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Gaschwitzer Straße 6 - L-KONZEPT Leipzig GmbH

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steuerliche grundlagen<br />

steuerliche grundlagen<br />

Das Gebäude <strong>Gaschwitzer</strong> Straße 6 ist ein Baudenkmal.<br />

Somit sind erhöhte Absetzungen gemäß § 7i und § 10f<br />

EStG für den Erwerber oder Eigennutzer der Immobilie<br />

möglich.<br />

Nachfolgend werden die grundlegenden steuerlichen<br />

Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb<br />

im Objekt <strong>Gaschwitzer</strong> Straße 6 nach der derzeit<br />

aktuellen Gesetzeslage dargestellt.<br />

A. Immobilienerwerb zur Fremdvermietung<br />

1. Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung<br />

Der Erwerb und die Nutzung einer Immobilie zur<br />

Fremdvermietung kann einkommenssteuerlich nur dann<br />

berücksichtigt werden, wenn es sich um keine<br />

Liebhaberei handelt, sondern eine Absicht zur Einkünfteerzielung<br />

vorliegt. Von dieser Absicht wird nach ständiger<br />

Rechtsprechung bei einer auf Dauer angelegten<br />

Vermietung ausgegangen. Sollte die Finanzverwaltung<br />

daran Zweifel haben, trägt der Steuerpflichtige die<br />

objektive Beweislast. Hierfür kann eine Prognose erstellt<br />

werden, in der sich in dem ganzen Betrachtungszeitraum<br />

ein Totalüberschuss aus den voraussichtlichen<br />

Einnahmen abzüglich der kalkulierten Werbungskosten<br />

ergibt.<br />

Der Prognosezeitraum beträgt grundsätzlich 30 Jahre,<br />

sofern nicht von einer zeitlich befristeten Vermietung<br />

auszugehen ist. Einzelheiten werden ausführlich im<br />

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom<br />

08.10.2004 geregelt.<br />

Nach vorstehendem Schreiben wird die Einkünfteerzielungsabsicht<br />

in Abhängigkeit von der Höhe der<br />

Mietzinsen beurteilt. Beträgt demnach bei einer<br />

langfristigen Vermietung der Mietzins mindestens 75 %<br />

der ortsüblichen Marktmiete, ist grundsätzlich vom<br />

Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.<br />

Liegt der vereinbarte Mietzins zwischen 56 % und 75%<br />

der ortsüblichen Mieten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht<br />

anhand einer Überschussprognose zu<br />

überprüfen.<br />

Bei einer positiven Prognose ist das Vorliegen einer<br />

solchen Absicht zu bejahen. Andernfalls ist die<br />

Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen<br />

unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der unentgeltliche Teil ist<br />

steuerlich nicht relevant. Die entsprechenden anteiligen<br />

Werbungskosten können insoweit nicht abgezogen<br />

werden. Gleiches gilt, wenn der Mietzins unabhängig von<br />

der Überschussprognose weniger als 56 % der ortsüblichen<br />

Mieten beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG).<br />

Beteiligt sich der Erwerber / Vermieter beim Erwerb bzw.<br />

Vermietung an Gesellschaften, Gemeinschaften oder<br />

ähnlichen Modellen, bei denen die Erzielung steuerlicher<br />

Vorteile im Vordergrund steht (sog. Verlustzuweisungsgesellschaften<br />

im Sinne des § 2 b EStG), können die<br />

Verluste hieraus mit anderen positiven steuerlichen<br />

Einkünften nicht verrechnet werden.<br />

Der Tatbestand einer Verlustzuweisungsgesellschaft wird<br />

durch die Finanzverwaltung dann regelmäßig nicht geprüft,<br />

wenn nach der Ergebnisvorschau die kumulierten Verluste<br />

in der Verlustphase insgesamt 50% des nach dem<br />

Betriebskonzept auch in dieser Phase aufzubringenden<br />

Kapitals nicht übersteigen. Andernfalls ist eine mehrstufige<br />

Prüfung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom<br />

22.08.2001) durchzuführen.

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