Gaschwitzer StraÃe 6 - L-KONZEPT Leipzig GmbH
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steuerliche grundlagen<br />
steuerliche grundlagen<br />
Das Gebäude <strong>Gaschwitzer</strong> Straße 6 ist ein Baudenkmal.<br />
Somit sind erhöhte Absetzungen gemäß § 7i und § 10f<br />
EStG für den Erwerber oder Eigennutzer der Immobilie<br />
möglich.<br />
Nachfolgend werden die grundlegenden steuerlichen<br />
Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb<br />
im Objekt <strong>Gaschwitzer</strong> Straße 6 nach der derzeit<br />
aktuellen Gesetzeslage dargestellt.<br />
A. Immobilienerwerb zur Fremdvermietung<br />
1. Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung<br />
Der Erwerb und die Nutzung einer Immobilie zur<br />
Fremdvermietung kann einkommenssteuerlich nur dann<br />
berücksichtigt werden, wenn es sich um keine<br />
Liebhaberei handelt, sondern eine Absicht zur Einkünfteerzielung<br />
vorliegt. Von dieser Absicht wird nach ständiger<br />
Rechtsprechung bei einer auf Dauer angelegten<br />
Vermietung ausgegangen. Sollte die Finanzverwaltung<br />
daran Zweifel haben, trägt der Steuerpflichtige die<br />
objektive Beweislast. Hierfür kann eine Prognose erstellt<br />
werden, in der sich in dem ganzen Betrachtungszeitraum<br />
ein Totalüberschuss aus den voraussichtlichen<br />
Einnahmen abzüglich der kalkulierten Werbungskosten<br />
ergibt.<br />
Der Prognosezeitraum beträgt grundsätzlich 30 Jahre,<br />
sofern nicht von einer zeitlich befristeten Vermietung<br />
auszugehen ist. Einzelheiten werden ausführlich im<br />
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom<br />
08.10.2004 geregelt.<br />
Nach vorstehendem Schreiben wird die Einkünfteerzielungsabsicht<br />
in Abhängigkeit von der Höhe der<br />
Mietzinsen beurteilt. Beträgt demnach bei einer<br />
langfristigen Vermietung der Mietzins mindestens 75 %<br />
der ortsüblichen Marktmiete, ist grundsätzlich vom<br />
Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.<br />
Liegt der vereinbarte Mietzins zwischen 56 % und 75%<br />
der ortsüblichen Mieten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht<br />
anhand einer Überschussprognose zu<br />
überprüfen.<br />
Bei einer positiven Prognose ist das Vorliegen einer<br />
solchen Absicht zu bejahen. Andernfalls ist die<br />
Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen<br />
unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der unentgeltliche Teil ist<br />
steuerlich nicht relevant. Die entsprechenden anteiligen<br />
Werbungskosten können insoweit nicht abgezogen<br />
werden. Gleiches gilt, wenn der Mietzins unabhängig von<br />
der Überschussprognose weniger als 56 % der ortsüblichen<br />
Mieten beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG).<br />
Beteiligt sich der Erwerber / Vermieter beim Erwerb bzw.<br />
Vermietung an Gesellschaften, Gemeinschaften oder<br />
ähnlichen Modellen, bei denen die Erzielung steuerlicher<br />
Vorteile im Vordergrund steht (sog. Verlustzuweisungsgesellschaften<br />
im Sinne des § 2 b EStG), können die<br />
Verluste hieraus mit anderen positiven steuerlichen<br />
Einkünften nicht verrechnet werden.<br />
Der Tatbestand einer Verlustzuweisungsgesellschaft wird<br />
durch die Finanzverwaltung dann regelmäßig nicht geprüft,<br />
wenn nach der Ergebnisvorschau die kumulierten Verluste<br />
in der Verlustphase insgesamt 50% des nach dem<br />
Betriebskonzept auch in dieser Phase aufzubringenden<br />
Kapitals nicht übersteigen. Andernfalls ist eine mehrstufige<br />
Prüfung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom<br />
22.08.2001) durchzuführen.