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Landtag Brandenburg Drucksache 5/7714

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zum Eingriffsort gemäß den Anforderungen des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

ist hierfür sehr wertvoll.<br />

Frage 8:<br />

Wird die Landesregierung einen Durchführungserlass zur BKompV erarbeiten?<br />

Wenn ja, welche Inhalte sollen hierin näher geregelt werden? Wäre aus Sicht der<br />

Landesregierung eine Bestimmung möglich, nach der ein bestimmter Anteil der<br />

Kompensationsmaßnahmen im Wirkraum des Eingriffes umgesetzt werden muss?<br />

Wenn nein, warum nicht?<br />

Zu Frage 8:<br />

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand beabsichtigt das Bundesumweltministerium in<br />

Abstimmung mit den Ländern einen Durchführungserlass zu erarbeiten. Eine Regelung,<br />

nach der ein bestimmter Anteil der Kompensationsmaßnahmen im Wirkraum<br />

des Eingriffes umgesetzt werden muss, würde den gesetzlichen Anforderungen widersprechen.<br />

Aufgrund der Anforderungen des § 15 Bundesnaturschutzgesetz ist für<br />

Ausgleichsmaßnahmen ein eng gefasster räumlich-funktionaler Bezug zum Eingriffsvorhaben<br />

einzuhalten, während Ersatzmaßnahmen im gesamten betroffenen Naturraum<br />

durchgeführt werden können. Die rechtskonforme Ableitung der erforderlichen<br />

Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen und der entsprechenden räumlichen Anforderungen<br />

kann daher nur im Einzelfall erfolgen.<br />

Frage 9:<br />

Bis wann wird die Landesregierung die gute fachliche Praxis der Forst-, Land- und<br />

Fischereiwirtschaft verbindlich definieren und somit eine klare Abgrenzung zu produktionsintegrierten<br />

Kompensationsmaßnahmen, wie sie nach der BkompV vorgesehen<br />

sind, und Maßnahmen der Agrarumwelt- und Kulturlandschaftsprogramme<br />

schaffen?<br />

Zu Frage 9:<br />

Die Landesregierung wird zunächst ihr Moorschutzprogramm und das Maßnahmeprogramm<br />

zum Erhalt der biologischen Vielfalt abschließen. Insbesondere das Moorschutzprogramm<br />

wird Klarstellungen beinhalten, die die gute fachliche Praxis betreffen.<br />

Erst nach Erlass der Bundeskompensationsverordnung und des dazu zu erstellenden<br />

Durchführungserlasses wird feststehen, für welche Regelungsbereiche noch<br />

Definitionen erforderlich sind. Daher kann hierzu derzeit kein exakter Zeitpunkt benannt<br />

werden.<br />

Frage 10:<br />

Wie beurteilt die Landesregierung die Regelungen der BkompV zu Ersatzzahlungen<br />

und die Praxistauglichkeit der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere<br />

„unzumutbare Belastung“ oder „nicht verfügbare oder vorhandene Gründstücke“)?<br />

Wie wird sie sicherstellen, dass die Realkompensation und nicht das Ersatzgeld<br />

die Regel bleibt? Wie steht die Landesregierung zu einer juristisch überprüfbaren<br />

Nachweispflicht für die Regelungen des § 12 BkompV?<br />

Zu Frage 10:<br />

Da unbestimmte Rechtsbegriffe im Naturschutzrecht üblich sind, werden bei der Anwendung<br />

des § 12 BKompV in der Praxis keine besonderen Probleme erwartet. Das<br />

Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung der Ersatzzahlung ist von der zuständigen<br />

Behörde im Zulassungsverfahren zu prüfen. Eine juristisch überprüfbare

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