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Sitzung vom 17. Juli 2013 - Mosbach

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Oberbürgermeister<br />

Michael Jann<br />

An die<br />

Mitglieder<br />

des Gemeinderates<br />

der Großen Kreisstadt<br />

M O S B A C H 10. <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong><br />

<strong>Sitzung</strong> des Gemeinderates Nr. 7/<strong>2013</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

am Mittwoch, <strong>17.</strong>07.<strong>2013</strong>, 17:30 Uhr,<br />

findet im Bürgersaal im Rathaus in <strong>Mosbach</strong> eine<br />

<strong>Sitzung</strong> des Gemeinderates<br />

statt, wozu ich Sie hiermit einlade.<br />

Mit kollegialem Gruß<br />

Die Geschäftsstelle Gemeinderat erreichen Sie wie folgt:<br />

Frau Hillebrand (82-209 vormittags), Herr Böer (82-212 nachmittags),<br />

während der <strong>Sitzung</strong>: <strong>Sitzung</strong>ssaal (82-204)


T A G E S O R D N U N G:<br />

Öffentlicher Teil:<br />

1. Schulvorhaben des Landes<br />

- Ein aktueller Sachstandsbericht des Städtetags Baden-<br />

Württemberg<br />

Drucksache<br />

Nr.<br />

105/<strong>2013</strong><br />

2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen <strong>Sitzung</strong>en<br />

3. Verleihung der Eigenschaft eines Ehrenkommandanten der<br />

Freiwilligen Feuerwehr <strong>Mosbach</strong>, Abt. <strong>Mosbach</strong>-Stadt<br />

101/<strong>2013</strong><br />

4. Änderung der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt<br />

<strong>Mosbach</strong><br />

102/<strong>2013</strong><br />

5. Kleinkindbetreuung Spielwiese <strong>Mosbach</strong> e.V.<br />

- Erhöhung des kommunalen Betriebskostenzuschusses<br />

093/<strong>2013</strong><br />

6. Gedenken an jüdische <strong>Mosbach</strong>er - Namensdenkmal<br />

"Ein Mensch ist erst vergessen, wenn sein Name vergessen ist"<br />

104/<strong>2013</strong><br />

7. Kanalsanierung Diedesheim (Geschlossene Bauweise –<br />

Inlinersanierung)<br />

- Kanalbauarbeiten<br />

- Auftragsvergabe<br />

100/<strong>2013</strong><br />

8. Neubau Kreisverkehrsplatz am Messplatz<br />

- Auftragsvergabe<br />

107/<strong>2013</strong><br />

9. Straßenbeleuchtung <strong>Mosbach</strong><br />

Straßenbeleuchtung im gesamten Stadtgebiet, Haushaltsstelle<br />

2.6700.950000-001<br />

- Überplanmäßige Ausgaben im Haushaltsjahr <strong>2013</strong><br />

108/<strong>2013</strong><br />

10. Außerplanmäßige Ausgaben bei der Finanzposition<br />

2.2310.981100-001 (Rückzahlung zuviel erhaltener Zuschüsse<br />

<strong>vom</strong> Land beim Nicolaus-Kistner-Gymnasium)<br />

109/<strong>2013</strong><br />

11. Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

- Abtretung von Steuern für die Umsatzsteuererklärung von<br />

2011<br />

106/<strong>2013</strong>


12. Annahme von Spenden gemäß § 78 Abs. 4 GemO durch den<br />

Gemeinderat<br />

090/<strong>2013</strong><br />

13. Mitteilungen und Anfragen


TOP 1 öffentlich <strong>17.</strong>07.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 105/<strong>2013</strong><br />

gefertigt: Service, Bildung und Generationen/<br />

Eckhard Böer / Wb<br />

Schulvorhaben des Landes<br />

- Ein aktueller Sachstandsbericht des Städtetags Baden-Württemberg<br />

BERATUNGSWEG<br />

Ohne.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.<br />

SACHVERHALT<br />

In den einleitenden Erläuterungen des Rundschreibens R 22376/<strong>2013</strong> zum Thema<br />

„Regionale Schulentwicklung“ stellt der Städtetag Baden-Württemberg fest:<br />

„Baden-Württemberg befindet sich in der größten Umgestaltung der Schullandschaft seit<br />

Bestehen des Landes. Viele Schulen müssen weiterentwickelt, miteinander verbunden oder<br />

geschlossen werden, weil die Schülerzahlen sinken. Gleichzeitig sind Großprojekte wie<br />

Gemeinschaftsschuleinführung, Ganztagsschulausbau und Inklusion zu realisieren.“<br />

Auch bei der Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong> wurde eine Arbeitsgemeinschaft Schulentwicklung<br />

ins Leben gerufen, die die entsprechenden Prozesse begleiten soll. Als erstes Resultat der<br />

Arbeit prüfen derzeit mehrere örtlichen Schulen die Möglichkeit und den Bedarf für ein bis<br />

01.11.<strong>2013</strong> mögliches Antragsverfahren auf Einrichtung eines offenen<br />

Ganztagsschulbetriebs zum Schuljahresbeginn 2014/2015.<br />

Dabei soll nicht verschwiegen werden, dass sich die ersten Schritte zur Weiterentwicklung<br />

der Schullandschaft in <strong>Mosbach</strong> noch sehr verhalten ausnehmen, nach der erfolgreich<br />

vollzogenen Konsolidierung der Förderschullandschaft, hat sich die schon von diesem<br />

Gemeinderat entschiedene Werkrealschuldiskussion mittlerweile allerdings politisch überholt<br />

und nach dem Wegfall der Grundschulempfehlung steuert das Schulwesen im Lande<br />

eindeutig von der bislang gewohnten Dreigliedrigkeit in Richtung Zweigliedrigkeit.<br />

Völlig unbestritten wird an den Schulen in Trägerschaft der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong> mit<br />

großem Engagement hervorragende Arbeit – auch im Bereich der Nachmittagsbetreuung -<br />

geleistet, was extern bewertet beispielsweise in den bislang vorgelegten Berichten zur<br />

Fremdevaluation dokumentiert ist. Die im Bereich der Kleinkindbetreuung und der<br />

Kindertagesbetreuung erzielten Ergebnisse und die vorhandenen Angebote genießen bei<br />

den Betroffenen ebenfalls hohe Wertschätzung.<br />

- 1 -


Für die heutige letzte <strong>Sitzung</strong> vor der Sommerpause ist es der Verwaltung gelungen, mit<br />

Herrn Norbert Brugger <strong>vom</strong> Städtetag Baden-Württemberg, dem zuständigen Referenten für<br />

Allgemeine Verwaltung, Bildung, Kultur und Sport, einen erfahrenen Fachmann gewinnen zu<br />

können, der dem Gemeinderat in übersichtlicher und geraffter Form die Schulvorhaben des<br />

Landes als Grundlage für weitere kommunalpolitische Diskussionen näherbringen wird.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Keine.<br />

Anlage:<br />

Keine.<br />

- 2 -


TOP 3 öffentlich <strong>17.</strong>07.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 101/<strong>2013</strong><br />

gefertigt: Sicherheit, Ordnung, Erlaubnisse,<br />

Standesamt / Joachim Weis / Wb<br />

Verleihung der Eigenschaft eines Ehrenkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr<br />

<strong>Mosbach</strong>, Abt. <strong>Mosbach</strong>-Stadt<br />

BERATUNGSWEG<br />

Ohne.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Feuerwehrausschusses der Abt.<br />

<strong>Mosbach</strong>-Stadt, Herrn Bernhard Schmitt aufgrund § 8 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der<br />

Stadt <strong>Mosbach</strong> die Eigenschaft als Ehrenkommandant der Freiwilligen Feuerwehr, Abt.<br />

<strong>Mosbach</strong>-Stadt zu verleihen.<br />

SACHVERHALT<br />

Der Feuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr, Abt. <strong>Mosbach</strong>-Stadt hat beschlossen,<br />

Herrn Bernhard Schmitt für die Ernennung zum Ehrenkommandanten vorzuschlagen. Der<br />

Gesamtausschuss der Feuerwehr hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 11.06.<strong>2013</strong> diesem Vorschlag<br />

zugestimmt. Herr Schmitt trat am 25.04.1967 in die Freiwillige Feuerwehr <strong>Mosbach</strong>, Abt.<br />

<strong>Mosbach</strong>-Stadt ein. Nach Besuch der erforderlichen Lehrgänge nahm er in der Zeit von<br />

1984 – 2009 die Aufgaben des Abteilungskommandanten in der Abt. <strong>Mosbach</strong>-Stadt wahr.<br />

Herr Schmitt setzte sich stets für die Belange der Feuerwehr ein und ist ein gesuchter<br />

Ansprechpartner, wenn es darum geht, seinen fachkundigen Rat und seine langjährige<br />

Erfahrung bei anstehenden Problemen miteinzubringen. Neben zahlreichen<br />

Fahrzeugbeschaffungen ist vor allem der Neubau des Feuerwehrgerätehauses in <strong>Mosbach</strong><br />

seinem unermüdlichen Einsatz und Engagement zu verdanken.<br />

Nach § 8 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong> kann einem<br />

Kommandanten nach Beendigung seiner aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als<br />

Ehrenkommandant verliehen werden. Nachdem Herr Schmitt aus Altersgründen mit Wirkung<br />

<strong>vom</strong> März <strong>2013</strong> aus dem aktiven Dienst in der Feuerwehr <strong>Mosbach</strong>, Abt. <strong>Mosbach</strong>-Stadt<br />

ausgeschieden ist, schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag des Feuerwehrausschusses<br />

stattzugeben und ihm die Eigenschaft als Ehrenkommandant der Freiwilligen Feuerwehr,<br />

Abt. <strong>Mosbach</strong>-Stadt zu verleihen.<br />

Die offizielle Ernennung soll bei der Jahreshauptversammlung erfolgen.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Keine.<br />

Anlage:<br />

Keine.<br />

- 1 -


TOP 4 öffentlich <strong>17.</strong>07.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 102/<strong>2013</strong><br />

gefertigt: Sicherheit, Ordnung, Erlaubnisse,<br />

Standesamt / Joachim Weis /<br />

Bürgerdienste und Rechtsamt /<br />

Antje Keicher / Wb<br />

Änderung der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

BERATUNGSWEG<br />

Die Vorlage wurde im Haupt- und Finanzausschuss mit einstimmigem<br />

Empfehlungsbeschluss am 03.07.<strong>2013</strong> unter TOP 1 nichtöffentlich vorberaten.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die<br />

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong> in der geänderten Fassung. Ein<br />

Exemplar der Feuerwehrsatzung in der geänderten Fassung ist Bestandteil der<br />

Niederschrift.<br />

SACHVERHALT<br />

Der Landtag hat im Herbst 2009 das Feuerwehrgesetz novelliert. Seitens des<br />

Gemeindetages wurde in Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband und dem<br />

Innenministerium Baden-Württemberg hierzu ein Muster für eine Feuerwehrsatzung<br />

erarbeitet, das die Grundlage für die geänderte Fassung der Feuerwehrsatzung der Großen<br />

Kreisstadt <strong>Mosbach</strong> bildet. Die damit verbundenen Änderungen wurden in die beigefügte<br />

Feuerwehrsatzung eingepflegt und mit der Feuerwehr beraten. Letztendlich hat sich der<br />

Gesamtausschuss der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Mosbach</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong> am 11.06.<strong>2013</strong> mit<br />

der Änderung der Feuerwehrsatzung befasst und dieser zugestimmt.<br />

Mit der Novelle neu eingeführt wurde der Begriff der Einsatzabteilung, der an die Stelle der<br />

bisherigen „aktiven Abteilung“ tritt. Eine Aufnahme in die Einsatzabteilung ist bereits ab dem<br />

<strong>17.</strong> Lebensjahr möglich, eine Teilnahme an Einsätzen jedoch erst ab dem 18. Lebensjahr.<br />

Außerdem wurde ein Probejahr eingeführt. Hinzu gekommen ist, dass die Freiwillige<br />

Feuerwehr <strong>Mosbach</strong> künftig neben den Einsatz- und Altersabteilungen und der<br />

Jugendfeuerwehr aus einer Musikabteilung besteht. Die Musikabteilung besteht aus<br />

Mitgliedern des Spielmannszuges.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Es entstehen die üblichen Bekanntmachungskosten für die Änderungssatzung.<br />

Anlage:<br />

Feuerwehrsatzung in der geänderten Fassung<br />

- 1 -


1.1<br />

FEUERWEHRSATZUNG<br />

DER GROSSEN KREISSTADT MOSBACH<br />

<strong>vom</strong><br />

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7<br />

Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs.<br />

4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Name und Gliederung<br />

der Freiwilligen Feuerwehr<br />

(1) Die Freiwillige Feuerwehr <strong>Mosbach</strong>, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige,<br />

der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt <strong>Mosbach</strong> ohne eigene Rechtspersönlichkeit.<br />

(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus<br />

a) den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr<br />

im Stadtteil <strong>Mosbach</strong><br />

im Stadtteil Neckarelz<br />

im Stadtteil Diedesheim<br />

im Stadtteil Lohrbach<br />

im Stadtteil Sattelbach und<br />

im Stadtteil Reichenbuch<br />

b) den Altersabteilungen<br />

im Stadtteil <strong>Mosbach</strong><br />

im Stadtteil Neckarelz<br />

im Stadtteil Diedesheim<br />

im Stadtteil Lohrbach<br />

im Stadtteil Sattelbach und<br />

im Stadtteil Reichenbuch<br />

c) der Jugendfeuerwehr mit Jugendgruppen in den Einsatzabteilungen und in der Musikabteilung<br />

(Jugendabteilung)<br />

d) der Musikabteilung (Spielmannszug).<br />

(1) Die Feuerwehr hat<br />

§ 2<br />

Aufgaben<br />

1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen<br />

und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und<br />

2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technisch Hilfe zu<br />

leisten.


- 2 - 1.1<br />

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes<br />

Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das<br />

Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter<br />

führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen,<br />

unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch<br />

außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.<br />

(2) Der Oberbürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (§11 Abs. 2 Nr. 2.14 der Hauptsatzung)<br />

1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und<br />

2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -<br />

erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes.<br />

§ 3<br />

Aufnahme in die Feuerwehr<br />

(1) In die Einsatzabteilungen der Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als<br />

ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die<br />

1. das <strong>17.</strong> Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

an Einsätzen teilnehmen,<br />

2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,<br />

3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,<br />

4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,<br />

5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuches /StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter verloren haben,<br />

6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer<br />

5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und<br />

7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.<br />

Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.<br />

(2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf<br />

Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem<br />

Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert<br />

werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige<br />

einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine<br />

Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört<br />

oder angehört hat.<br />

(3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss<br />

im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen<br />

von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den<br />

Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.<br />

(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung<br />

des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über<br />

die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Auf-


- 3 - 1.1<br />

nahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der<br />

der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr<br />

werden <strong>vom</strong> Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.<br />

(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller <strong>vom</strong><br />

Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.<br />

(6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen <strong>vom</strong> Oberbürgermeister ausgestellten<br />

Dienstausweis.<br />

§ 4<br />

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes<br />

(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr endet,<br />

wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr<br />

1. die Probezeit nicht besteht,<br />

2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,<br />

3 seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,<br />

4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,<br />

5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,<br />

6 infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />

Ämter verloren hat,<br />

7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der<br />

Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder<br />

8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.<br />

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag <strong>vom</strong> Oberbürgermeister<br />

aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn<br />

1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,<br />

2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht<br />

mehr möglich ist,<br />

3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder<br />

4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde<br />

verlegt.<br />

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses<br />

auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.<br />

(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten<br />

beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.<br />

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde<br />

verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Abteilungskommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt,


- 4 - 1.1<br />

wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.<br />

(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst<br />

eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere<br />

1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,<br />

2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,<br />

3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder<br />

4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der<br />

Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.<br />

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Oberbürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen<br />

Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.<br />

(6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung<br />

über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.<br />

§ 5<br />

Rechte und Pflichten der Angehörigen<br />

der Gemeindefeuerwehr<br />

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr<br />

haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen oder seine beiden<br />

Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das<br />

Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen oder seine beiden Stellvertreter und die Mitglieder<br />

ihres Abteilungsausschusses zu wählen. Die Anzahl der Stellvertreter wird vor der Wahl durch den<br />

jeweiligen Ausschuss bestimmt.<br />

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des<br />

§ 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung von Funktionsträgern der Gemeindefeuerwehr<br />

eine Entschädigung.<br />

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die<br />

sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des<br />

§ 17 FwG.<br />

(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme<br />

an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeitsoder<br />

Dienstleistung freigestellt.<br />

(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1<br />

FwG)<br />

1. am Dienst und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich<br />

teilzunehmen,<br />

2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,<br />

3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,<br />

4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der<br />

Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,


- 5 - 1.1<br />

5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,<br />

6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu<br />

pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen,<br />

7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer<br />

Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben,<br />

besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.<br />

(6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr<br />

haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Abteilungskommandanten, die Abteilungskommandanten<br />

dem Feuerkommandanten, rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung<br />

bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden<br />

Tage die Gründe hierfür zu nennen.<br />

(7) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger<br />

der Gemeindefeuerwehr auf Antrag <strong>vom</strong> Feuerwehrkommandanten vorübergehend von<br />

seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden.<br />

(8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr,<br />

einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich<br />

hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.<br />

(9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden<br />

Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße<br />

kann der Oberürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße<br />

bis zu 1000 Euro ahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses<br />

des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen<br />

Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb<br />

oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach<br />

den Sätzen 1 und 2 anzuhören.<br />

§ 6<br />

Altersabteilung<br />

(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4<br />

Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung<br />

ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.<br />

(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr<br />

vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung<br />

übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Unter denselben Voraussetzungen können<br />

Angehörige der Musikabteilungen übernommen werden; sie können gleichzeitig Angehörige der<br />

Musikabteilung bleiben.<br />

(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung<br />

auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses<br />

zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt<br />

nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines<br />

Nachfolgers weiterzuführen. Sie können <strong>vom</strong> Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses<br />

abberufen werden.<br />

(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung<br />

verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird <strong>vom</strong> stellvertretenden<br />

Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und<br />

Pflichten vertreten.


- 6 - 1.1<br />

(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen<br />

Anforderungen erfüllen, können <strong>vom</strong> Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem<br />

Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.<br />

§ 7<br />

Jugendfeuerwehr<br />

(1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses<br />

bei den Einsatzabteilungen und bei der Musikabteilung gebildet werden.<br />

(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen ab vollendetem 10. Lebensjahr bis zum vollendeten<br />

<strong>17.</strong> Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie<br />

1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,<br />

2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,<br />

3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,<br />

4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit<br />

zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,<br />

5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes<br />

(JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind<br />

und<br />

6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.<br />

Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden.<br />

Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsausschuss.<br />

(3) Sofern Angehörige der Jugendgruppe der Musikabteilung ausschließlich den musikalischen<br />

Dienst in der Musikabteilung ausüben und keiner Jugendgruppe der Einsatzabteilungen angehören,<br />

kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 abgewichen werden.<br />

(4) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn<br />

1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr oder in die (aktive) Musikabteilung aufgenommen<br />

wird,<br />

2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,<br />

3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,<br />

4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,<br />

5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder<br />

6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund<br />

beendet. § 4 Abs. 5 gilt für alle Angehörigen der Jugendfeuerwehr entsprechend.<br />

(5) Der Leiter der Jugendfeuerwehr (Stadtjugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden als<br />

Vertreter der Jugendabteilung in einer gemeinsamen Versammlung der Jugendgruppen auf Vorschlag<br />

des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahre gewählt.


- 7 - 1.1<br />

(6) Der Stadtjugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit<br />

oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen.<br />

Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr<br />

mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Stadtjugendfeuerwehrwart<br />

muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart<br />

besucht haben. Der Stadtjugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können <strong>vom</strong><br />

Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.<br />

(7) Der Stadtjugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung<br />

verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird <strong>vom</strong> stellvertretenden<br />

Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und<br />

Pflichten vertreten.<br />

(8) Der Leiter der Jugendgruppe (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den<br />

Angehörigen ihrer Gruppe auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung<br />

des Abteilungsausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt.<br />

(9) Für die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1) gilt Absatz 6 entsprechend.<br />

§ 8<br />

Musikabteilung (Spielmannszug)<br />

(1) In die Musikabteilung der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen<br />

als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die<br />

1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,<br />

2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,<br />

3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,<br />

4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter verloren haben,<br />

5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5<br />

(Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und<br />

6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.<br />

Die Dienstzeit nach Nummer 3 soll mindestens 10 Jahre betragen.<br />

(2) Die Aufnahme in die Musikabteilung erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Aufnahmegesuche<br />

sind schriftlich an den Leiter der Musikabteilung zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme<br />

auf Probe, das dafür maßgebliche Mindestalter und die endgültige Aufnahme entscheidet<br />

der Feuerwehrausschuss nach Anhörung des Ausschusses der Musikabteilung. Ein Rechtsanspruch<br />

auf Aufnahme besteht nicht.<br />

(3) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Musikabteilung endet, wenn der ehrenamtlich Tätige<br />

1. aus der Musikabteilung ausscheidet,<br />

2. den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,<br />

3. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren<br />

hat,


- 8 - 1.1<br />

4. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder<br />

5. wegen Brandstiftung nach § 306 bis 306 c StGB verurteilt wurde.<br />

(4) Sofern Angehörige der Musikabteilung ausschließlich den musikalischen Dienst in der Musikabteilung<br />

ausüben und keinen, auch nicht einen eingeschränkten, Einsatzdienst leisten, kann von<br />

den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des Absatzes 3 Nr. 2 abgewichen werden.<br />

(5) Der Leiter der Musikabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung<br />

auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses<br />

zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt<br />

nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines<br />

Nachfolgers weiterzuführen. Sie können <strong>vom</strong> Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses<br />

abberufen werden.<br />

(6) Der Leiter der Musikabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung<br />

verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird <strong>vom</strong> stellvertretenden<br />

Leiter der Musikabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und<br />

Pflichten vertreten.<br />

(7) Angehörige der Musikabteilung, die das <strong>17.</strong> Lebensjahr vollendet haben, sind beim aktiven<br />

Wahlrecht nach § 10 FwG und bei staatlichen Ehrungen den Angehörigen der Einsatzabteilung<br />

gleichgestellt, wenn sie<br />

1. an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben,<br />

2. an dem nach dem Dienstplan vorgeschriebenen Übungsdienst regelmäßig teilnehmen,<br />

3. an der Aus- und Fortbildung teilnehmen und<br />

4. ab Vollendung des 18. Lebensjahres für Einsätze zur Verfügung stehen.<br />

§ 9<br />

Ehrenmitglieder<br />

(1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses<br />

1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder<br />

zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als<br />

Ehrenmitglied und<br />

2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer aktiven<br />

Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.<br />

1. Feuerwehrkommandant,<br />

2. Abteilungskommandanten,<br />

§ 10<br />

Organe der Feuerwehr<br />

3. Leiter der Altersabteilungen, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung,


- 9 - 1.1<br />

4. Feuerwehrausschuss,<br />

5. Abteilungsausschüsse,<br />

6. Hauptversammlung,<br />

7. Abteilungsversammlungen.<br />

§ 11<br />

Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter<br />

(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.<br />

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein bzw. seine beiden Stellvertreter werden<br />

von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer<br />

Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.<br />

(3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines bzw. seiner Stellvertreter<br />

werden in der Hauptversammlung durchgeführt.<br />

(4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem bzw. seiner Stellvertreter<br />

kann nur gewählt werden, wer<br />

1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört,<br />

2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und<br />

3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen<br />

und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.<br />

(5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein bzw. seine beiden Stellvertreter werden<br />

nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat <strong>vom</strong> Oberbürgermeister bestellt.<br />

(6) Der ehrenamtliche tätige Feuerwehrkommandant und sein bzw. seine beiden Stellvertreter haben<br />

ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum<br />

Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der<br />

Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister<br />

den <strong>vom</strong> Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten<br />

oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines<br />

Nachfolgers nach Absatz 5.<br />

(7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, der Abteilungskommandanten<br />

und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten<br />

Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere<br />

Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch<br />

können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung<br />

betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.<br />

(8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich<br />

tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.<br />

(9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9<br />

Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben<br />

durch. Er hat insbesondere


- 10 - 1.1<br />

1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben<br />

und sie dem Oberbürgermeister mitzuteilen,<br />

2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,<br />

3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und<br />

4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen,<br />

5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,<br />

6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, des Leiters der Altersabteilung, der<br />

Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts<br />

zu überwachen,<br />

7. dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,<br />

8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzuteilen.<br />

Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen (§ 9<br />

Abs. 1 Satz 2 FwG).<br />

(10) Der Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen<br />

Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane<br />

über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.<br />

Er kann in Absprache mit dem Oberbürgermeister einzelne Aufgabenbereiche auf seinen oder<br />

seine beiden Stellvertreter übertragen.<br />

(11) Der bzw. die beiden stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten<br />

zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.<br />

(12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein bzw. seine Stellvertreter können<br />

<strong>vom</strong> Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2<br />

Satz 5 FwG).<br />

(13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 10 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden<br />

von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte<br />

in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung<br />

statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze<br />

4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer<br />

Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben<br />

nach Absatz 9. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6<br />

sowie 10 und 11 entsprechend.<br />

§ 12<br />

Unterführer<br />

(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie<br />

1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,<br />

2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und<br />

3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen<br />

und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.


- 11 - 1.1<br />

(2) Die Unterführer werden <strong>vom</strong> Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten<br />

auf Vorschlag des Abteilungsausschusses bestellt. Der Feuerwehrkommandant<br />

kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen.<br />

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.<br />

§ 13<br />

Schriftführer, Gerätewart, Kassenverwalter<br />

(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden <strong>vom</strong> Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre<br />

gewählt. Gerätewarte werden <strong>vom</strong> Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses<br />

im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung<br />

eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des<br />

Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.<br />

(2) Der Schriftführer hat über die <strong>Sitzung</strong>en des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung<br />

jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der<br />

Feuerwehr zu erledigen.<br />

(3) Die Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu<br />

pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.<br />

(4) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 18) zu verwalten und sämtliche Einnahmen<br />

und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur<br />

aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Abteilungskommandanten annehmen<br />

und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 € in einem Bestandsverzeichnis<br />

nachzuweisen.<br />

(5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewarte in den Einsatzabteilungen, den Altersabteilungen,<br />

der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.<br />

§ 14<br />

Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschüsse<br />

(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und<br />

den auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen der<br />

Freiwilligen Feuerwehr. Die Abteilungen entsenden für je 10 Mitglieder einen Vertreter in den Ausschuss.<br />

(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an:<br />

1. der bzw. die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,<br />

2. die Abteilungskommandanten der Einsatzabteilungen,<br />

3. die Leiter der Altersabteilungen,<br />

4. der Stadtjugendfeuerwehrwart,<br />

5. der Leiter der Musikabteilung.<br />

Sofern der Schriftführer nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt wird, gehört er diesem<br />

ohne Stimmberechtigung an.


- 12 - 1.1<br />

(3) Werden der bzw. die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten oder die Abteilungskommandanten<br />

nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht sich die Zahl der zu wählenden<br />

Mitglieder entsprechend.<br />

(4) Der Vorsitzende beruft die <strong>Sitzung</strong>en des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet,<br />

wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll<br />

den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der <strong>Sitzung</strong> zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig,<br />

wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.<br />

(5) Der Oberbürgermeister ist von den <strong>Sitzung</strong>en des Feuerwehrausschusses durch Übersenden<br />

einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den <strong>Sitzung</strong>en jederzeit<br />

teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.<br />

(6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei<br />

Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.<br />

(7) Die <strong>Sitzung</strong>en des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede <strong>Sitzung</strong> wird eine<br />

Niederschrift gefertigt; sie ist dem Oberbürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen.<br />

Die Niederschriften sind den Angehörigen der Abteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.<br />

(8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den <strong>Sitzung</strong>en auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr<br />

beratend zuziehen.<br />

(9) Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und der Musikabteilung werden Abteilungsausschüsse<br />

gebildet. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten bzw. dem Leiter der<br />

Musikabteilung als den Vorsitzenden und den gewählten Mitgliedern.<br />

Die Absätze 1 und 3 bis 8 gelten für die Abteilungsausschüsse der Einsatzabteilungen und der<br />

Musikabteilung entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den <strong>Sitzung</strong>en einzuladen; er<br />

kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die <strong>Sitzung</strong>en des Abteilungsausschusses<br />

sind auch dem Feuerwehrkommandanten zuzustellen.<br />

§ 15<br />

Ausschüsse bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr<br />

(1) Bei den Altersabteilungen und der Jugendfeuerwehr können Ausschüsse gebildet.<br />

Mitglied des Ausschusses sind die Leiter der Abteilung als dem Vorsitzenden.<br />

Die Zusammensetzung der weiteren Mitglieder des Ausschusses und die Wahlvorschriften sind<br />

innerhalb der jeweiligen Abteilung zu regeln.<br />

(2) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 4 bis 8 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant<br />

ist zu den <strong>Sitzung</strong>en einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen.<br />

§ 16<br />

Hauptversammlung und Abteilungsversammlung<br />

(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet spätestens im Zusammenhang mit<br />

anstehenden Neuwahlen oder bei sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr eine ordentliche<br />

Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung<br />

sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere<br />

Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.


- 13 - 1.1<br />

(2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über den Zeitraum seit<br />

der letzten Hauptversammlung zu erstatten. Der Kassenverwalter hat einen Bericht über den<br />

Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 18) zu erstatten. Die<br />

Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.<br />

(3) Die Hauptversammlung wird <strong>vom</strong> Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines<br />

Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Abteilungen der Gemeindefeuerwehr<br />

dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung<br />

der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor der<br />

Versammlung bekannt zu geben.<br />

(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der<br />

Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine<br />

zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden<br />

Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der<br />

Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.<br />

(5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister ist die<br />

Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.<br />

(6) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie die<br />

Abteilungsversammlungen bei den Altersabteilungen, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung<br />

gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.<br />

§ 17<br />

Wahlen<br />

(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden <strong>vom</strong><br />

Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen<br />

Wahlleiter.<br />

(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.<br />

(3) Bei der Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines bzw. seiner beiden<br />

Stellvertreter ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten<br />

erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden<br />

bzw. den drei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht<br />

dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang<br />

statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten<br />

muss.<br />

(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht<br />

der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder<br />

zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr<br />

gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder.<br />

Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das<br />

Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.<br />

(5) Die Niederschrift über die Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines<br />

bzw. seiner beiden Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister<br />

zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet<br />

innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt.


- 14 - 1.1<br />

(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten oder<br />

seiner Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der<br />

Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr<br />

vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen<br />

Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.<br />

(7) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und den Abteilungen bei<br />

den Altersabteilungen, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung gelten die Absätze 2 bis 6<br />

sinngemäß.<br />

§ 18<br />

Sondervermögen für die Kameradschaftspflege<br />

(Kameradschaftskasse)<br />

(1) Für die Feuerwehr kann ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung<br />

von Veranstaltungen gebildet werden.<br />

Das Sondervermögen besteht aus<br />

1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,<br />

2. Erträgen aus Veranstaltungen,<br />

3. sonstigen Einnahmen,<br />

4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.<br />

(3) Der Feuerwehrausschuss stellt bei der Bildung eines Sondervermögens mit Zustimmung des<br />

Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben<br />

der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben<br />

enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Überund<br />

außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet<br />

ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen<br />

zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden,<br />

wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.<br />

(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss<br />

kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu<br />

einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant<br />

vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Oberbürgermeister.<br />

(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich<br />

mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre<br />

bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Oberbürgermeister vorzulegen.<br />

6) Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr, die Musikabteilung und die Jugendfeuerwehr<br />

können ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet werden. Die Absätze<br />

1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses<br />

und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss<br />

und die Abteilungsversammlung.<br />

§ 19<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


- 15 - 1.1<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung <strong>vom</strong> 20.03.1991 i.d.F. der Änderung <strong>vom</strong> 24.02.2010<br />

außer Kraft.


TOP 5 öffentlich <strong>17.</strong>07.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 093/<strong>2013</strong><br />

gefertigt: Bildung und Generationen/<br />

Dieter Kautzmann / Wb<br />

Kleinkindbetreuung Spielwiese <strong>Mosbach</strong> e.V.<br />

- Erhöhung des kommunalen Betriebskostenzuschusses<br />

BERATUNGSWEG<br />

Die Vorlage wurde im Ausschuss für Bildung, Kultur und Tourismus mit einstimmigem<br />

Empfehlungsbeschluss am 18.06.<strong>2013</strong> unter TOP 1 nichtöffentlich vorberaten.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung des Betriebskostenzuschusses für die<br />

Kleinkindbetreuung Spielwiese <strong>Mosbach</strong> e.V. von 68,0 % auf 75,0 %, rückwirkend zum<br />

01.01.<strong>2013</strong>.<br />

SACHVERHALT<br />

Der Verein Spielwiese <strong>Mosbach</strong> betreibt seit September 1998 eine<br />

Kleinkindbetreuungseinrichtung für Kinder im Alter von 0,5 bis unter 3 Jahren. In dieser<br />

können als zweigruppige Einrichtung bei Platzsharing bis zu 24 Kleinkinder betreut werden.<br />

Angeboten wird eine durchgehende Öffnungszeit von 07:30 Uhr bis 17:30 Uhr an 5 Tagen in<br />

der Woche bei maximal 5 Schließtagen pro Jahr (zwischen Weihnachten und Neujahr). Im<br />

Juni 2011 konnten die beiden Gruppen aufgrund unzureichender Raumverhältnisse nach<br />

längerer Suche mit Vermittlung durch die Stadt <strong>Mosbach</strong> im Haus des evangelischen<br />

Kindergartens Neckarelz untergebracht werden. Die entsprechenden Räumlichkeiten sind<br />

von der Kirchengemeinde angemietet, gleichzeitig besteht eine Kooperationsvereinbarung<br />

mit dem kirchlichen Kindergarten.<br />

Bis 2008 erhielt der Verein kommunale Zuschüsse zum Betrieb der Einrichtung als<br />

Freiwilligkeitsleitungen. Aufgrund der Anerkennung der Einrichtungsplätze in der<br />

kommunalen Bedarfsplanung wird seit 2009 der im Kindertagesbetreuungsgesetz<br />

festgelegte kommunale Mindestzuschuss in Höhe von 68 % der Betriebsausgaben gewährt.<br />

Hierüber wurde ein entsprechender Vertrag abgeschlossen. Ferner werden<br />

Investitionsmaßnahmen mit 70 % der notwendigen Kosten bezuschusst. Andere öffentliche<br />

Förderungen erhält die Einrichtung nicht. Sie wird <strong>vom</strong> Vorstand geführt, dieser beschäftigt<br />

das entsprechende pädagogische Fachpersonal auf der Grundlage des<br />

Mindestpersonalschlüssels nach der Kindertagesstättenverordnung.<br />

Kennzeichnendes Element der Einrichtung ist die über das übliche Maß hinausgehende<br />

Elternmitwirkung, welche nicht unerheblich zur Kostensenkung beiträgt. Der<br />

Kostendeckungsgrad durch Elternbeiträge beträgt 25,5 %, allgemein empfohlen wird eine<br />

Kostendeckung von 20 % durch die Elternbeiträge.<br />

Der Verein beantragt mit Schreiben <strong>vom</strong> 01.03.<strong>2013</strong> die rückwirkende Erhöhung des<br />

kommunalen Betriebskostenzuschusses zum 01.01.<strong>2013</strong> von 68 % auf mindestens 75 %.<br />

- 1 -


Begründet wird der Antrag auf Erhöhung im Wesentlichen damit, dass<br />

- das Defizit von rd. 7 % durch den Verein alleine getragen werden muss<br />

- das Fachpersonal künftig nach dem TVöD bezahlt werden muss, um dieses zu erhalten<br />

bzw. um Fachpersonal zu gewinnen<br />

- keine Rücklagen für Einnahmeausfälle bzw. für Investitionen gebildet werden können<br />

- der Betrieb ohne Erhöhung des Betriebskostenzuschusses nicht mehr weiter sichergestellt<br />

werden kann.<br />

Nach der durch die Verwaltung geprüften Jahresrechnung 2012 stehen den Ausgaben<br />

Einnahmen durch Eltern- und Mitgliedsbeiträge gegenüber. Nach Abzug des kommunalen<br />

Betriebskostenzuschusses errechnet sich ein Defizit, welches größtenteils nur durch<br />

eingeworbene erhebliche Spenden und Einnahmen aus Aktionen gedeckt werden kann.<br />

Weitere Belastungen für den Verein ergeben sich aus dem hier nicht berücksichtigten<br />

Eigenanteil an Investitionsmaßnahmen (30 %).<br />

Die Kleinkindbetreuungseinrichtung Spielwiese ist wichtiger Bestandteil der kommunalen<br />

Bedarfsplanung für Kinderbetreuungsplätze in <strong>Mosbach</strong> und gewinnt durch den<br />

Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren ab August <strong>2013</strong> noch<br />

erheblich an Bedeutung. Daher hat die Stadt <strong>Mosbach</strong> ein gesteigertes Interesse am Erhalt<br />

der Einrichtung.<br />

Die vorgebrachten Gründe für die Erhöhung des Betriebskostenzuschusses sind<br />

nachvollziehbar und durch Zahlen belegt. Für die Anpassung der Gehälter wird ein<br />

dringendes Erfordernis gesehen, um auch beim sich abzeichnenden Fachkräftemangel das<br />

notwendige pädagogische und qualifizierte Fachpersonal zu halten bzw. zu gewinnen.<br />

Mit dem weiteren Ausbau der Kleinkindbetreuung unterliegt die Spielwiese einem erhöhten<br />

Konkurrenzdruck. Dadurch ist die bisherige Vollbelegung – auch mit Blick auf eine<br />

vorgesehene Erhöhung des Elternbeitrages – nicht mehr sicher gestellt. Dies dürfte sich<br />

nicht nur auf die Einnahmesituation, sondern auch auf die Belegung des im Haus<br />

vorhandenen kirchlichen Kindergartens negativ auswirken (durchgängiges<br />

Betreuungsmodell 0,5 bis 6 Jahre). Da der Verein auf sich alleine gestellt ist und keiner<br />

Dachorganisation / keinem weiteren Träger angehört, kann das Defizit nicht durch andere<br />

Zuschüsse verringert und muss <strong>vom</strong> Verein ausgeglichen werden.<br />

Die Erhöhung des Betriebskostenzuschusses über den gesetzlichen Mindestzuschuss<br />

hinaus auf 75,0 % ist nach Berechnung der Verwaltung so gerechtfertigt und angemessen,<br />

dass der Verein auch weiterhin den Betrieb in der bisher bewiesenen Qualität<br />

aufrechterhalten kann. Gleichzeitig versetzt sie ihn in die Lage, bei zu erwartenden<br />

Einnahmeausfällen zahlungsfähig zu bleiben und den Eigenanteil an notwendigen<br />

Investitionsmaßnahmen aufzubringen. Die rückwirkende Erhöhung ist begründet, da das<br />

Defizit von 2012 sich <strong>2013</strong> weiter erhöhen wird und durch den Verein aus eigenen Mitteln<br />

nicht mehr gedeckt werden kann.<br />

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Fremdenverkehr hat sich in seiner nichtöffentlichen<br />

<strong>Sitzung</strong> am 18.06.<strong>2013</strong> eingehend mit dem Antrag und möglicherweise im Raum stehender<br />

weiterer Anträge befasst und einstimmig für den Beschlussvorschlag ausgesprochen.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses 2012 werden für das laufende Jahr <strong>2013</strong> vier<br />

Abschlagszahlungen geleistet. Die Mittel hierfür stehen unter der Finanzposition<br />

1.4640.700100. und .700400. im Haushalt <strong>2013</strong> zur Verfügung. Die Erhöhung des<br />

- 2 -


Zuschusses auf 75 % führt nach den derzeitigen Daten zu Mehrausgaben in Höhe von ca.<br />

21.000 € jährlich, welche im Rahmen der künftigen Mittelanmeldungen zu berücksichtigen<br />

wären.<br />

Allerdings sind auch die Abschlagszahlungen für das laufende Jahr anzupassen. Hierfür<br />

entstünden <strong>2013</strong> Mehrausgaben in Höhe von 21.000 €.<br />

Eine verlässliche Prognose über die tatsächliche Ausgabenentwicklung bei den genannten<br />

Finanzpositionen und im Deckungsring AE146401 für <strong>2013</strong> ist zurzeit nicht möglich.<br />

Einerseits sind der Betriebskostenzuschuss des zweiten Betreuungsvereins Krabbelkäfer<br />

2012 und andere Zuschüsse für Kindertageseinrichtungen noch nicht berechnet,<br />

andererseits kann die Höhe der anteiligen FAG-Leistungen erst zum Ende des Jahres klar<br />

zugeordnet werden. Sofern die Entscheidung tatsächliche Mehrausgaben in <strong>2013</strong> nach sich<br />

zieht, werden diese gesondert beantragt.<br />

Die städtischen Ausgaben verringern sich um FAG-Leistungen pro betreutem Kind und Jahr,<br />

abhängig von der Betreuungszeit. Weitere Einnahmen ergeben sich durch<br />

Ausgleichszahlungen der Wohnsitzgemeinden für in diesen Einrichtungen betreute<br />

auswärtige Kinder (interkommunaler Kostenausgleich).<br />

Anlage:<br />

Keine.<br />

- 3 -


TOP 6 öffentlich <strong>17.</strong>07.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 104/<strong>2013</strong><br />

gefertigt: Kulturamt / Christine Funk / Wb<br />

Gedenken an jüdische <strong>Mosbach</strong>er - Namensdenkmal<br />

"Ein Mensch ist erst vergessen, wenn sein Name vergessen ist"<br />

BERATUNGSWEG<br />

Der Sachverhalt wurde in der <strong>Sitzung</strong> des Ausschusses für Bildung, Kultur und Tourismus<br />

am 18.06.<strong>2013</strong> unter Tagesordnungspunkt 2, Drucksache Nr. 085/<strong>2013</strong> in nichtöffentlicher<br />

<strong>Sitzung</strong> vorberaten.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt<br />

1. auf einstimmige Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Tourismus,<br />

an die im 3. Reich umgekommenen früheren jüdischen Mitbürger am Synagogenplatz<br />

mit Namen zu erinnern. Die Namen sollen in den vorhandenen Gedenkstein eingraviert<br />

werden.<br />

2. die außerplanmäßigen Ausgaben von 20.000 € auf Finanzposition 1.3650.502000<br />

werden gedeckt durch Mehreinnahmen auf der Finanzposition 1.3650.177000 Spenden<br />

Denkmalpflege in Höhe von 3.600 € und durch Minderausgaben auf der Haushaltsstelle<br />

1.7230.510100 Altlastensanierung in Höhe von 16.400 €.<br />

SACHVERHALT<br />

In <strong>Mosbach</strong> gibt es seit Jahren eine intensive Erinnerungskultur an die früheren jüdischen<br />

Mitbürger. Auf dem Synagogenplatz gibt es eine Erinnerungsstätte, wo auch mit einer Tafel<br />

all der Opfer gedacht wird. Zwar werden bei Veranstaltungen vor allem im Zusammenhang<br />

mit der Gedenkfeier an die Reichspogromnacht auch häufig die Familien namentlich<br />

erwähnt, die verfolgt und ermordet wurden. Die Namen sind bisher aber nirgends öffentlich<br />

zu finden. Die Gemeinderatsfraktion der CDU hat deshalb bereits 2011 beantragt, am<br />

Synagogenplatz die Namen der jüdischen Mitbürger zu verzeichnen, die <strong>Mosbach</strong> verlassen<br />

mussten und getötet wurden.<br />

Leider gab es hierzu keine Liste. Vielmehr mussten erst eine Vielzahl von Quellen<br />

ausgewertet werden. Der Gedanke, dass dies ein/e StudentIn der Geschichte übernehmen<br />

könnte, hat sich leider nicht verwirklichen lassen. So wurde von einer Praktikantin im<br />

Kulturamt die Grundlagenarbeit geleistet. Zudem wurde anschließend ein Abgleich mit<br />

verschiedenen weiteren Quellen und durch Herrn Wendel mit den Unterlagen von Herrn<br />

Herter durchgeführt. Die Liste sollte im Interesse der Betroffenen bzw. der Hinterbliebenen<br />

so wenig Fehler wie möglich enthalten.<br />

Die Auswertung hat viel länger gedauert, als ursprünglich vorhergesehen, weil nur mit<br />

großen Unterbrechungen daran gearbeitet werden konnte. Inzwischen liegt aber eine Liste<br />

vor.<br />

- 1 -


Diese ist nun noch zur Einsicht öffentlich ausgelegt – in der Bibliothek und im<br />

Kulturamt/Archiv sowie im Internet. Interessierte Bürger können sich darüber informieren<br />

und gegebenenfalls Hinweise auf das Los der früheren jüdischen <strong>Mosbach</strong>er geben.<br />

Vielleicht lassen sich so noch weitere Schicksale klären oder Fehler vermeiden.<br />

Die Liste umfasst alle diejenigen, die laut unseren Quellen 1933 in <strong>Mosbach</strong> gewohnt haben<br />

oder in <strong>Mosbach</strong> geboren waren und durch die Vernichtungsmaschinerie des 3. Reiches<br />

umgekommen sind bzw. deren Spur sich in einem Konzentrationslager verliert. Nach<br />

aktuellem Stand handelt es sich um 69 MitbürgerInnen.<br />

Da es mit dem Synagogenplatz bereits einen Platz des Gedenkens an die jüdischen<br />

Mitbürger gibt, sollten die Namen auch dort verzeichnet sein. Dabei sollte berücksichtigt<br />

werden, dass die Platzgestaltung aus einem Wettbewerb hervorging und auch Herr Prof. Dr.<br />

<strong>Juli</strong>us Held mitgewirkt sowie die Bronzetafel gestiftet hat. Die/das Namenstafel/Denkmal<br />

sollte also so gestaltet werden, dass sie/es zu dem Ensemble auf dem Synagogenplatz<br />

passt.<br />

Das Eingravieren der Namen auf den vorhandenen Gedenkstein wäre ohne Eingriffe in die<br />

Platzgestaltung und noch bis zur Gedenkfeier am 10.11.<strong>2013</strong> möglich.<br />

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Tourismus hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 18.06.<strong>2013</strong><br />

darüber beraten. Es wurden Bedenken laut, dass die eingravierte Schrift nicht gut lesbar sei.<br />

Dies könnte der Fall sein, wenn der Stein nach Jahrzehnten verwittert und nicht gereinigt<br />

worden ist. Da es sich jedoch um ein Denkmal handelt, an dem jedes Jahr eine Gedenkfeier<br />

stattfindet, ist die öffentliche Aufmerksamkeit und auch diejenige der Stadtverwaltung<br />

gesichert, so dass rechtzeitig gereinigt werden kann. Die Verwaltung wird in der <strong>Sitzung</strong> ein<br />

Muster vorlegen.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Bisher sind keine Kosten entstanden. Auf der Finanzposition 2.3400.935000 – Heimatpflege<br />

sind im diesjährigen Vermögenshaushalt 10.000 € hierfür veranschlagt.<br />

Das Eingravieren der Namen würde laut Angebot der Firma Fehr 10 €/Buchstaben kosten.<br />

Bei 69 Namen würde das eine Summe von etwa 15.500 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer<br />

von 2.945 € = 18.445 € ergeben. Die Firma Fehr bietet eine Spende von 2 €/Buchstabe an,<br />

so dass aus dem städtischen Haushalt tatsächlich 12.400 € zzgl. 2.356 € Mehrwertsteuer =<br />

14.756 € finanziert werden müssen. Außerdem entstehen Zeitlohnkosten für das Entfernen,<br />

den Transport und das neue Setzen des Steins, geschätzt etwa 200 € zzgl. MWSt.<br />

Die vorhandenen Mittel sind im Vermögenshaushalt veranschlagt. Wenn die Namen<br />

eingraviert werden, müsste die Maßnahme im Verwaltungshaushalt abgewickelt werden. Es<br />

entstehen deshalb außerplanmäßige Ausgaben bei Finanzposition 1.3650.502000<br />

Denkmalpflege. Diese sollen gedeckt werden durch Mehreinnahmen auf der Finanzposition<br />

1.3650.177000 Denkmalpflege - Spenden - in Höhe von etwa 3.690 € und für die<br />

Restsumme Minderausgaben bei der Finanzposition 1.7230.510100 Altlastensanierung.<br />

Anlage:<br />

1 Liste der umgekommenen jüdischen <strong>Mosbach</strong>er Mitbürger<br />

- 2 -


verstorben/<br />

KZ verscholl.<br />

1<br />

<strong>Mosbach</strong>er Juden - gestorben durch Maßnahmen des Naziregimes -<br />

Liste aus verschiedenen Quellen zusammen getragen <strong>2013</strong><br />

Stand: 10.06.<strong>2013</strong><br />

Umzug/<br />

Name<br />

Geburtsdatum/<br />

Geburtsort<br />

Auswanderung<br />

nach inhaftiert in Quellen Adresse<br />

1 1 Adler, Irma geb. Ehrlich 16.09.1898 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Frankfurt Auschwitz GB, GM<br />

2 1<br />

Altmann, Nehemias Hermann<br />

Neheminz 23.03.1860 in <strong>Mosbach</strong> 1939<br />

Wertheim, 1939<br />

Luxemburg<br />

Theresienstadt, gest.<br />

11.09.1942 GB<br />

Auschwitz, gest.<br />

15.02.1944 GB, GK, BH<br />

3 1 Birnbaum, Lea geb. Spielmann 24.11.1894 /1884? 1934 Frankreich<br />

4 1 Blum, Leopold unbekannt Karlsruhe Auschwitz, f.t.e. GB, GK, BH Neckarelzerstr. 9a<br />

21.10.1885 in<br />

BH, GB, GK,<br />

5 1 Blumenthal, Rosa geb. Friedmann Hüttenheim 22.10.1940 Gurs/Frankreich Auschwitz, f.t.e. EK, LHK Badgasse 3<br />

6 1 Braun,Salomon*<br />

26.06.1862 in<br />

Ostrowo/Polen 1936 Mannheim<br />

7 1 Braun,Sophie geb. Bär* 27.09.1876 in <strong>Mosbach</strong> 1936 Mannheim<br />

8 1 Dilsheimer, Fritz 27.12.1902 in <strong>Mosbach</strong> 30.12.1937<br />

Haarlem,<br />

Niederlande<br />

Gurs -> Récébédou<br />

/Frankreich,<br />

gest. 11.12.1941<br />

Gurs -> Récébédou<br />

/Frankreich,<br />

gest. 11.01.1941<br />

Auschwitz, f.t.e.<br />

GB, BH, GK<br />

GB,BH,GK,<br />

GM<br />

Diedesheimer Str.<br />

(Eisenbahnstr.)<br />

Diedesheimer Str.<br />

(Eisenbahnstr.)<br />

GB,BH,EK,<br />

LHK Neckarelzerstr. 9<br />

9 1 Dilsheimer,Lore geb. Kohlmann 02.01.1915 in <strong>Mosbach</strong> 30.12.1937<br />

Haarlem,<br />

Niederlande Auschwitz, f.t.e. GB, BH, LHK Neckarelzerstr.9<br />

10 1 Ehrlich, Adolf 30.01.1877 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Stuttgart<br />

Riga, gest.<br />

26.03.1942<br />

GB,BH,GK,<br />

GM<br />

11 1 Falkenstein, Gertrud oder Gida 30.11.1896 1940 Gurs/Frankreich unbekannt GB,GK, AJ<br />

12 1 Frank, Frieda geb. Reuter <strong>17.</strong>08.1881 in <strong>Mosbach</strong> 22.10.1940 Gurs/Frankreich Auschwitz<br />

13 1 Frank, <strong>Juli</strong>us 11.11.1905 in <strong>Mosbach</strong> 22.10.1940 q1 Auschwitz<br />

14 1 Frank,Ruth geb. Güthermann 03.01.1913 in Krehshofen 22.10.1940 Gurs/Frankreich Auschwitz, f.t.e.<br />

GB,BH,GK,<br />

GM,EK, LHK,<br />

AJ<br />

GB,BH,GK,<br />

EK, LHK, AJ<br />

GB,BH,GK,<br />

LHK, AJ<br />

Marktplatz<br />

Marktplatz<br />

Marktplatz<br />

\\SV01\mowebe\Kopie von Liste <strong>Mosbach</strong>er Juden gestorben 3 Reich <strong>2013</strong> 06 10 .xlsxKopie von Liste <strong>Mosbach</strong>er Juden gestorben 3 Reich <strong>2013</strong> 06 10 .xlsx


verstorben/<br />

KZ verscholl.<br />

2<br />

15 1<br />

Geburtsdatum/<br />

Geburtsort<br />

Umzug/<br />

Auswanderung<br />

nach inhaftiert in Quellen Adresse<br />

Name<br />

Goldschmidt, Klara (Claire) geb.<br />

Kaufmann 27.04.1914 in <strong>Mosbach</strong> 1930 Paris/Frankreich Auschwitz, f.t.e. GB, BH, AJ Bleichstr. 12<br />

16 1 Greilsheimer, <strong>Juli</strong>us<br />

29.04.1890 in<br />

Friesenheim 08.01.1939<br />

Greilsheimer,Karoline geb.<br />

17 1 Schles(s)inger 23.04.1905 in Flehingen 08.01.1939<br />

Amsterdam,<br />

Niederlande<br />

Amsterdam,<br />

Niederlande<br />

Auschwitz, gest.<br />

11.02.1944<br />

Auschwitz, gest.<br />

11.02.1944<br />

aus Hindenburgstr. 3<br />

(heute Pfalzgraf-Otto-<br />

GB,BH,GK, Str. = Rabbinerhaus)<br />

EK, LHK, AJ nach Hauptstr. 100<br />

GB,BH,GK,<br />

LHK, AJ Hauptstr. 100<br />

18 1 Greilsheimer,Elfriede 11.06.1931 in Frankfurt 05.01.1939<br />

Heiden/Schweiz,<br />

dann Niederlande,<br />

LHK: Heiden,<br />

Schwarzwald<br />

Auschwitz, gest.<br />

11.02.1944<br />

GB,BH,GK,<br />

LHK, AJ Hauptstr. 100<br />

19 1 Greilsheimer,Lore 13.03.1934 in <strong>Mosbach</strong> 05.01.1939<br />

20 1 Greilsheimer,Edith 13.03.1934 in <strong>Mosbach</strong> 05.01.1939<br />

Heiden/Schweiz,<br />

dann Niederlande<br />

Heiden/Schweiz,<br />

dann Niederlande<br />

Auschwitz, f.t.e.<br />

Auschwitz, gest.<br />

11.02.1944<br />

GB,BH, LHK,<br />

AJ Hauptstr. 100<br />

GB, BH, GK,<br />

LHK, AJ Hauptstr. 100<br />

1940<br />

21 1 Grünhut,Heinrich Adolf* 12.10.1883 in <strong>Mosbach</strong><br />

(vermutl.<br />

aber schon<br />

Dez. 1938<br />

Mannheim -><br />

Gurs/Frankreich Majdanek, f.t.e.<br />

GB,BH,GK,<br />

GM, AJ<br />

Hauptstr. 56 (heute<br />

Teeladen früher Betty<br />

Bajus Kindermoden)<br />

22 1 Günzburger, Fanny geb. Weil 07.03.1863 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Neunkirchen<br />

Unbekannt, gest.<br />

30.07.1941 GB, AJ<br />

23 1 Hanft, Frieda 24.07.1883 in Hardheim 22.10.1940 Gurs/Frankreich Auschwitz<br />

BH, EK, LHK,<br />

AJ Neckarelzer Str. 9<br />

24 1 Hanft, Selma 20.07.1881 in Hardheim 22.10.1940 Gurs/Frankreich Izbica Ghetto<br />

GB,BH,GL,<br />

EK, LHK, AJ Neckarelzerstr.9<br />

25 1 Heimann, Rosel Rosalie geb. Reuter 10.03.1894 in <strong>Mosbach</strong> Mainz Ghetto Piaski GB,GM, AJ<br />

\\SV01\mowebe\Kopie von Liste <strong>Mosbach</strong>er Juden gestorben 3 Reich <strong>2013</strong> 06 10 .xlsxKopie von Liste <strong>Mosbach</strong>er Juden gestorben 3 Reich <strong>2013</strong> 06 10 .xlsx


verstorben/<br />

KZ verscholl.<br />

3<br />

Umzug/<br />

Name<br />

Geburtsdatum/<br />

Geburtsort<br />

Auswanderung<br />

nach inhaftiert in Quellen Adresse<br />

26 1 Heppenheimer, Emma geb. Baer 04.08.1861 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Frankfurt a.M. Theresienstadt GB, AJ<br />

27 1 Hirsch, Betty geb. Eisemann 09.07.1858 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Mainz<br />

Theresienstadt, gest.<br />

05.01.1943 GB<br />

28 1 Istel, Therese geb. Kaufmann 22.02.1860 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Frankfurt a.M. Freitod GB, AJ<br />

29 1 Katz, Harry 02.07.1930 unbekannt Frankreich Auschwitz GB, AJ<br />

30 1 Katzmann, Helene geb. Siegel 25.08.1876 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Darmstadt<br />

Theresienstadt, gest.<br />

07.10.1942 GB, GM<br />

31 1 Kaufmann, Gustav 06.08.1878 1934<br />

Forbach/<br />

Frankreich<br />

Gurs, gest.<br />

16.01.1942<br />

GB,BH,GK,<br />

GM, LHK Bleichstr. 12<br />

32<br />

Kaufmann, Rosa geb. Strauss Ehefrau<br />

1 von Gustav 08.07.1878 1934<br />

Forbach/<br />

Frankreich<br />

Auschwitz,<br />

03.02.1944 GB,BH,GK Bleichstr. 12<br />

33<br />

Kaufmann, Lina<br />

1 Tochter von Gustav 04.06.1911 in <strong>Mosbach</strong> 09.03.1934<br />

Frankreich, LHK:<br />

Fohrbach, Mosel Auschwitz<br />

GB,BH,GK,<br />

LHK Bleichstr. 12<br />

34<br />

Kaufmann, Clara<br />

1 Tochter v. Gustav 1914 LHK, AJ Hauptstr.<br />

35 1 Kaufmann, Henriette geb. Baer 27.01.1881 in <strong>Mosbach</strong> 30.05.1935 Mannheim Auschwitz, f.t.e.<br />

GB,BH,GK,<br />

GM, LHK<br />

Diedesheimerstr.3<br />

bei Salo Braun<br />

36 1 Ladenburger,Albert 04.02.1868 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Belgien Auschwitz, f.t.e. GB, AJ<br />

37<br />

Levita, Gertrud<br />

1 geb. Blumenthal<br />

08.02.1884<br />

Großeichholzheim 22.10.1940 Gurs/Frankreich Ausschwitz, f.t.e.<br />

GB,BH, GK,<br />

EK LHK, AJ Neckarelzer Str. 9<br />

38 1 Levita, Zerline (Tochter) 18.09.1916 in <strong>Mosbach</strong> 22.10.1940 Gurs/Frankreich Auschwitz, f.t.e.<br />

GB,BH,GK,<br />

EK, LHK, AJ Neckarelzerstr.9<br />

39<br />

Levita, Siegmund<br />

1 Ehemann der Gertrud geb. Blumenthal 18.09.1882 in Dietz/Lahn 1938<br />

Dachau, gest. am<br />

28.12.1939 in<br />

<strong>Mosbach</strong><br />

GB, EK,<br />

SM,BH Hauptstr. 45<br />

40 1 Lippmann, Selma geb. Baer 12.04.1886 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Darmstadt<br />

Theresienstadt, gest.<br />

29.01.1943 GB,GK,GM<br />

41 1 Löbmann, Berta geb. Gotthilf 27.04.1871 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Frankfurt a.M.<br />

Theresienstadt, gest.<br />

05.11.1942 GB, GM, AJ<br />

\\SV01\mowebe\Kopie von Liste <strong>Mosbach</strong>er Juden gestorben 3 Reich <strong>2013</strong> 06 10 .xlsxKopie von Liste <strong>Mosbach</strong>er Juden gestorben 3 Reich <strong>2013</strong> 06 10 .xlsx


verstorben/<br />

KZ verscholl.<br />

4<br />

Name<br />

42 1 Marx, Betty geb. Blumenfeld<br />

Geburtsdatum/<br />

Geburtsort<br />

26.05.1867 in<br />

Schriesheim<br />

1892 nach <strong>Mosbach</strong> 22.10.1940<br />

Umzug/<br />

Auswanderung<br />

nach inhaftiert in Quellen Adresse<br />

Gurs/Frankreich u.<br />

Rives Altes/<br />

Frankreich<br />

Nexon, gest.<br />

22.10.1943 in Rabes<br />

GB,BH,<br />

GK,LHK<br />

43 1 Marx, Isaak* 08.02.1905 22.10.1940<br />

Gurs/Frankreich<br />

-> Récébédou/<br />

Frankreich<br />

Nexon, gest.<br />

01.10.1942 in<br />

Toulouse<br />

GB,BH,GK,<br />

EK, LHK<br />

44 1 Marx, Siegfried 18.04.1893 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Mannheim Majdanek GB, GM, AJ<br />

GB,BH,GK,<br />

45 1 Marx,Sofie* 18.06.1898 in <strong>Mosbach</strong> 1940 Mannheim Auschwitz<br />

GM, AJ<br />

Düsseldorf/ Kulmhof, gest.<br />

46 1 Oppenheim, Sara geb. Siegel 22.06.1883 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Berlin<br />

07.05.1942 GB, AJ<br />

GB,GK, BH,<br />

47 1 Rabner, Marylla geb. Birnbaum 06.01.1912 1934 Frankreich Auschwitz<br />

AJ<br />

Westerbork/<br />

48 1 Reuter,Siegfried 20.02.1901 in <strong>Mosbach</strong> 1937<br />

23.05.1869 in<br />

Hochhausen 22.10.1940 Gurs/Frankreich<br />

Löwenbrunnengasse<br />

4<br />

Löwenbrunnengasse<br />

4<br />

Löwenbrunnengasse<br />

4<br />

Niederlande Auschwitz, f.t.e. GB,BH,GK, AJ Hauptstr. 102<br />

Nexon, gest. GB,BH,GK, Hauptstr. 102<br />

15.01.1943 EK, LHK (Marktplatz 2)<br />

49 1 Reuter,Wilhelm (Pferdehändler)<br />

Theresienstadt, gest.<br />

50 1 Roos, Henriette geb. Kaufmann 29.03.1866 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Mainz<br />

24.02.1943 GB, AJ<br />

51 1 Rosenbusch, Lina geb. Haymann 29.04.1873 In <strong>Mosbach</strong> unbekannt Frankfurt a.M. Treblinka GB, AJ<br />

52 1 Rosenfeld, Joseph Josef 10.04.1893 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Trier Auschwitz GB, AJ<br />

GB,BH,GK,<br />

Mannheim -><br />

GM,EK, LHK,<br />

53 1 Rothschild,David* 09.02.1874 in <strong>Mosbach</strong> 30.03.1939 Gurs/Frankreich Auschwitz<br />

AJ Hauptstr. 94<br />

Mannheim -><br />

GB,BH,GK,<br />

54 1 Rothschild,Eva geb. Loeb* 19.02.1880 in Grünstadt 30.03.1939 Gurs/Frrankreich Auschwitz<br />

LHK Hauptstr. 94<br />

Stuttgart/ Theresienstadt,<br />

55 1 Rothschild, Heinrich 12.06.1869 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Eschenau 07.03.1943 GB,GK, AJ<br />

Amsterdam<br />

GB,BH,GK,<br />

56 1 Schlessinger,Gottschalk 30.06.1852 in Flehingen 08.01.1939 Niederlande Auschwitz, f.t.e. EK, LHK Hauptstr. 100<br />

\\SV01\mowebe\Kopie von Liste <strong>Mosbach</strong>er Juden gestorben 3 Reich <strong>2013</strong> 06 10 .xlsxKopie von Liste <strong>Mosbach</strong>er Juden gestorben 3 Reich <strong>2013</strong> 06 10 .xlsx


verstorben/<br />

KZ verscholl.<br />

5<br />

Umzug/<br />

Name<br />

Geburtsdatum/<br />

Geburtsort<br />

Auswanderung<br />

nach inhaftiert in Quellen Adresse<br />

57 1 Schlößinger (-ss-),David<br />

08.04.1881 in<br />

Neckarzimmern 22.10.1940 Gurs/Frankreich<br />

Rivesaltes, gest.<br />

14.01.1942<br />

GB,BH,GK,<br />

EK, LHK Neckarelzer Str.9<br />

58<br />

Schlößinger (-ss-),Bella<br />

geb. Wertheimer<br />

1 Ehefrau des David 02.07.1883 in Billigheim 22.10.1940 Gurs/Frankreich Auschwitz<br />

GB,BH,GK,<br />

LHK Neckarelzer Str.9<br />

59 1 Schlössinger, Maria oder Marianne 11.05.1926 Mannheim 02.09.1940<br />

Heidelberg -><br />

Gurs/Frankreich<br />

16.08.1942<br />

Auschwitz<br />

GB, BH, GK,<br />

LHK, AJ Neckarelzer Str.9<br />

60 1 Schneemann,Erna* 02.07.1907 in <strong>Mosbach</strong> 1928 Mannheim Auschwitz GB,BH,GK Kistnerstr. 1<br />

61 1 Seligmann,Max 08.01.1874 1933 Worms<br />

Theresienstadt,<br />

gest.12.04.1943 GB,BH,GK, AJ<br />

62 1 Siegel, Friedrich 16.04.1875 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Stuttgart<br />

Dachau, gest.<br />

11.10.1942 GB,GM, AJ<br />

63 1 Siegel, Simon 04.06.1866 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Eppingen<br />

Gurs, gest.<br />

27.12.1940 GB, GK, AJ<br />

64 1 Siegel,Walter Josef 28.01.1923 in <strong>Mosbach</strong> 02.05.1938<br />

Niederlande, LHK:<br />

Frankfurt Bergen-Belsen, f.t.e.<br />

GB, BH,GK,<br />

LHK, AJ Hauptstr. 6<br />

65 1 Strauss, Therese geb. Eisenmann <strong>17.</strong>08.1867 in <strong>Mosbach</strong> unbekannt Karlsruhe Sobibor, f.t.e. GB,GK, AJ<br />

66 1 Wilgowolsky, Bruno 06.06.1922 in <strong>Mosbach</strong> 1927 Frankreich Auschwitz GB,BH, AJ<br />

67 1 Würzburger,Hermann 08.11.1867 22.10.1940 Gurs/Frankreich<br />

Gurs. gest.<br />

01.11.1940<br />

Gb,BH,GK,<br />

EK Sulzbacher Str. 8<br />

68 1 Würzburger,Milly geb. Strauss<br />

19.09.1906 in<br />

Markelsheim 22.10.1940 Gurs/Frankreich Auschwitz, f.t.e.<br />

GB.BH,GK,<br />

LHK, AJ Sulzbacher Str. 8<br />

69 1 Würzburger,Wilhelm 30.05.1898 in <strong>Mosbach</strong> 22.10.1940 Gurs/Frankreich Auschwitz, f.t.e.<br />

GB,BH,GK,<br />

GM, EK, LHK,<br />

AJ Sulzbacher Str. 8<br />

69<br />

*Name steht auch auf dem Mannheimer Glaskubus (Mahnmal)<br />

= deportiert am 22.10.1940 mit anderen badischen Juden<br />

\\SV01\mowebe\Kopie von Liste <strong>Mosbach</strong>er Juden gestorben 3 Reich <strong>2013</strong> 06 10 .xlsxKopie von Liste <strong>Mosbach</strong>er Juden gestorben 3 Reich <strong>2013</strong> 06 10 .xlsx


verstorben/<br />

KZ verscholl.<br />

6<br />

Name<br />

Geburtsdatum/<br />

Geburtsort<br />

Umzug/<br />

Auswanderung<br />

nach inhaftiert in Quellen Adresse<br />

Quellen:<br />

Gedenkbuch des Bundesarchivs,<br />

"<strong>Mosbach</strong> im 3. Reich", 4. Heft, von Balduin Herter<br />

"Ein Gedenkbuch, die Opfer d. nationalsoz. Judenverfolgung in Baden-Württemberg 1933-1945", Kohlhammer Verlag Stuttgart 1969<br />

Alemannia Judaica im Internet<br />

Abkürzungen:<br />

gest. = gestorben<br />

f.t.e.= für tot erklärt<br />

Quellen:<br />

AJ = Alemannia Judaica (Internet)<br />

BH = Balduin Herter<br />

GB = Gedenkbuch Bundesarchiv<br />

EK = Einwohnerkartei<br />

GK = Gedenkbuch Kohlhammer<br />

GM = Geburtenbuch <strong>Mosbach</strong><br />

LHK = Liste Historische Kommission 1946<br />

PW = Peter Wendel<br />

SM = Sterbefälle <strong>Mosbach</strong><br />

\\SV01\mowebe\Kopie von Liste <strong>Mosbach</strong>er Juden gestorben 3 Reich <strong>2013</strong> 06 10 .xlsxKopie von Liste <strong>Mosbach</strong>er Juden gestorben 3 Reich <strong>2013</strong> 06 10 .xlsx


TOP 7 öffentlich <strong>17.</strong>07.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 100/<strong>2013</strong><br />

gefertigt: Planen und Technik/<br />

Nanke Grißtede / Gf<br />

Kanalsanierung Diedesheim (Geschlossene Bauweise - Inlinersanierung)<br />

- Kanalbauarbeiten<br />

- Auftragsvergabe<br />

BERATUNGSWEG<br />

Ohne.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeiderat beschließt die Arbeiten für die Kanalsanierung Diedesheim (geschlossene<br />

Bauweise - Inlinersanierung) an die Firma Insituform GmbH, Heidenheimer Straße 5,<br />

71229 Leonberg, zum Bruttoangebotspreis in Höhe von 238.320,30 € zu vergeben.<br />

SACHVERHALT<br />

Ausgehend von der letzten Befahrung der öffentlichen Kanäle nach Eigenkontrollverordnung<br />

(EKVO) wurde ein Sanierungskonzept erarbeitet. Dieses sieht insgesamt vier<br />

Sanierungsbereiche in Diedesheim und Neckarelz vor. Im ersten Sanierungsbereich<br />

(oberhalb der Bahnlinie und östlich der Steige) in Diedesheim, wurde nach der offenen<br />

Bauweise auch die sogenannte geschlossene Bauweise geplant und ausgeschrieben. Diese<br />

beinhaltet Kanalsanierungsarbeiten ohne Aufgrabungen, d.h. Sanierung mit Kurz- und<br />

Langlinern sowie Robotertechniken und Fräsarbeiten in den betroffenen Rohren oder<br />

Schächten.<br />

Die Arbeiten für die Kanalsanierung Diedesheim (geschlossense Bauweise) wurden am<br />

04.05.<strong>2013</strong> öffentlich nach VOB ausgeschrieben. Zur Submission am 18.06.<strong>2013</strong> wurden<br />

6 Angebote abgegeben, die alle wertbar waren.<br />

Die Firma Insituform GmbH, Leonberg, hat zum Bruttoangebotspreis in Höhe von<br />

238.320,30 € das günstigste wertbare Angebot abgegeben. Das Angebot des zweiten<br />

wertbaren Bieters lag 4,97 % über dem günstigsten Angebot.<br />

In der Kostenberechnung wurde die Leistung mit 314.924,58 € berechnet. Dies bedeutet<br />

eine Unterschreitung der Kostenberechnung um mehr als 30 %.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Die erforderlichen Haushaltsmittel stehen bei der Haushaltsstelle 2.7010.950000.001<br />

(Kanalerneuerung im Stadtgebiet) zur Verfügung.<br />

Anlage:<br />

Keine.<br />

- 1 -


TOP 8 öffentlich <strong>17.</strong>07.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 107/<strong>2013</strong><br />

gefertigt: Stadtplanung / Klaus Kühnel / Wb<br />

Neubau Kreisverkehrsplatz am Messplatz<br />

- Auftragsvergabe<br />

BERATUNGSWEG<br />

Der Projektbeschluss erfolgte in der öffentlichen <strong>Sitzung</strong> des Gemeinderates am<br />

12.06.<strong>2013</strong>.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeiderat beschließt die Arbeiten für den Neubau des Kreisverkehrsplatzes am<br />

Messplatz an die Firma Lintz & Hinninger, <strong>Mosbach</strong>, zum Bruttoangebotspreis in Höhe von<br />

462.198,45 € zu vergeben.<br />

SACHVERHALT<br />

Die Planung zum Kreisverkehr war in der Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong> 12.06.<strong>2013</strong> ausführlich<br />

erläutert worden. Die Arbeiten wurden am 01.06.<strong>2013</strong> öffentlich nach VOB ausgeschrieben.<br />

Zur Submission am 19.06.<strong>2013</strong> wurden 4 Angebote abgegeben, die alle wertbar waren.<br />

Nach Prüfung der Angebote ist die Firma Lintz & Hinninger, <strong>Mosbach</strong>, der günstigste Bieter<br />

mit der günstigsten wertbaren Bruttoangebotssumme von 462.198.45 €. Das Angebot des<br />

zweiten wertbaren Bieters lag 3,2 % über dem günstigsten Angebot.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Im Haushaltsjahr <strong>2013</strong> stehen bei Haushaltsstelle 2.6300.950400-011 (Straßen im<br />

Stadtgebiet/Kreisverkehre) als Ansatz 300.000 € und als Haushaltsrest aus 2012 41.500 €<br />

zur Verfügung. 8.500 € wurden bereits in 2012 verausgabt. Der Restbetrag von 240.000 €<br />

wurde am 12.06.<strong>2013</strong> durch Gemeinderatsbeschluss bereitgestellt.<br />

Anlage:<br />

Keine.<br />

- 1 -


TOP 9 öffentlich <strong>17.</strong>07.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 108/<strong>2013</strong><br />

gefertigt: Tiefbauabteilung /<br />

Mario Hackel / Wb<br />

Straßenbeleuchtung <strong>Mosbach</strong><br />

Straßenbeleuchtung im gesamten Stadtgebiet, Haushaltsstelle 2.6700.950000-001<br />

- Überplanmäßige Ausgaben im Haushaltsjahr <strong>2013</strong><br />

BERATUNGSWEG<br />

Ohne.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und<br />

beschließt für das Haushaltsjahr <strong>2013</strong> überplanmäßige Ausgaben im Vermögenshaushalt für<br />

die Finanzposition 2.6700.950000-001 (Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet) in Höhe von<br />

200.000 €.<br />

Diese werden durch Minderausgaben bei Finanzposition 2.6325.950100-003 (Ausbau<br />

<strong>Mosbach</strong>er Straße) in gleicher Höhe gedeckt.<br />

SACHVERHALT<br />

Für das Jahr <strong>2013</strong> waren bei der Finanzposition 2.6700.950000-001 (Straßenbeleuchtung im<br />

gesamten Stadtgebiet) 120.000 € bereitgestellt. Die Mittel sind durch den Technischen<br />

Ausschuss bereits vorgeben.<br />

Im Bereich Energieeinsparung bei der Straßenbeleuchtung ist <strong>vom</strong> Land<br />

Baden-Württemberg und <strong>vom</strong> Bund eine Förderung zwischen 20 und 25 % im Jahr<br />

2012/<strong>2013</strong> vorgesehen.<br />

Nach Rücksprache mit dem Zuschussgeber wurden bereitgestellte Mittel des Bundes und<br />

des Landes erhöht. Die zusätzlichen Finanzmittel sollen eine zügigere und kostenreduzierte<br />

Umstellung der Straßenbeleuchtung auf energiesparende und unterhaltungsreduzierende<br />

LED-Beleuchtung ermöglichen. Um die Zuschüsse in Anspruch nehmen zu können, muss<br />

auch der Eigenanteil erhöht werden. Die für die höhere Auftragserteilung erforderlichen<br />

Mittel müssen noch überplanmäßig bereitgestellt werden.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Es entstehen überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 200.000 € bei Haushaltsstelle<br />

2.6700.950000-001 (Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet), die durch Minderausgaben bei der<br />

Haushaltsstelle 2.6325.950100-003 (Ausbau <strong>Mosbach</strong>er Straße) in gleicher Höhe gedeckt<br />

werden.<br />

Anlage:<br />

Keine.<br />

- 1 -


TOP 10 öffentlich <strong>17.</strong>07.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 109/<strong>2013</strong><br />

gefertigt: Haushalt und Controlling/<br />

Bernd Weiland / Wb<br />

Außerplanmäßige Ausgaben bei der Finanzposition 2.2310.981100-001 (Rückzahlung<br />

zuviel erhaltener Zuschüsse <strong>vom</strong> Land beim Nicolaus-Kistner-Gymnasium)<br />

BERATUNGSWEG<br />

Ohne.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt außerplanmäßige Ausgaben im Haushaltsjahr <strong>2013</strong> bei<br />

Haushaltsstelle 2.2310.981100-001 (Rückzahlung zuviel erhaltener Zuschüsse <strong>vom</strong> Land<br />

beim Nicolaus-Kistner-Gymnasium) i.H.v. 42.000,- €. Die Mehrausgaben werden gedeckt<br />

durch Minderausgaben bei der Haushaltsstelle 2.9110.977100-094 (Tilgung Krediten von<br />

privaten Unternehmen).<br />

SACHVERHALT<br />

Bereits am 07.09.2007 wurde durch das Regierungspräsidium Karlsruhe für die<br />

Brandschutzmaßnahmen am NKG Mittel aus dem Ausgleichstock i.H.v. 56.000 € bewilligt.<br />

Bei der Abrechnung der Maßnahme am 13.03.<strong>2013</strong> stellte sich heraus, dass im September<br />

2006, also bereits ca. ein Jahr vor Bewilligung der Maßnahme erste Ausgaben hierzu<br />

getätigt wurden, da die Brandschutzmaßnahme im Zusammenhang mit dem Umbau zur<br />

Ganztagesschule geplant wurde. Die Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns war<br />

seinerzeit nicht beantragt worden, da mit einem Zuschuss aus dem Ausgleichstock nicht zu<br />

rechnen war.<br />

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat deshalb am 08.07.<strong>2013</strong> den damaligen Bescheid<br />

mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und fordert nun die bisherige erste<br />

Teil zahlung in Höhe von 42.000 € zurück. Außerdem ist der gewährte Betrag bis zum<br />

Rückzahlungszeitpunkt mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die<br />

Berechnung der Zinsen erfolgt nach Zahlungseingang der Hauptforderung und wird<br />

gesondert mitgeteilt.<br />

Der Vorgang wurde bereits der Eigenschadensversicherung gemeldet, allerdings ist noch<br />

nicht klar, ob der Vermögensschaden übernommen wird.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Bei der Haushaltsstelle 2.2310.981100-001 (Rückzahlung zuviel erhaltener Zuschüsse <strong>vom</strong><br />

Land beim Nicolaus-Kistner-Gymnasium) entstehen außerplanmäßige Ausgaben i.H.v.<br />

42.000,- €. Die Mehrausgaben werden gedeckt durch Minderausgaben bei der<br />

Haushaltsstelle 2.9110.977100-094 (Tilgung Krediten von privaten Unternehmen).<br />

Anlage:<br />

Keine.<br />

- 1 -


TOP 11 öffentlich <strong>17.</strong>07.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 106/<strong>2013</strong><br />

gefertigt: Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH/<br />

Jürgen Jaksz / Wb<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

- Abtretung von Steuern für die Umsatzsteuererklärung von 2011<br />

BERATUNGSWEG<br />

Eine erste Abtretung von Steuer- und Zinsansprüchen wurde in der Gemeinderatssitzung am<br />

19.03.<strong>2013</strong> bereits beschlossen.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt den Oberbürgermeister zu beauftragen, weitere Abtretungen<br />

von Steuern für die Umsatzsteuererklärung von 2011 von der Stadt <strong>Mosbach</strong> an die<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH in Höhe von 188.022 € zu erklären.<br />

SACHVERHALT<br />

Bei der Betriebsprüfung der Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH wurde die umsatzsteuerliche<br />

Organschaft zwischen den Stadtwerken und der Stadt <strong>Mosbach</strong> geprüft. Voraussetzung<br />

hierfür sind finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen mit der Stadt<br />

<strong>Mosbach</strong> als Organträger. Die Betriebsprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass eine<br />

wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung nicht gegeben ist, und damit auch keine<br />

Organschaft zwischen Stadtwerken <strong>Mosbach</strong> GmbH und der Stadt <strong>Mosbach</strong> besteht.<br />

Bei der vorherigen Betriebsprüfung war man noch von einer Organschaft ausgegangen.<br />

Deshalb wurde die Umsatzsteuer von den Stadtwerken, der Stadt und der Alten Mälzerei<br />

unter einer Steuernummer zusammengefasst und angemeldet.<br />

Als Adressat wurde die Stadt <strong>Mosbach</strong> geführt.<br />

In der GR-<strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 19.03.<strong>2013</strong> wurde bereits eine Abtretung der Steuern und Zinsen<br />

aus der Umsatzsteuererklärung 2007 – 2010 sowie der Steuern aus 2011 und 2012 von der<br />

Stadt an die Stadtwerke beschlossen. Die Summe der Abtretungen beliefen sich bisher auf<br />

10.534.345 €.<br />

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde nunmehr festgestellt, dass noch Überzahlungen bzw.<br />

Erstattungsansprüche an das Finanzamt durch die Stadtwerke in Höhe von 188.021,98 €<br />

aus der Umsatzsteuererklärung 2011 bestehen. Diese wurden noch über die alte<br />

Steuernummer, die jetzt ausschließlich der Stadt <strong>Mosbach</strong> gehört, abgewickelt. Durch die<br />

Abtretung kann das Finanzamt die Guthaben mit Steuerverbindlichkeiten der Stadtwerke<br />

aus 2012 verrechnen, ohne dass tatsächlich Zahlungen erfolgen müssen.<br />

- 1 -


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Bisherige Sollstellung Finanzamt 2011 2.224.652,85 €<br />

Berichtigte Erklärung Stadtwerke 2011 1.574.440,61 €<br />

Bereits abgetretene Umsatzsteuer 456.000,00 €<br />

Verbleibender Erstattungsbetrag SWM 194.212,24 €<br />

Verrechnung mit Forderungen der Stadt 6.190,26 €<br />

Offener Erstattungsbetrag SWM 188.021,98 €<br />

Abtretung von Steuererstattungsansprüche der SWM für 2011 beträgt 188.022 €.<br />

(Stand: 03.07.<strong>2013</strong>)<br />

Anlage:<br />

Keine.<br />

- 2 -


TOP 12 öffentlich <strong>17.</strong>07.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 090/<strong>2013</strong><br />

gefertigt: Finanzen und Controlling/<br />

Tanja Fuß / Wb<br />

Annahme von Spenden gemäß § 78 Abs. 4 GemO durch den Gemeinderat<br />

BERATUNGSWEG<br />

Ohne.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt die Annahme der in der Anlage zur Beratungsvorlage<br />

aufgelisteten Spenden.<br />

SACHVERHALT<br />

Gemäß § 78 Abs. 4 GemO entscheidet der Gemeinderat über die Annahme und Vermittlung<br />

von Spenden. Gleiches gilt für Spenden an den Eigenbetrieb Kultur- und Tagungszentrum<br />

Alte Mälzerei (§ 3 Abs. 1 EigBG i.V.m. § 78 Abs. 4 GemO).<br />

Da die Spenden erst nach Annahme durch das Gremium verwendet werden dürfen, erfolgt<br />

die Beschlussfassung über die Annahme von Spenden in der nächst möglichen <strong>Sitzung</strong> der<br />

städtischen Gremien, in diesem Fall durch den Gemeinderat.<br />

Daher sollte der Gemeinderat die Annahme der Spenden gemäß Anlage beschließen.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Es entstehen Verwaltungskosten.<br />

Anlage:<br />

Liste der Spenden<br />

- 1 -


Anlage 1<br />

Entgegennahme des Angebots einer Spende, Schenkung oder ähnlichen Zuwendung<br />

Folgende Spende(n), Schenkung(en) oder ähnliche Zuwendung(en) wurde(n) angeboten:<br />

Datum<br />

vorläufig entgegengenommen<br />

durch (Name, Dienststelle)<br />

Zuwendungsgeber/-in<br />

Betrag bzw. Gegenstand und (geschätzter)<br />

Wert<br />

in Euro<br />

von dem/der Zuwendungsgeber/in<br />

gewünschter Verwendungszweck<br />

Hinweis auf<br />

Geschäftsbeziehungen zu<br />

dem/der Zuwendungsgeber/in<br />

Geldspenden<br />

13.06.<strong>2013</strong> Frau Schabbeck<br />

Rektorin<br />

Clemens-Brentano-Grundschule<br />

Förderverein der Clemens-<br />

Brentano-Grundschule<br />

500,00<br />

20.06.<strong>2013</strong> Herr Thumfart<br />

CDU-Stadtratsfraktion<br />

200,00<br />

Stabstelle Grün- u. Freiflächen Vorsitzender Herr Bittler<br />

20.06.<strong>2013</strong> Herr Thumfart<br />

CDU Neckarelz-Diedesheim<br />

200,00<br />

Stabstelle Grün- u. Freiflächen<br />

Projekt/Maßnahme Schulgarten<br />

Hier: Umzäunung des Schulgartens<br />

Blumenschmuck und Pflege Marktplatz<br />

Neckarelz<br />

Blumenschmuck und Pflege Marktplatz<br />

Neckarelz<br />

Förderverein der Schule<br />

CDU-Stadtratsfraktion<br />

CDU Neckarelz-Diedesheim<br />

Summe Geldspenden 900,00<br />

Geldspenden an Eigenbetrieb Kultur- und<br />

Tagungszentrum Alte Mälzerei<br />

12.06.<strong>2013</strong> Herr Keilbach<br />

Geschäftsführer des<br />

Eigenbetriebs Kultur- und<br />

Tagungszentrum Alte Mälzerei<br />

Stiftergemeinschaft<br />

Sparkasse Neckartal-Odenwald<br />

Hauptstr. 5<br />

74821 <strong>Mosbach</strong><br />

7.000,00<br />

Summe Geldspenden an<br />

Eigenbetrieb Kultur- und Tagungszentrum<br />

Alte Mälzerei 7.000,00<br />

Gesamtsumme 7.900,00<br />

Kinderzirkuswoche<br />

Keine<br />

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