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Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Regelung der Tarifeinheit

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<strong>Verfassungsmäßigkeit</strong> <strong>eines</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Tarifeinheit</strong> 95–97<br />

allem im Arbeitskampf als <strong>der</strong> unmittelbaren Tarifauseinan<strong>der</strong>setzung muß<br />

<strong>der</strong> Staat neutral bleiben und darf nicht Partei ergreifen. Allerdings sei diese<br />

Neutralität zu materialisieren: Der Staat dürfe durchaus struktureller Unterlegenheit<br />

entgegenwirken und paritätsför<strong>der</strong>nd rechtliche Vorteile zuwenden.<br />

Eckhard, Neutralität des Staates im Arbeitskampf – Zur Entscheidung des<br />

BVerfG vom 4.7.1995, NZA 1995, 1121; Löwisch, Das Gesetz <strong>zur</strong> Sicherung<br />

<strong>der</strong> Neutralität <strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeit in Arbeitskämpfen, NZA 1986,<br />

345; Raiser, Die Neutralitätspflicht <strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeit im Arbeitskampf,<br />

NZA 1984, 369, 370; Rieble, Arbeitsnie<strong>der</strong>legung <strong>zur</strong> Standorterhaltung,<br />

RdA 2005, 200, 201 f.<br />

[2] Im Koalitionswettbewerb<br />

Diese Neutralitätspflicht gilt aber auch für den Koalitionswettbewerb auf<br />

<strong>der</strong>selben Seite – hier also zwischen den Gewerkschaften, die die Arbeitsbedingungen<br />

tarifieren wollen und um Mitglie<strong>der</strong> werben. Die vom BVerfG<br />

betonte »freie soziale Gruppenbildung« (Rn 50) soll nicht nur frei von<br />

staatlichen Zunftorganisationen bleiben; sie muß auch frei von staatlicher<br />

Parteinahme sein.<br />

So dürfte <strong>der</strong> Staat nicht etwa die Tariffähigkeitsvoraussetzungen so hoch<br />

schrauben, daß nurmehr ihm sinnvoll erscheinende Einheitsgewerkschaften<br />

diese Hürde nehmen können. Der Satz des BVerfG – »Ob eine Koalition sich<br />

im Arbeitsleben bilden und behaupten kann, wird durch den Wettbewerb<br />

unter den verschiedenen Gruppen bestimmt«<br />

BVerfG vom 15.7.1980 – 1 BvR 24/74 und 439/79 – BVerfGE 55, 7, 24 unter B<br />

II 2 c; hierauf nimmt BAG vom 20.3.1991 – 4 AZR 455/90 – NZA 1991, 736,<br />

739 gerade in <strong>der</strong> zentralen Tarifkonkurrenz-Entscheidung Bezug.<br />

95<br />

96<br />

– beschreibt nicht nur phänomenologisch den faktischen Gruppenwettbewerb.<br />

Dahinter steht <strong>der</strong> Koalitionswettbewerb als Ordnungsprinzip: Nicht <strong>der</strong><br />

Staat bestimmt, welche Arbeitnehmer und Arbeitgeber von welchem<br />

Verband wie betreut werden. Vielmehr entscheiden das die Koalitionen als<br />

kollektive »Anbieter« und die Individuen als »Nachfrager«.<br />

Eingehend zu Koalitionspluralismus und Koalitionswettbewerb Rieble,<br />

Arbeitsmarkt und Wettbewerb (1996) Rn 1778 ff; <strong>der</strong>s., Gewerkschaftswettbewerb<br />

und Tariffähigkeit, SAE 2006, 89; Maunz/Dürig/Scholz, GG, 57. Auflage<br />

(2010) Art. 9 Rn 253; <strong>der</strong>s. Koalitionsfreiheit als Verfassungsproblem<br />

(1971) 379 f; Löwisch, Der Einfluß <strong>der</strong> Gewerkschaften auf Wirtschaft,<br />

Gesellschaft und Staat, RdA 1975, 53, 56; Gamillscheg, Die Differenzierung<br />

nach <strong>der</strong> Gewerkschaftszugehörigkeit (1966) 66 ff: freies Spiel <strong>der</strong> Kräfte;<br />

Greiner, Rechtsfragen <strong>der</strong> Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfpluralität<br />

(2010) 125 ff; Dieterich, Koalitionswettbewerb – Nutzung von Freiheit o<strong>der</strong><br />

Störung <strong>der</strong> Ordnung?, GedS Zachert (2010) 532; Richardi, BetrVG 12. Auflage<br />

(2010) § 2 Rn 164 f.<br />

97<br />

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