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Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Regelung der Tarifeinheit

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<strong>Verfassungsmäßigkeit</strong> <strong>eines</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Tarifeinheit</strong> 142–146<br />

Umgestaltung ist möglich und unterliegt keinen an<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen als<br />

die erstmalige Ausgestaltung. Bestandsschutz des status quo kann es nur als<br />

vorübergehenden Vertrauensschutz für einzelne Normunterworfene in einer<br />

konkreten Dispositionslage geben.<br />

142<br />

b. Abgrenzung <strong>der</strong> Ausgestaltung vom Eingriff<br />

[1] Kategoriale Probleme<br />

Nicht wenige Stimmen qualifizieren die <strong>Tarifeinheit</strong> als Eingriff in die Tarifautonomie<br />

– mit <strong>der</strong> Folge, daß dann eine höhere (und nicht zu überwindende)<br />

Meßlatte angelegt wird. So sieht gerade <strong>der</strong> 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts<br />

seine bisherige <strong>Tarifeinheit</strong> explizit als »Eingriff« an.<br />

BAG vom 27.1.2009 – 4 AZR 537/08 – NZA 2010, 645; Reichold, Gutachten<br />

»Zur <strong>Verfassungsmäßigkeit</strong> <strong>eines</strong> von BDA und DGB geplanten ›<strong>Gesetzes</strong><br />

zum Erhalt <strong>der</strong> <strong>Tarifeinheit</strong>‹« S. 10, www.dbb.de/dbb-beamtenbund-<br />

2006/dbb-pdf/Gutachten_<strong>Tarifeinheit</strong>.pdf [6.8.2010], <strong>der</strong> vor allem auf die<br />

massive Wirkung abstellt. F. Bayreuther, Der Arbeitskampf des Marburger<br />

Bundes – Ein Lehrstück <strong>zur</strong> <strong>Tarifeinheit</strong> im Betrieb, NZA 2006, 642, 645;<br />

BeckOK/Cornils, Stand 1.6.2010, Art. 9 GG Rn 78 f.; wohl auch Giesen, <strong>Tarifeinheit</strong><br />

im Betrieb, NZA 2009, 11; 17; Jacobs, Tarifpluralität statt <strong>Tarifeinheit</strong><br />

– Aufgeschoben ist nicht aufgehoben!, NZA 2008, 325, 329; <strong>der</strong>s., <strong>Tarifeinheit</strong><br />

und Tarifkonkurrenz (1999) 438 ff; so auch noch Rieble Anm. EzA § 4<br />

TVG Geltungsbereich Nr. 10, S. 14.<br />

Ein an<strong>der</strong>er Ansatz stellt auf die Wirkung gesetzgeberischen Handelns ab:<br />

Wirkt es »vorrangig freiheitsverkürzend«, sei es als Eingriff zu qualifizieren,<br />

wohingegen Maßnahmen, die Freiheitsräume definieren und somit die<br />

Koalitionsbetätigung erst ermöglichen, als Ausgestaltung einzuordnen sind.<br />

Die <strong>Tarifeinheit</strong> sei <strong>der</strong> ersten Kategorie zuzuordnen.<br />

Jacobs, <strong>Tarifeinheit</strong> und Tarifkonkurrenz (1999) 439; Engels, Die verfassungsrechtliche<br />

Dogmatik des Grundsatzes <strong>der</strong> <strong>Tarifeinheit</strong>, RdA 2008, 331, 333.<br />

Maschmann meint, Ausgestaltung und Eingriff ließen sich nicht wirkungsbezogen<br />

unterscheiden, son<strong>der</strong>n nur nach dem mit ihnen verfolgten Ziel.<br />

Eingriff sei es, wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber die Tarifautonomie zugunsten <strong>eines</strong><br />

an<strong>der</strong>en Rechtsgutes »opfert«.<br />

Maschmann, Tarifautonomie im Zugriff des Gesetzgebers (2007) 64 f, 183.<br />

143<br />

144<br />

145<br />

Abgesehen davon, daß die Motivkontrolle des Gesetzgebers schwierig<br />

ausfallen dürfte – steht doch typischerweise ein ganzes Motivbündel <strong>zur</strong><br />

Beurteilung. Dann müßte auch noch das prägende Motiv erkannt werden.<br />

Das sieht Maschmann 162 selbst.<br />

Die Abgrenzung von Ausgestaltung und Eingriff ist eine weithin ungelöste<br />

Frage. Während die (noch) überwiegende Meinung von einer Exklusivität<br />

ausgeht, weswegen eine belastende <strong>Regelung</strong> nur entwe<strong>der</strong> Eingriff o<strong>der</strong><br />

Ausgestaltung sein könne,<br />

146<br />

51

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