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Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Regelung der Tarifeinheit

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<strong>Verfassungsmäßigkeit</strong> <strong>eines</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Tarifeinheit</strong> 15, 16<br />

über <strong>der</strong> Spartengewerkschaft die Friedenspflicht für die Laufzeit des<br />

bestehenden Tarifvertrages. Arbeitskämpfe um solche Tarifverträge<br />

durch eine im Betrieb nicht repräsentative Gewerkschaft sind daher<br />

während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>eines</strong> vorrangigen Tarifvertrages regelmäßig<br />

unzulässig.<br />

7. Mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen gesetzlichen <strong>Regelung</strong> wird <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

bisherigen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz <strong>der</strong> <strong>Tarifeinheit</strong> beibehalten.<br />

Wie bisher bedeutet <strong>Tarifeinheit</strong> nicht ein Monopol für bestimmte<br />

Tarifvertragsparteien. Die gesetzliche <strong>Regelung</strong> schafft aber Rechtsklarheit<br />

für den Fall einer Kollision unterschiedlicher Tarifverträge.<br />

Es bleibt deshalb auch wie bisher möglich, dass sich verschiedene<br />

Tarifparteien darauf verständigen, in einem Betrieb unterschiedliche<br />

Tarifverträge für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen zu vereinbaren<br />

(vereinbarte Tarifpluralität). Gilt z.B. ein Entgelt-Tarifvertrag für einen<br />

bestimmten Teil <strong>der</strong> Belegschaft und ein weiterer Entgelt-Tarifvertrag für<br />

eine an<strong>der</strong>e Arbeitnehmergruppe des Betriebes, ohne dass sich beide Arbeitnehmergruppen<br />

überschneiden, bleiben beide Tarifverträge nebeneinan<strong>der</strong><br />

anwendbar. Es liegt keine Tarifkollision vor. Das vereinbarte Nebeneinan<strong>der</strong><br />

unterschiedlicher Tarifverträge mit unterschiedlichen persönlichen<br />

Geltungsbereichen wird durch die vorgeschlagene <strong>Regelung</strong> nicht<br />

angetastet.<br />

Eine entsprechende gesetzliche <strong>Regelung</strong> schließt daher Wettbewerb<br />

zwischen Gewerkschaften (einschl. Spartengewerkschaften) nicht aus. Die<br />

im Betrieb mitglie<strong>der</strong>stärkere Gewerkschaft kann allerdings einen vorrangigen<br />

Tarifvertrag vereinbaren, während dessen Laufzeit insoweit Friedenspflicht<br />

für alle im Betrieb gilt. Damit schafft die <strong>Regelung</strong> Klarheit, welcher<br />

Tarifvertrag im Betrieb anzuwenden ist und wahrt die von den Tarifverträgen<br />

ausgehende Friedenspflicht. Sie gewährleistet das bestehende System<br />

<strong>der</strong> Tarifverträge und sichert die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Tarifautonomie.«<br />

Bundesratsdrucksache 417/10<br />

e. Arbeitskreis »unabhängiger« Wissenschaftler<br />

Ein Autorenkollektiv unter Leitung von Preis/Thüsing hat einen alternativen<br />

Gesetzgebungsvorschlag entwickelt, <strong>der</strong> die »Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Tarifautonomie«<br />

sichern will. Der Vorschlag kombiniert Ergebnisse aus <strong>der</strong><br />

Habilitationsschrift des Preis-Schülers Greiner mit Vorschlägen von Franzen.<br />

Zu jenen Rn 119 und Rn 338.<br />

Im überschneidenden persönlichen Geltungsbereich zweier Tarifverträge in<br />

einem Unternehmen soll nach einem § 4a Abs. 1 TVG-E <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitstarif<br />

verdrängt werden.<br />

Das entspricht dem Vorschlag von Giesen und <strong>der</strong> beantragten Bundesratsentschließung,<br />

nur das als organisatorische Ebene das Unternehmen und<br />

nicht <strong>der</strong> Betrieb gewählt ist.<br />

15<br />

16<br />

Zugleich aber soll <strong>der</strong> Arbeitgeber verpflichtet sein, »die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Gewerkschaft nicht schlechter [als nach dem Mehrheitstarif] o<strong>der</strong><br />

13

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