27.04.2014 Aufrufe

Folge 6, Dezember - Österreichischer Landarbeiterkammertag

Folge 6, Dezember - Österreichischer Landarbeiterkammertag

Folge 6, Dezember - Österreichischer Landarbeiterkammertag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 4 – <strong>Dezember</strong> 2008<br />

Sozialrecht<br />

Daten und Werte in der Sozialversicherung<br />

ab 1. November 2008<br />

Pensionserhöhung mit 1. 11. 2008<br />

Die Pensionserhöhung für 2009 ist bereits (auch für Stichtage 1. 1.<br />

bis 1. 10. 2008) ab 1. 11. 2008 wirksam und beträgt 3,4%.<br />

Das Ausmaß der Erhöhung ist von der Pensionshöhe (vor Anwendung<br />

von Ruhens- und Kürzungsbestimmungen) abhängig und beträgt<br />

ab 1. 11. 2008 für Pensionen mit einem Betrag<br />

● bis € 2.412,00 3,4%<br />

● ab € 2.412,01 brutto € 82,01<br />

Einmalzahlung für das Jahr 2008<br />

●<br />

Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, in einem<br />

EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz, die im Oktober 2008<br />

Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das<br />

Jahr 2008 eine Einmalzahlung.<br />

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person<br />

● bis zu € 747,00, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20% des<br />

Gesamtpensionseinkommens;<br />

● mehr als € 747,00 bis € 1.000,00, so beläuft sich die Einmalzahlung<br />

auf € 150,00;<br />

● mehr als € 1.000,00 bis zu € 2.000,00, so beläuft sich die Einmalzahlung<br />

auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten<br />

von € 150,00 und € 50,00 linear absinkt;<br />

● mehr als € 2.000 bis zu € 2.800,00, so beläuft sich die Einmalzahlung<br />

auf € 50,00.<br />

Liegt jedoch im Oktober 2008 ein Anspruch auf Ausgleichszulage<br />

vor, beträgt die Einmalzahlung jedenfalls € 150,00.<br />

Als Gesamtpensionseinkommen gilt die Summe aller Pensionen aus<br />

der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober<br />

2008 Anspruch hat.<br />

Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen<br />

mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. 11.<br />

2008 auszuzahlen.<br />

Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung<br />

zu entrichten, sie unterliegt aber als sonstiger Bezug der<br />

Steuerpflicht.<br />

Anpassungsverzögerung aufgehoben<br />

Die mit Budgetbegleitgesetz 2003 eingeführte Bestimmung, wonach<br />

die erstmalige Anpassung einer Pension grundsätzlich erst ab<br />

dem, dem Pensionsstichtag zweitfolgenden Kalenderjahr zu erfolgen<br />

hat, wurde ersatzlos gestrichen. Die Anpassung der Pensionen<br />

ist daher zu dem auf den Pensionsstichtag folgenden Pensionsanpassungs-Zeitpunkt<br />

vorzunehmen.<br />

Zuschuss zu den Energiekosten<br />

Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer<br />

Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, gebührt<br />

in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten<br />

für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss<br />

beträgt € 210,00. Haben beide Eheleute Anspruch auf<br />

Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt<br />

der Zuschuss nur zur höheren Pension. Haben BezieherInnen<br />

einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch<br />

auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt,<br />

so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.<br />

Personen, die erstmalig im Zeitraum <strong>Dezember</strong> 2008 bis April 2009<br />

eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den<br />

Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von €<br />

30,00 je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis<br />

einschließlich April 2009.<br />

Der Zuschuss zu den Energiekosten wird zu den im November 2008<br />

laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme<br />

der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen<br />

Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag ausbezahlt.<br />

Es ist weder ein Krankenversicherungsbeitrag noch ein Steuerabzug<br />

vorgesehen.<br />

Ausgleichszulage<br />

Die Richtsätze werden ebenfalls ab 1. 11. 2008 wie folgt erhöht:<br />

Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspensionen<br />

für Alleinstehende und Witwen(Witwer)pensionen € 772,40<br />

Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspensionen<br />

bei gemeinsamem Haushalt mit Ehegatten(gattin) € 1.158,08<br />

Erhöhung für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen<br />

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder<br />

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres<br />

nicht erreicht € 80,95<br />

Waisenpensionen<br />

einfach verwaist bis 24. Lebensjahr € 284,10<br />

über 24. Lebensjahr € 504,84<br />

doppelt verwaist bis 24. Lebensjahr € 426,57<br />

über 24. Lebensjahr € 772,40<br />

Verlängerung der Langzeitversichertenregelung<br />

(Hacklerregelung)<br />

Der ehest mögliche abschlagsfreie Pensionsantritt für Langzeitversicherte<br />

wird bis 31. 12. 2013 verlängert. In Hinkunft können daher<br />

auch männliche Versicherte, die vor dem 1. 1. 1954 geboren<br />

sind sowie weibliche Versicherte, die vor dem 1. 1. 1959 geboren<br />

sind, mit Vollendung des 60. (Männer) bzw. 55. Lebensjahres<br />

(Frauen) bei Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzung<br />

ohne Abschlag in Pension gehen.<br />

Zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen von 540<br />

Beitragsmonaten (Männer) bzw. 480 Beitragsmonaten (Frauen)<br />

sind rückwirkend ab 1. 8. 2008 auch Ersatzmonate<br />

● eines Krankengeldbezuges<br />

● vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung<br />

der gewerblichen Wirtschaft (ab Vollendung des 18. Lebensjahres),<br />

die für die Wartezeit zu berücksichtigen sind<br />

●<br />

vor Einführung der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversicherung<br />

(ab Vollendung des 15. Lebensjahres), die für<br />

die Wartezeit zu berücksichtigen sind,<br />

den Beitragsmonaten gleichgestellt.<br />

ACHTUNG! Durch eine Übergangsbestimmung wird sichergestellt,<br />

dass die Berücksichtigung der Krankengeldbezugszeiten bzw. der<br />

Ausübungszeiten als Beitragszeiten bei der Langzeitversichertenregelung<br />

rückwirkend zu früheren (frühestens jedoch mit 1. 8.<br />

2008) bzw. höheren Pensionsansprüchen führen kann. Die Rechtskraft<br />

bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.<br />

Ein entsprechender Antrag ist längstens bis zum Ablauf des<br />

31. 12. 2008 zu stellen!<br />

Foto: Begsteiger

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!