinander der Eigentümer. In der<br />
Gemeinschaftsordnung ist zudem die Verpflichtung des<br />
einzelnen Eigentümers zur anteiligen Tragung der Kosten<br />
und Lasten des Objektes niedergelegt (sog. Hausgeld),<br />
wobei für etwaige Rückstände im Falle des Verkaufes auch<br />
ein Erwerber zu haften hätte.<br />
III. Verwalterverträge<br />
Mit Besitz, Nutzen und Lastenübergang tritt der Erwerber<br />
in den Verwaltungsvertrag für das Gemeinschaftseigentum<br />
ein, ferner schließt er einen Sondereigentumsverwaltungsvertrag<br />
(mit Ausnahme der Eigennutzer).