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Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Regelung der Tarifeinheit

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<strong>Verfassungsmäßigkeit</strong> <strong>eines</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Tarifeinheit</strong> 69, 70<br />

rechtfertigen. Die Sekundärgarantien partizipieren daher in unterschiedlicher<br />

Weise an den drei Schutzzonen: Dem unantastbaren, von <strong>der</strong> Wesensgehaltsgarantie<br />

gedeckten Betätigungsbereich, den zentralen nur durch kollidierendes<br />

Verfassungsrecht begrenzbaren Tätigkeiten und schließlich jener<br />

dritten Zone unmittelbarer Koalitionszweckverwirklichung, die unter Wahrung<br />

des Verhältnismäßigkeitsprinzips je<strong>der</strong> gesetzlichen Konkretisierung<br />

im Gemeinwohlinteresse offensteht. Außerhalb des Schutzbereiches von<br />

Art. 9 Abs.3 GG liegen im Sinne einer vierten Kategorie jene Betätigungsformen,<br />

bei denen die Koalitionen wie je<strong>der</strong> Private am Wirtschaftsleben<br />

teilnehmen. Für diese nur mittelbar koalitionszweckbezogene Betätigung<br />

gelten allein die sonstigen Verfassungsgarantien, namentlich Art. 2, 12 und<br />

14 GG, welche die erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten <strong>der</strong> Koalition<br />

sichern.«<br />

Ähnlich drückt dies das BVerfG in <strong>der</strong> Hochschulbefristungsentscheidung<br />

aus:<br />

BVerfG vom 24.4.1996 – 1 BvR 712/86 – BVerfGE 94, 268, 284 f = NZA 1996,<br />

1157, 1158: »Der Grundrechtsschutz ist nicht für alle koalitionsmäßigen<br />

Betätigungen gleich intensiv. Die Wirkkraft des Grundrechts nimmt vielmehr<br />

in dem Maße zu, in dem eine Materie aus Sachgründen am besten von<br />

den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie nach <strong>der</strong> dem Art.<br />

Artikel 9 Abs. 3 GG zugrundeliegenden Vorstellung des Verfassungsgebers<br />

die gegenseitigen Interessen angemessener zum Ausgleich bringen können<br />

als <strong>der</strong> Staat. Das gilt vor allem für die Festsetzung <strong>der</strong> Löhne und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

materiellen Arbeitsbedingungen. Die sachliche Nähe einer Materie im<br />

Bereich von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen <strong>zur</strong> Tarifautonomie wird<br />

äußerlich an dem Umfang erkennbar, in dem die Tarifvertragsparteien in <strong>der</strong><br />

Praxis von ihrer <strong>Regelung</strong>smacht Gebrauch machen. Nicht ohne Grund<br />

knüpft <strong>der</strong> Gesetzgeber in <strong>der</strong> bereits genannten Bestimmung des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

in die Tarifüblichkeit an. Bestehende tarifvertragliche<br />

<strong>Regelung</strong>en genießen grundsätzlich einen stärkeren Schutz als die Tarifautonomie<br />

in Bereichen, die die Koalitionen ungeregelt gelassen haben. Die<br />

Abstufung des Schutzes, den Artikel 9 Abs. 3 GG gewährt, wirkt sich in den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen aus, die an die Rechtfertigung von Eingriffen zu stellen sind.<br />

Je gewichtiger <strong>der</strong> Schutz, den Artikel 9 Abs. 3 GG insofern verleiht, desto<br />

schwerwiegen<strong>der</strong> müssen die Gründe sein, die einen Eingriff rechtfertigen<br />

sollen.«<br />

Geschützt ist zunächst jede <strong>Regelung</strong> von Arbeitsbedingungen iSv Art. 9 Abs.<br />

3 GG. Eben deswegen kommt es darauf an, daß sich das TVG in seiner Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> verfassungsrechtlich noch nahezu unbegrenzten gegenständlichen<br />

Weite <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen auf die in § 1 Abs. 1 TVG genannten<br />

Arbeitsbedingungen beschränkt.<br />

Dazu Henssler, Tarifautonomie und Gesetzgebung, ZfA 1998, 1, 13 ff; Säcker/<br />

Oetker, Grundlagen und Grenzen <strong>der</strong> Tarifautonomie (1992) 102 mwN; zum<br />

Begriff luzide Söllner, Das Begriffspaar <strong>der</strong> Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen<br />

in Art. 9 Abs. 3 GG, ArbRGegw 16 (1978) 19, 20.<br />

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