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Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Regelung der Tarifeinheit

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<strong>Verfassungsmäßigkeit</strong> <strong>eines</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Tarifeinheit</strong> 26–28<br />

So wird etwa vertreten, daß die schärfer wirkenden Zulassungsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Tariffähigkeit (vor allem Mächtigkeit und Leistungsfähigkeit)<br />

größere Gewerkschaften begünstigen, kleinere benachteiligen und damit ein<br />

Gründungshemmnis bedeuten könnten.<br />

Henssler, Soziale Mächtigkeit und organisatorische Leistungsfähigkeit als<br />

Voraussetzungen <strong>der</strong> Tariffähigkeit von Gewerkschaften (2006) 31 f mwN;<br />

Richardi, Der CGM-Beschluss des ArbG Stuttgart: Tariffähigkeit und Tarifzensur,<br />

NZA 2004, 1025, 1028; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht Band 1<br />

(1997) 433 ff.<br />

Das kann nicht überzeugen. Wenn die Tarifrechtsordnung – aus welchen<br />

Sachgründen immer – bestimmte Anfor<strong>der</strong>ungen an Abschluß o<strong>der</strong> Geltung<br />

von Tarifverträgen formuliert, dann ist unmittelbar (nur) die Koalitionsbetätigungsfreiheit<br />

betroffen. Faktische Motivations- und Abschreckungswirkungen<br />

eröffnen den Schutzbereich erst, wenn die Neugründung einer<br />

Koalition zum schlechthin aussichtslosen Unterfangen wird.<br />

• Zudem ist die tarifliche <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen nur eine unter<br />

mehreren Koalitionsbetätigungen, zu <strong>der</strong> sich die Koalition durch<br />

explizite Satzungsregeln über die Tarifwilligkeit bekennen muß;<br />

daneben bleibt insbeson<strong>der</strong>e die schuldrechtliche <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen<br />

möglich.<br />

Rieble, Arbeitsnie<strong>der</strong>legung <strong>zur</strong> Standorterhaltung, RdA 2005, 200, 205;<br />

Zachert, »Jenseits des Tarifvertrags«? – Sonstige Kollektivvereinbarungen<br />

<strong>der</strong> Koalitionen, NZA 2006, 10, 12 f.<br />

• Arbeitnehmerkoalitionen können die Interessen ihrer Mitglie<strong>der</strong> auch in<br />

<strong>der</strong> Betriebsverfassung vertreten (wenngleich <strong>der</strong> Betriebsrat koalitionspolitisch<br />

neutral sein muß) und vertreten Individualinteressen im<br />

Beistand für das einzelne Mitglied, insbeson<strong>der</strong>e durch (Rechts-)<br />

Beratung und Prozeßvertretung.<br />

Die Koalitionsbildungsfreiheit ist durch die <strong>Tarifeinheit</strong> nicht berührt.<br />

Für die <strong>Tarifeinheit</strong>: Jacobs, <strong>Tarifeinheit</strong> und Tarifkonkurrenz (1999) 446;<br />

Engels, Die verfassungsrechtliche Dogmatik des Grundsatzes <strong>der</strong> <strong>Tarifeinheit</strong>,<br />

RdA 2008, 331, 33; für die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Tariffähigkeit:<br />

Maunz/Dürig/Scholz, GG, 57. Auflage (2010) Art. 9 GG Rn 218 ff.<br />

26<br />

27<br />

28<br />

Eben dies hat das BVerfG auch schon für die schärfer wirkende Durchsetzungsfähigkeit<br />

als Voraussetzung <strong>der</strong> Tariffähigkeit festgehalten:<br />

»Allerdings dürfen keine Anfor<strong>der</strong>ungen an die Tariffähigkeit gestellt werden,<br />

die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition <strong>zur</strong>ückwirken,<br />

diese unverhältnismäßig einschränken und so <strong>zur</strong> Aushöhlung <strong>der</strong><br />

durch Art. 9 Abs. 3 GG gesicherten freien Koalitionsbildung und -betätigung<br />

führen. … Auch wenn eine solche Durchsetzungsfähigkeit für die Tariffähigkeit<br />

vorausgesetzt wird, bleiben die Bildung und Betätigung von Koalitionen<br />

frei. Der einzelne Arbeitnehmer ist rechtlich nicht gehin<strong>der</strong>t, sich einer<br />

im Aufbau befindlichen Koalition anzuschließen und dazu beizutragen, daß<br />

ihr eine entsprechende Durchsetzungskraft zukommt«.<br />

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