Sitzung vom 17. Juli 2013 - Mosbach
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1.1<br />
FEUERWEHRSATZUNG<br />
DER GROSSEN KREISSTADT MOSBACH<br />
<strong>vom</strong><br />
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7<br />
Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs.<br />
4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Name und Gliederung<br />
der Freiwilligen Feuerwehr<br />
(1) Die Freiwillige Feuerwehr <strong>Mosbach</strong>, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige,<br />
der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt <strong>Mosbach</strong> ohne eigene Rechtspersönlichkeit.<br />
(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus<br />
a) den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr<br />
im Stadtteil <strong>Mosbach</strong><br />
im Stadtteil Neckarelz<br />
im Stadtteil Diedesheim<br />
im Stadtteil Lohrbach<br />
im Stadtteil Sattelbach und<br />
im Stadtteil Reichenbuch<br />
b) den Altersabteilungen<br />
im Stadtteil <strong>Mosbach</strong><br />
im Stadtteil Neckarelz<br />
im Stadtteil Diedesheim<br />
im Stadtteil Lohrbach<br />
im Stadtteil Sattelbach und<br />
im Stadtteil Reichenbuch<br />
c) der Jugendfeuerwehr mit Jugendgruppen in den Einsatzabteilungen und in der Musikabteilung<br />
(Jugendabteilung)<br />
d) der Musikabteilung (Spielmannszug).<br />
(1) Die Feuerwehr hat<br />
§ 2<br />
Aufgaben<br />
1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen<br />
und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und<br />
2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technisch Hilfe zu<br />
leisten.