28.04.2014 Aufrufe

Basteianzeiger Januar 2014 - Lohmen

Basteianzeiger Januar 2014 - Lohmen

Basteianzeiger Januar 2014 - Lohmen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 15 -<br />

Bastei·Anzeiger 1/<strong>2014</strong><br />

Zusätzlich werden auf dem Bauhof Restaurierungsarbeiten vorgenommen,<br />

damit in der kommenden Saison wieder alles „im<br />

neuen Glanz“ erscheinen kann so z. B. die Sitzgruppen der Kita‘s,<br />

gemeindeeigene Verkaufsstände oder Sitzbänke aus <strong>Lohmen</strong> und<br />

dessen Ortsteilen.<br />

Je nach Wetterlage und personeller Verfügbarkeit sind jeweils<br />

2 Mitarbeiter in der Zeit 4:00 bis 6:00 Uhr und von 16:00 bis<br />

21:00 Uhr für die Schneeräumung auf Fußwegen und Bushaltestellen<br />

verantwortlich.<br />

An den Wochenenden stehen 3 Multicars jederzeit zur Verfügung.<br />

Treten Ausfälle von Technik und Personal auf, müssen Sie mit Einschränkungen<br />

rechnen, die je nach Wettersituation umfangreich<br />

sein können. In solch einem Fall stehen der Gemeinde <strong>Lohmen</strong><br />

ortsansässige aber auch überregionale Firmen zur Seite, die im<br />

Laufe der Jahre zu festen Partnern geworden sind. Alle Straßen<br />

und Wege der Gemeinde <strong>Lohmen</strong> und der Ortsteile werden, wie<br />

schon in den vergangenen Jahren, durch den Bauhof nach Dringlichkeit<br />

bearbeitet.<br />

Die Pflicht zum Winterdienst besteht nicht generell für alle Straßen<br />

und Wege, wie das allgemein angenommen wird. Diese Pflicht<br />

besteht innerhalb der geschlossenen Ortschaften für Fußwege,<br />

an denen öffentliche Grundstücke liegen, soweit auf diesen ein<br />

nicht unbedeutender Verkehr stattfindet. Auf Fahrbahnen besteht<br />

sie nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen.<br />

Diese Kombination ist nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben.<br />

Da es personell und technisch nicht möglich ist, wird um Verständnis<br />

gebeten, dass nicht bei jedem um 5:00 Uhr die Straße<br />

freigeschoben sein kann.<br />

Jeder ist gut beraten, wenn er zu dieser Jahreszeit mehr Zeit als<br />

sonst für seine täglichen Strecken einplant. Wir hoffen, dass der<br />

eventuell anstehende Winter nicht die Ausmaße des letzten Winters<br />

annimmt und Verkehrsbehinderungen auch geringer anfallen.<br />

Einschränkungen und Unannehmlichkeiten sind mit der Jahreszeit<br />

zwangsläufig verbunden und nicht vermeidbar.<br />

Folgen von Wintereinbrüche lassen sich am besten dadurch mildern,<br />

dass alle Bürgerinnen und Bürger sich der Situation angepasst<br />

und partnerschaftlich verhalten. Die Verkehrsteilnehmer<br />

werden gebeten, sich auf diese Situation einzustellen und auf den<br />

Straßen langsam und vorsichtig zu fahren.<br />

Eine Bitte an alle Fahrzeughalter:<br />

Stellen Sie Ihre Fahrzeuge bei Schnee und Eis auf Ihrem Grundstück<br />

oder öffentlichen Parkplätzen ab.<br />

Beachten Sie jedoch unbedingt die Halteverbote in <strong>Lohmen</strong> und<br />

den Ortsteilen. Halten Sie bitte sämtliche Wendeplätze frei. Am<br />

Straßenrand unberechtigt geparkte Fahrzeuge, aber auch auf die<br />

Straße hängende Äste und Zweige, behindern immer wieder den<br />

Winterdienst und führen dadurch zu unnötigen Beeinträchtigungen<br />

und Verzögerungen!<br />

Anschließend noch eine weitere Bitte:<br />

Schimpfen Sie nicht über die Mitarbeiter des Bauhofes, die den<br />

Schneepflug fahren, wenn Schnee von der Straße auf den von<br />

Ihnen gerade beräumten Bürgersteig bzw. Zufahrt gedrückt wird.<br />

Es lässt sich leider nicht vermeiden, wenn auf der Straße eine<br />

ausreichend breite Fahrspur geschaffen werden soll. Dieses kann<br />

aber verringert werden, wenn Sie den Schnee von Ihrem Gehweg<br />

bereits am Rand des Bürgersteiges oder auf Ihrem Grundstück<br />

ablagern.<br />

Kleinbusse bis 8 Personen<br />

Kurierfahrten, Dialysefahrten<br />

Krankenfahrten - alle Kassen<br />

Rollstuhltransporte<br />

Buszubringer<br />

Flughafentransfer<br />

(0 35 01) 44 77 44<br />

Funktaxi- & Mietwagen-<br />

Vermittlungs-GmbH<br />

... oder kostenlos die<br />

0 8000 44 77 44<br />

Maxim-Gorki-Str. 22 · 01796 Pirna<br />

Informationsblatt zu den Anliegerpflichten<br />

der Einwohner der Gemeinde <strong>Lohmen</strong><br />

Wer muss reinigen, räumen und streuen?<br />

Die Straßenanlieger sind verpflichtet, die Gehwege bzw. entsprechende<br />

Flächen am Rande der Fahrbahn bei Schneeanhäufungen<br />

zu räumen, bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, von<br />

Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub entsprechend den Bedürfnissen<br />

des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung zu reinigen<br />

sowie wenn notwendig, Hecken, Sträucher und Bäume, welche<br />

in den öffentlichen Verkehrsraum ragen,<br />

zurück zu schneiden.<br />

Grundlage dazu ist die „Satzung über die Verpflichtung der<br />

Straßenanlieger“<br />

Wer ist Straßenanlieger?<br />

Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter<br />

und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen<br />

oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger<br />

gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher<br />

Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der<br />

Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute<br />

Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze<br />

und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders<br />

breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite<br />

beträgt. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche<br />

verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung.<br />

Diese Anlieger haben durch geeignete Maßnahmen<br />

sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind<br />

nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der<br />

Gehweg verläuft.<br />

Welche Wege sind zu räumen?<br />

Dies sind zum einen die Gehwege, die dem öffentlichen Fußgängerverkehr<br />

gewidmet und Bestandteil einer öffentlichen Straße<br />

sind. Ist ein Gehweg auf keiner Straßenseite vorhanden, so sind<br />

Flächen in einer Breite von 1 m am Rand der Fahrbahn zu räumen<br />

und zu streuen. Haben mehrere Grundstücke gemeinsam<br />

Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen<br />

sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die<br />

gemeinsam zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg und die<br />

weiter genannten Flächen an den der Straße nächstliegenden<br />

Grundstücken.<br />

Umfang der Reinigungspflicht<br />

Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von<br />

Schmutz, Unrat, Bewuchs, Laub sowie ständiges Freihalten der<br />

Wasserabstellvorrichtungen und Hydranten. Der übermäßigen<br />

Staubentwicklung ist bei der Reinigung vorzubeugen. Die zu<br />

reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht<br />

ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt<br />

werden, noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen<br />

geschüttet werden.<br />

Umfang des Schneeräumens und Streuens<br />

Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf<br />

eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen,<br />

dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und<br />

insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Sie sind in der<br />

Regel mindestens auf drei Viertel ihrer Breite zu räumen. Gehwege,<br />

die schmaler als 1m sind, sind in ihrer tatsächlichen Breite zu<br />

räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf<br />

dem restlichen Teil der Fläche und falls der Platz dafür nicht ausreicht,<br />

am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Straßenrinnen und<br />

Straßeneinläufe sind freizumachen, so dass evtl. Schmelzwasser<br />

abziehen kann. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger<br />

die Gehwege oder genannte Flächen sowie die Zugänge<br />

zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern,<br />

bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt,<br />

möglichst gefahrlos benutzt werden können.<br />

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt<br />

zu verwenden. Die Verwendung von auftauendem Streumaterial<br />

ist verboten, es darf nur verwendet werden, wenn die gebotene<br />

Sicherheit der Fußgänger auf andere zumutbare Weise nicht erreicht<br />

werden kann.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!