Niedersachsens Landwirtschaft! - Landvolk Niedersachsen
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<strong>Landwirtschaft</strong>srecht<br />
34<br />
Hartmut Schlepps,<br />
Umweltreferent<br />
Die Politik operiert<br />
zunehmend an den<br />
Grenzen der Grundrechte,<br />
z.B. mit den<br />
Vorschriften zum Erhalt<br />
des Dauergrünlandes.<br />
Verschärfungen im Umweltrecht<br />
haben zumeist Bestand<br />
Die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe gerät aktuell wieder einmal<br />
in den Hintergrund des gesellschaftlichen Anforderungsprofils. Das wird nicht nur bei<br />
den Vorstellungen zum Tierschutz, sondern auch beim Umweltschutz deutlich. „Große<br />
Auflagen für große Betriebe, kleine Auflagen für kleine Betriebe“ – auf den ersten<br />
Eindruck trifft dieser plakative Spruch in breiten Bevölkerungskreisen unreflektiert auf<br />
viel Wohlwollen.<br />
Für jeden Betriebsleiter, unabhängig von der individuellen<br />
„Größe“ des eigenen Betriebes oder den<br />
persönlichen strukturpolitischen Vorstellungen, muss<br />
diese Aussage ein Alarmsignal sein. Hinter derart vereinfachten<br />
Botschaften kann sich keine fachlich begründete<br />
und in sich schlüssige Differenzierung für die<br />
von einem Betrieb zu leistenden Umweltanforderungen<br />
verbergen. „Small is beautiful“, das ist ein nicht zu Unrecht<br />
seit vierzig Jahren diskutierter wirtschaftspolitischer<br />
Ansatz in der Entwicklungspolitik. Diesen Ansatz<br />
auch in weit entwickelten Volkswirtschaften als Heilslehre<br />
für eine ökonomisch und ökologisch nachhaltige<br />
<strong>Landwirtschaft</strong> zu predigen, stellt dagegen eine grobe<br />
Missachtung der unterschiedlichen Rahmenbedingungen<br />
dar. Langfristig lassen sich in entwickelten, im weltweiten<br />
Wettbewerb stehenden Volkswirtschaften nicht<br />
die von den „Small“-Verfechtern gewünschten Strukturen<br />
erreichen. Im Gegenteil: Der sogenannte Strukturwandel<br />
wird eher beschleunigt.<br />
Auch für Umweltziele bergen sie zumindest eine<br />
sehr schlechte Kosteneffizienz. Das zeigen z. B. die in<br />
<strong>Niedersachsen</strong> und Nordrhein-Westfalen im Frühjahr<br />
herausgegebenen „Filtererlasse“, die für größere<br />
Schweinehaltungen eine Abluftreinigungsanlage<br />
vorschreiben. Wer glaubt, dass die darin enthaltenen<br />
Vorschriften zur Erstellung von „Keimgutachten“ sich<br />
auch zukünftig nur auf die ganz „Großen“ beschränken<br />
können, wird möglicherweise schwer enttäuscht.<br />
Sobald sich die ersten Gerichte der Auffassung anschließen,<br />
dass die Stallabluft trotz Einhaltung bestehender<br />
Vorgaben zur Geruchsproblematik für die<br />
Nachbarn mit negativen Auswirkungen verbunden<br />
sein kann, wird die Größe eines Einzelvorhabens zunehmend<br />
bedeutungsloser – die Gesamtbelastung an<br />
einem Standort rückt in den Vordergrund. Selbst kleine<br />
Bauvorhaben für Rinder- oder Freilandgeflügelhaltung<br />
werden wegen angeblich zu hoher Stickstoffdepositionen<br />
untersagt. Vor diesem Hintergrund wehren<br />
sich der Deutsche Bauernverband und das <strong>Landvolk</strong><br />
<strong>Niedersachsen</strong> strikt gegen die von einigen Umweltmedizinern<br />
und Stallbaugegnern hochgespielten, bisher<br />
aber wissenschaftlich unbewiesenen Argumente,<br />
Nachbarn von Ställen würden durch sogenannte Bioaerosole<br />
ernsthaft in ihrer Gesundheit gefährdet.<br />
Eingriffe ins Eigentumsrecht<br />
Darüber hinaus operiert die aktuelle Politik wieder<br />
zunehmend an den Grenzen der Grundrechte, dafür<br />
stehen in bereits drei Bundesländern die massiven<br />
Eingriffe in Eigentumsrechte durch Dauergrünlanderhaltungsgesetze.<br />
Daran ändern Bagatellgrößen nichts,<br />
dieser in Schleswig-Holstein angebotene Ausweg<br />
wirkt eher hilflos. <strong>Niedersachsen</strong> plant für 2014 eine<br />
Regelung. Die Landtagsabgeordneten entscheiden,<br />
ob dieses „nur“ eins zu eins umgesetzt wird und die