Basteianzeiger Januar 2014 - Lohmen
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Bastei·Anzeiger 1/<strong>2014</strong><br />
Zusätzlich werden auf dem Bauhof Restaurierungsarbeiten vorgenommen,<br />
damit in der kommenden Saison wieder alles „im<br />
neuen Glanz“ erscheinen kann so z. B. die Sitzgruppen der Kita‘s,<br />
gemeindeeigene Verkaufsstände oder Sitzbänke aus <strong>Lohmen</strong> und<br />
dessen Ortsteilen.<br />
Je nach Wetterlage und personeller Verfügbarkeit sind jeweils<br />
2 Mitarbeiter in der Zeit 4:00 bis 6:00 Uhr und von 16:00 bis<br />
21:00 Uhr für die Schneeräumung auf Fußwegen und Bushaltestellen<br />
verantwortlich.<br />
An den Wochenenden stehen 3 Multicars jederzeit zur Verfügung.<br />
Treten Ausfälle von Technik und Personal auf, müssen Sie mit Einschränkungen<br />
rechnen, die je nach Wettersituation umfangreich<br />
sein können. In solch einem Fall stehen der Gemeinde <strong>Lohmen</strong><br />
ortsansässige aber auch überregionale Firmen zur Seite, die im<br />
Laufe der Jahre zu festen Partnern geworden sind. Alle Straßen<br />
und Wege der Gemeinde <strong>Lohmen</strong> und der Ortsteile werden, wie<br />
schon in den vergangenen Jahren, durch den Bauhof nach Dringlichkeit<br />
bearbeitet.<br />
Die Pflicht zum Winterdienst besteht nicht generell für alle Straßen<br />
und Wege, wie das allgemein angenommen wird. Diese Pflicht<br />
besteht innerhalb der geschlossenen Ortschaften für Fußwege,<br />
an denen öffentliche Grundstücke liegen, soweit auf diesen ein<br />
nicht unbedeutender Verkehr stattfindet. Auf Fahrbahnen besteht<br />
sie nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen.<br />
Diese Kombination ist nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben.<br />
Da es personell und technisch nicht möglich ist, wird um Verständnis<br />
gebeten, dass nicht bei jedem um 5:00 Uhr die Straße<br />
freigeschoben sein kann.<br />
Jeder ist gut beraten, wenn er zu dieser Jahreszeit mehr Zeit als<br />
sonst für seine täglichen Strecken einplant. Wir hoffen, dass der<br />
eventuell anstehende Winter nicht die Ausmaße des letzten Winters<br />
annimmt und Verkehrsbehinderungen auch geringer anfallen.<br />
Einschränkungen und Unannehmlichkeiten sind mit der Jahreszeit<br />
zwangsläufig verbunden und nicht vermeidbar.<br />
Folgen von Wintereinbrüche lassen sich am besten dadurch mildern,<br />
dass alle Bürgerinnen und Bürger sich der Situation angepasst<br />
und partnerschaftlich verhalten. Die Verkehrsteilnehmer<br />
werden gebeten, sich auf diese Situation einzustellen und auf den<br />
Straßen langsam und vorsichtig zu fahren.<br />
Eine Bitte an alle Fahrzeughalter:<br />
Stellen Sie Ihre Fahrzeuge bei Schnee und Eis auf Ihrem Grundstück<br />
oder öffentlichen Parkplätzen ab.<br />
Beachten Sie jedoch unbedingt die Halteverbote in <strong>Lohmen</strong> und<br />
den Ortsteilen. Halten Sie bitte sämtliche Wendeplätze frei. Am<br />
Straßenrand unberechtigt geparkte Fahrzeuge, aber auch auf die<br />
Straße hängende Äste und Zweige, behindern immer wieder den<br />
Winterdienst und führen dadurch zu unnötigen Beeinträchtigungen<br />
und Verzögerungen!<br />
Anschließend noch eine weitere Bitte:<br />
Schimpfen Sie nicht über die Mitarbeiter des Bauhofes, die den<br />
Schneepflug fahren, wenn Schnee von der Straße auf den von<br />
Ihnen gerade beräumten Bürgersteig bzw. Zufahrt gedrückt wird.<br />
Es lässt sich leider nicht vermeiden, wenn auf der Straße eine<br />
ausreichend breite Fahrspur geschaffen werden soll. Dieses kann<br />
aber verringert werden, wenn Sie den Schnee von Ihrem Gehweg<br />
bereits am Rand des Bürgersteiges oder auf Ihrem Grundstück<br />
ablagern.<br />
Kleinbusse bis 8 Personen<br />
Kurierfahrten, Dialysefahrten<br />
Krankenfahrten - alle Kassen<br />
Rollstuhltransporte<br />
Buszubringer<br />
Flughafentransfer<br />
(0 35 01) 44 77 44<br />
Funktaxi- & Mietwagen-<br />
Vermittlungs-GmbH<br />
... oder kostenlos die<br />
0 8000 44 77 44<br />
Maxim-Gorki-Str. 22 · 01796 Pirna<br />
Informationsblatt zu den Anliegerpflichten<br />
der Einwohner der Gemeinde <strong>Lohmen</strong><br />
Wer muss reinigen, räumen und streuen?<br />
Die Straßenanlieger sind verpflichtet, die Gehwege bzw. entsprechende<br />
Flächen am Rande der Fahrbahn bei Schneeanhäufungen<br />
zu räumen, bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, von<br />
Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub entsprechend den Bedürfnissen<br />
des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung zu reinigen<br />
sowie wenn notwendig, Hecken, Sträucher und Bäume, welche<br />
in den öffentlichen Verkehrsraum ragen,<br />
zurück zu schneiden.<br />
Grundlage dazu ist die „Satzung über die Verpflichtung der<br />
Straßenanlieger“<br />
Wer ist Straßenanlieger?<br />
Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter<br />
und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen<br />
oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger<br />
gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher<br />
Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der<br />
Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute<br />
Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze<br />
und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders<br />
breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite<br />
beträgt. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche<br />
verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung.<br />
Diese Anlieger haben durch geeignete Maßnahmen<br />
sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />
erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind<br />
nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der<br />
Gehweg verläuft.<br />
Welche Wege sind zu räumen?<br />
Dies sind zum einen die Gehwege, die dem öffentlichen Fußgängerverkehr<br />
gewidmet und Bestandteil einer öffentlichen Straße<br />
sind. Ist ein Gehweg auf keiner Straßenseite vorhanden, so sind<br />
Flächen in einer Breite von 1 m am Rand der Fahrbahn zu räumen<br />
und zu streuen. Haben mehrere Grundstücke gemeinsam<br />
Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen<br />
sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die<br />
gemeinsam zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg und die<br />
weiter genannten Flächen an den der Straße nächstliegenden<br />
Grundstücken.<br />
Umfang der Reinigungspflicht<br />
Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von<br />
Schmutz, Unrat, Bewuchs, Laub sowie ständiges Freihalten der<br />
Wasserabstellvorrichtungen und Hydranten. Der übermäßigen<br />
Staubentwicklung ist bei der Reinigung vorzubeugen. Die zu<br />
reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht<br />
ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt<br />
werden, noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen<br />
geschüttet werden.<br />
Umfang des Schneeräumens und Streuens<br />
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf<br />
eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen,<br />
dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und<br />
insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Sie sind in der<br />
Regel mindestens auf drei Viertel ihrer Breite zu räumen. Gehwege,<br />
die schmaler als 1m sind, sind in ihrer tatsächlichen Breite zu<br />
räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf<br />
dem restlichen Teil der Fläche und falls der Platz dafür nicht ausreicht,<br />
am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Straßenrinnen und<br />
Straßeneinläufe sind freizumachen, so dass evtl. Schmelzwasser<br />
abziehen kann. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger<br />
die Gehwege oder genannte Flächen sowie die Zugänge<br />
zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern,<br />
bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt,<br />
möglichst gefahrlos benutzt werden können.<br />
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt<br />
zu verwenden. Die Verwendung von auftauendem Streumaterial<br />
ist verboten, es darf nur verwendet werden, wenn die gebotene<br />
Sicherheit der Fußgänger auf andere zumutbare Weise nicht erreicht<br />
werden kann.