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Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Regelung der Tarifeinheit

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<strong>Verfassungsmäßigkeit</strong> <strong>eines</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Tarifeinheit</strong> 137, 138<br />

Statt aller: Otto , Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht (2006) § 5 Rn 19 ff<br />

mwN auch <strong>zur</strong> Gegenmeinung.<br />

Das heißt aber nicht, daß kein Kampfdruck erzeugt werden kann: Der Streik<br />

ist ein privilegiertes Kampfmittel, das die Arbeitspflicht suspendiert und<br />

damit dem Arbeitnehmer den Vertragsbruchvorwurf erspart. Kollektiv<br />

ausüben lassen sich aber auch individuelle Vertragsrechte, von <strong>der</strong> Kündigung<br />

über den Wi<strong>der</strong>spruch bei Betriebsübergang bis hin zum Teilzeitbegehren<br />

nach § 8 TzBfG.<br />

Rieble, Arbeitsnie<strong>der</strong>legung <strong>zur</strong> Standorterhaltung, RdA 2005, 200, 207 ff.<br />

[2] Belastende Umgestaltung als beson<strong>der</strong>e Kategorie?<br />

Dieterich macht in seinem Gutachten für den DGB für <strong>Regelung</strong>sän<strong>der</strong>ungen<br />

im Bereich von Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie die »Umgestaltung«<br />

als beson<strong>der</strong>e Kategorie aus, für die ein verschärftes Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />

gelte: Eine Ausgestaltung, die mit <strong>der</strong> Tradition bricht, bedürfe<br />

beson<strong>der</strong>er Begründung, weil die Verän<strong>der</strong>ung des bestehenden gewachsenen<br />

und eben »erfolgreichen« Tarifrechts sonst unverhältnismäßig geriete.<br />

Gerade für die Tarifautonomie: Dieterich, Flexibilisiertes Tarifrecht und<br />

Grundgesetz, RdA 2002, 1, 12; Maschmann, Tarifautonomie im Zugriff des<br />

Gesetzgebers (2007) 157 ff, 191 ff; Söllner, Tarifmacht – Grenzen und Grenzverschiebungen,<br />

NZA 2000, Son<strong>der</strong>beil. zu Heft 24, 33, 36; Butzer, Verfassungsrechtliche<br />

Grundlagen zum Verhältnis zwischen Gesetzgebungshoheit<br />

und Tarifautonomie RdA 1994, 375, 381; allgemein Ruck, Zur Unterscheidung<br />

von Ausgestaltung und Schrankengesetzen im Bereich <strong>der</strong> Rundfunkfreiheit,<br />

AöR 117 (1992) 543, 550 f.<br />

Dagegen ist zweierlei zu sagen: Erstens würde dem Gesetzgeber so jede<br />

Korrektur seiner Systementscheidungen erschwert. Tradition ist kein<br />

Verfassungsgut. Auch kann man über die Bewährung einer Tarifregel trefflich<br />

streiten. Erkenntnis ist möglich, ebenso eine Neubewertung angesichts<br />

gesellschaftlicher Än<strong>der</strong>ungen,<br />

auf welche Dieterich, Koalitionswettbewerb – Nutzung von Freiheit o<strong>der</strong><br />

Störung <strong>der</strong> Ordnung? GedS Zachert (2010) 532, 533 f mit Blick auf erstarkten<br />

Gewerkschafts- und Tarifwettbewerb inzwischen selbst verweist,<br />

137<br />

138<br />

und darf dem einfachgesetzlichen Regelgeber nicht verwehrt werden. Auch<br />

läßt sich im Abwägungsvorgang doch gar nicht intellektuell begründen,<br />

welches Ausmaß an traditioneller Bewährung <strong>der</strong> bisherigen normativen<br />

Prägung eine bestimmte Tarifrechtsregel aufweisen müsse, um eine »an<br />

sich« zulässige Neugestaltung zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

Gegen die Umgestaltungskategorie mit Blick auf die Tarifautonomie Rieble,<br />

Tarifvertrag und Beschäftigung, ZfA 2004, 1, 44 f.; dem folgend Meisen,<br />

Koalitionsfreiheit, Tarifvorrang und Tarifvorbehalt (2007) 90 ff; allgemein<br />

Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht (1961) 141 ff, Cornils, Die Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> Grundrechte (2005) 30 f; letztlich auch Maschmann, Tarifautonomie<br />

im Zugriff des Gesetzgebers (2007) 164 f.<br />

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