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Ausschreibungstext Mittelpunkt.Mensch (pdf 183 KB)

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Stand: 30.03.2010<br />

5.2. Förderungsvoraussetzungen<br />

5.2.1 Für eine Förderung im Schwerpunkt III<br />

a) Abgeschlossener und durch das entscheidungsbefugte Organ (Gemeinderat) mit<br />

Mehrheitsbeschluss angenommener Lokaler AGENDA 21 Prozess - LA 21 Aktionsplan<br />

oder<br />

b) laufender Lokaler AGENDA 21 Prozess<br />

• Gemeinderatsbeschluss/-beschlüsse der Gemeinde/Gemeinden zur<br />

Durchführung eines Lokalen AGENDA 21 Prozesses und<br />

• das zur Förderung vorgelegte Projekt/Teilprojekt stellt ein gemeinsam<br />

festgelegtes, nachhaltiges Startprojekt im Sinne der Maßnahme dar und<br />

• das Projekt kann einem bestehenden Themenschwerpunkt des Gesamtprozesses<br />

der Lokalen AGENDA 21 zugeordnet werden und entspricht den<br />

Förderungsgegenständen<br />

c) Die Projektausschreibung ist gemäß Dorferneuerungsrichtlinie grundsätzlich nur für<br />

Lokale AGENDA 21 Gemeinden zugänglich. Andere Gemeindeentwicklungsprozesse<br />

(z.B. Nachhaltige Gemeindeentwicklung, Örtliche Raumplanung, etc.) werden nicht<br />

Lokalen AGENDA 21 Initiativen zugerechnet und sind über andere nationale<br />

Förderungsstrategien abgedeckt.<br />

d) AGENDA 21 Prozesse in Kleinregionen bzw. in LAG´s gelten im Sinne der<br />

Dorferneuerungsrichtlinie als Lokale AGENDA 21 Prozesse, müssen jedoch nach dem<br />

Umsetzungsmodell des Bundeslandes Steiermark erfolgen.<br />

e) Für Förderwerber, welche in einer LEADER-Region ansässig sind, gilt ein<br />

Gesamtprojektvolumen von max. € 25.000,- bei einer Förderhöhe von max. € 10.000,-.<br />

5.2.2 Für eine Förderung im Schwerpunkt IV – LEADER<br />

Es gelten die Fördervoraussetzungen für eine Förderung in Schwerpunkt III sowie<br />

f) regionaler Beschluss durch die LAG Steuerungsgruppe bzw. Vorstände (bestätigt<br />

durch unterschriebenes LAG Formblatt)<br />

g) Beschluss durch die LEADER-Landessteuerungsgruppe<br />

h) Gesamtprojektvolumen bis max. € 75.000 bei einer Förderhöhe von max. € 30.000,-.<br />

5.3. Förderbare Kosten<br />

Gefördert werden Kosten und Investitionen zu den nachgewiesenen, anrechenbaren Kosten<br />

und Aufwendungen als verlorene Zuschüsse. Anrechenbar sind projektbezogene Sach-,<br />

Investitions- und Personalkosten, die nur nach Antragstellung an die<br />

Förderungseinreichstelle erwachsen. Die Anerkennung der Förderbarkeit von Umsatzsteuer<br />

bzw. Eigenleisten unterliegt der Richtlinienbasis, den Bestimmungen des Ländlichen<br />

Entwicklungsprogramms und den Handlungsanweisungen zur Umsetzung dessen.<br />

Der Stichtag der Kostenanrechnung ist das Datum des Eingangsstempels der<br />

Förderungseinreichstelle der Projektausschreibung, Fachabteilung 10A. Sofern eine<br />

LEADER-Abwicklung angesprochen wird, sind die Förderbedingungen der<br />

Schwerpunktverantwortlichen Landesstelle, Abteilung 16, einzuhalten und anrechenbar sind<br />

projektbezogene Kosten, die nur nach vollständiger LEADER-Einreichung erwachsen.<br />

Nicht anrechenbare Aufwendungen sind insbesondere:<br />

• öffentliche Abgaben, Steuern und Gebühren<br />

• Verfahrenskosten bei Rechtsstreitigkeiten (Verwaltungs-, Gerichts-, Anwalts-,<br />

Notariatskosten)<br />

• Steuerberatungskosten<br />

• Mahnspesen, Geldverkehrsgebühren, Lizenzspesen, Überziehungszinsen<br />

• Finanzierungs- und Versicherungskosten<br />

• Abschreibungen

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