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KW 11 - Gemeinde Nonnweiler

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4<br />

Bürgermeister Dr. Franz Josef Barth begrüßt die <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder<br />

sowie die anwesenden Zuhörer und stellt fest, dass zur Sitzung<br />

ordnungsgemäß eingeladen wurde und der <strong>Gemeinde</strong>rat beschlussfähig<br />

ist.<br />

Tagesordnung<br />

– öffentlich –<br />

1) Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes »Seniorenund<br />

Pflegezentrum Otzenhausen«, hier:<br />

a) Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und<br />

sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB<br />

b) Prüfung und Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

abgegebenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />

c) Abschluss eines Durchführungsvertrages gem. § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) mit dem Vorhabenträger »Haus St. Hubertus<br />

Alten- und Pflegeheim GmbH«<br />

d) Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gem. § 10<br />

Abs. 1 BauGB<br />

2) Aufstellung des Bebauungsplanes »Sondergebiet Wohnpark der Lebenshilfe<br />

für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf« im<br />

Ortsteil Otzenhausen (ehemaliges Mütterheim), hier:<br />

Beschlussfassung über die Billigung des Entwurfes, die frühzeitige<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und der Behörden und<br />

sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB<br />

3) Vorstellung des Sachberichtes 2012 der idee.on gGmbH über die Arbeit<br />

des Jugendbüros, des Projektes »Kinder- und familienfreundliche<br />

<strong>Gemeinde</strong>« und des Familienberatungszentrums <strong>Nonnweiler</strong><br />

4) Mitteilungen und Anfragen<br />

Beratung und Beschlussfassung:<br />

1) Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes »Senioren-<br />

und Pflegezentrum Otzenhausen«, hier:<br />

a) Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen der Behörden<br />

und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2<br />

BauGB<br />

b) Prüfung und Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

abgegebenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2<br />

BauGB<br />

c) Abschluss eines Durchführungsvertrages gem. § 12 Abs. 1<br />

Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Vorhabenträger »Haus St.<br />

Hubertus Alten- und Pflegeheim GmbH«<br />

d) Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gem. §<br />

10 Abs. 1 BauGB<br />

Zu a: Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen der Behörden<br />

und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB<br />

Sachverhalt: Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange sowie der Nachbargemeinden fand vom 30. <strong>11</strong>. 2012<br />

bis 2. 1. 2013 statt. Im Anschreiben vom 20. <strong>11</strong>. 2012 wurde darauf hingewiesen,<br />

dass bei Nichtäußerung davon ausgegangen wird, dass keine<br />

Bedenken und Anregungen vorliegen. Das Landesamt für Umweltund<br />

Arbeitsschutz (LUA) hatte mit Schreiben vom 20. 12. 2012 um Fristverlängerung<br />

bis zum 15. 1. 2013 gebeten, dem seitens der Verwaltung<br />

stattgegeben wurde. Die Stellungnahme des LUA ist jedoch erst am 23.<br />

1. 2013 ohne Datum und ohne Unterschrift als sog. Arbeitsentwurf per<br />

Mail bei der <strong>Gemeinde</strong> eingegangen.<br />

Der Bürgermeister empfiehlt, diese Stellungnahme nicht mehr zu prüfen<br />

und nicht mehr einer Abwägung zu unterziehen, da die entsprechende<br />

Zeit hierzu nicht mehr gegeben ist.<br />

Beschluss: Über die vorliegenden Stellungnahmen der Behörden und<br />

sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gemäß der beigefügten Abwägungssynopse<br />

beschlossen.<br />

Die geäußerten Anregungen werden, wie dort beschrieben, in die Planung<br />

eingestellt. Die Stellungnahme des LUA wird gem. der Empfehlung<br />

des Bürgermeisters, wegen Fristüberschreitung, nicht geprüft.<br />

Abstimmung: einstimmig<br />

Zu b): Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Der Entwurf des Bebauungsplanes lag vom 30. <strong>11</strong>. 2012 bis einschl. 2.<br />

1. 2013 öffentlich aus. Während der Auslegefrist sind keine Anregungen<br />

und Bedenken vorgebracht worden, so dass sich eine Prüfung/Abwägung<br />

und Beschlussfassung erübrigt.<br />

Ohne Abstimmung<br />

Zu c): Abschluss eines Durchführungsvertrages gem. § 12 BauGB<br />

mit dem Vorhabenträger „Haus St. Hubertus, Alten- und Pflegeheim<br />

GmbH“<br />

Sachverhalt: Da es sich vorliegend um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

handelt, dem ein konkretes Projekt zu Grunde liegt, bedarf<br />

es eines Durchführungsvertrages im Sinne des § 12, Abs. 1<br />

BauGB. Der Durchführungsvertrag regelt bindend, wie das Vorhaben<br />

fristgebunden zu verwirklichen ist und wie die Kostenaufteilung erfolgt.<br />

Der Vertrag ist zwingend zeitlich vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes<br />

zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Bürgermeister wird beauftragt mit dem Vorhabenträger<br />

„Haus St. Hubertus, Alten- und Pflegeheim“ einen Durchführungsvertrag<br />

gem. § 12 BauGB abzuschließen.<br />

Abstimmung: einstimmig<br />

Zu d): Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gem.<br />

§ 10, Abs. 1 BauGB<br />

Sachverhalt: Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele<br />

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />

gem. § 4 Abs. 2 BauGB, sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden<br />

gem. § 2 Abs. 2 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

„Senioren- und Pflegezentrum Otzenhausen“ fand am<br />

30. <strong>11</strong>. 2012 bis zum 2. 1. 2013 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten<br />

Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der Behörden<br />

und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie der Nachbargemeinden<br />

hat der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Nonnweiler</strong> geprüft.<br />

Beschluss: Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nonnweiler</strong> beschließt<br />

gem. § 10 Abs. 1 BauGB den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

„Senioren- und Pflegezentrum Otzenhausen“, bestehend aus der<br />

Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung. Die Begründung<br />

wird gebilligt.<br />

Die Verwaltung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nonnweiler</strong> wird beauftragt, den Satzungsbeschluss<br />

zum Bebauungsplan „Senioren- und Pflegezentrum<br />

Otzenhausen“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.<br />

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung<br />

von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der<br />

dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung<br />

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />

Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />

„Senioren- und Pflegezentrum Otzenhausen“ schriftlich<br />

gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Darlegung des die Verletzung begründenden<br />

Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie<br />

Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche<br />

für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen<br />

Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind,<br />

die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.<br />

Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz)<br />

verwiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande<br />

gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht,<br />

wenn<br />

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden sind,<br />

2. vor Ablauf der in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten Frist der<br />

Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde<br />

den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens-<br />

oder Formmangel gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung<br />

der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden<br />

ist.<br />

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung<br />

der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen<br />

des § 215 BauGB und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />

(§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB,

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