Folge 6, Dezember - Österreichischer Landarbeiterkammertag
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Seite 4 – <strong>Dezember</strong> 2008<br />
Sozialrecht<br />
Daten und Werte in der Sozialversicherung<br />
ab 1. November 2008<br />
Pensionserhöhung mit 1. 11. 2008<br />
Die Pensionserhöhung für 2009 ist bereits (auch für Stichtage 1. 1.<br />
bis 1. 10. 2008) ab 1. 11. 2008 wirksam und beträgt 3,4%.<br />
Das Ausmaß der Erhöhung ist von der Pensionshöhe (vor Anwendung<br />
von Ruhens- und Kürzungsbestimmungen) abhängig und beträgt<br />
ab 1. 11. 2008 für Pensionen mit einem Betrag<br />
● bis € 2.412,00 3,4%<br />
● ab € 2.412,01 brutto € 82,01<br />
Einmalzahlung für das Jahr 2008<br />
●<br />
Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, in einem<br />
EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz, die im Oktober 2008<br />
Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das<br />
Jahr 2008 eine Einmalzahlung.<br />
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person<br />
● bis zu € 747,00, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20% des<br />
Gesamtpensionseinkommens;<br />
● mehr als € 747,00 bis € 1.000,00, so beläuft sich die Einmalzahlung<br />
auf € 150,00;<br />
● mehr als € 1.000,00 bis zu € 2.000,00, so beläuft sich die Einmalzahlung<br />
auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten<br />
von € 150,00 und € 50,00 linear absinkt;<br />
● mehr als € 2.000 bis zu € 2.800,00, so beläuft sich die Einmalzahlung<br />
auf € 50,00.<br />
Liegt jedoch im Oktober 2008 ein Anspruch auf Ausgleichszulage<br />
vor, beträgt die Einmalzahlung jedenfalls € 150,00.<br />
Als Gesamtpensionseinkommen gilt die Summe aller Pensionen aus<br />
der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober<br />
2008 Anspruch hat.<br />
Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen<br />
mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. 11.<br />
2008 auszuzahlen.<br />
Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung<br />
zu entrichten, sie unterliegt aber als sonstiger Bezug der<br />
Steuerpflicht.<br />
Anpassungsverzögerung aufgehoben<br />
Die mit Budgetbegleitgesetz 2003 eingeführte Bestimmung, wonach<br />
die erstmalige Anpassung einer Pension grundsätzlich erst ab<br />
dem, dem Pensionsstichtag zweitfolgenden Kalenderjahr zu erfolgen<br />
hat, wurde ersatzlos gestrichen. Die Anpassung der Pensionen<br />
ist daher zu dem auf den Pensionsstichtag folgenden Pensionsanpassungs-Zeitpunkt<br />
vorzunehmen.<br />
Zuschuss zu den Energiekosten<br />
Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer<br />
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, gebührt<br />
in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten<br />
für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss<br />
beträgt € 210,00. Haben beide Eheleute Anspruch auf<br />
Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt<br />
der Zuschuss nur zur höheren Pension. Haben BezieherInnen<br />
einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch<br />
auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt,<br />
so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.<br />
Personen, die erstmalig im Zeitraum <strong>Dezember</strong> 2008 bis April 2009<br />
eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den<br />
Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von €<br />
30,00 je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis<br />
einschließlich April 2009.<br />
Der Zuschuss zu den Energiekosten wird zu den im November 2008<br />
laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme<br />
der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen<br />
Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag ausbezahlt.<br />
Es ist weder ein Krankenversicherungsbeitrag noch ein Steuerabzug<br />
vorgesehen.<br />
Ausgleichszulage<br />
Die Richtsätze werden ebenfalls ab 1. 11. 2008 wie folgt erhöht:<br />
Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspensionen<br />
für Alleinstehende und Witwen(Witwer)pensionen € 772,40<br />
Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspensionen<br />
bei gemeinsamem Haushalt mit Ehegatten(gattin) € 1.158,08<br />
Erhöhung für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen<br />
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder<br />
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres<br />
nicht erreicht € 80,95<br />
Waisenpensionen<br />
einfach verwaist bis 24. Lebensjahr € 284,10<br />
über 24. Lebensjahr € 504,84<br />
doppelt verwaist bis 24. Lebensjahr € 426,57<br />
über 24. Lebensjahr € 772,40<br />
Verlängerung der Langzeitversichertenregelung<br />
(Hacklerregelung)<br />
Der ehest mögliche abschlagsfreie Pensionsantritt für Langzeitversicherte<br />
wird bis 31. 12. 2013 verlängert. In Hinkunft können daher<br />
auch männliche Versicherte, die vor dem 1. 1. 1954 geboren<br />
sind sowie weibliche Versicherte, die vor dem 1. 1. 1959 geboren<br />
sind, mit Vollendung des 60. (Männer) bzw. 55. Lebensjahres<br />
(Frauen) bei Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzung<br />
ohne Abschlag in Pension gehen.<br />
Zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen von 540<br />
Beitragsmonaten (Männer) bzw. 480 Beitragsmonaten (Frauen)<br />
sind rückwirkend ab 1. 8. 2008 auch Ersatzmonate<br />
● eines Krankengeldbezuges<br />
● vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung<br />
der gewerblichen Wirtschaft (ab Vollendung des 18. Lebensjahres),<br />
die für die Wartezeit zu berücksichtigen sind<br />
●<br />
vor Einführung der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversicherung<br />
(ab Vollendung des 15. Lebensjahres), die für<br />
die Wartezeit zu berücksichtigen sind,<br />
den Beitragsmonaten gleichgestellt.<br />
ACHTUNG! Durch eine Übergangsbestimmung wird sichergestellt,<br />
dass die Berücksichtigung der Krankengeldbezugszeiten bzw. der<br />
Ausübungszeiten als Beitragszeiten bei der Langzeitversichertenregelung<br />
rückwirkend zu früheren (frühestens jedoch mit 1. 8.<br />
2008) bzw. höheren Pensionsansprüchen führen kann. Die Rechtskraft<br />
bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.<br />
Ein entsprechender Antrag ist längstens bis zum Ablauf des<br />
31. 12. 2008 zu stellen!<br />
Foto: Begsteiger