Landtag Brandenburg Drucksache 5/7714
Landtag Brandenburg Drucksache 5/7714
Landtag Brandenburg Drucksache 5/7714
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
zum Eingriffsort gemäß den Anforderungen des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
ist hierfür sehr wertvoll.<br />
Frage 8:<br />
Wird die Landesregierung einen Durchführungserlass zur BKompV erarbeiten?<br />
Wenn ja, welche Inhalte sollen hierin näher geregelt werden? Wäre aus Sicht der<br />
Landesregierung eine Bestimmung möglich, nach der ein bestimmter Anteil der<br />
Kompensationsmaßnahmen im Wirkraum des Eingriffes umgesetzt werden muss?<br />
Wenn nein, warum nicht?<br />
Zu Frage 8:<br />
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand beabsichtigt das Bundesumweltministerium in<br />
Abstimmung mit den Ländern einen Durchführungserlass zu erarbeiten. Eine Regelung,<br />
nach der ein bestimmter Anteil der Kompensationsmaßnahmen im Wirkraum<br />
des Eingriffes umgesetzt werden muss, würde den gesetzlichen Anforderungen widersprechen.<br />
Aufgrund der Anforderungen des § 15 Bundesnaturschutzgesetz ist für<br />
Ausgleichsmaßnahmen ein eng gefasster räumlich-funktionaler Bezug zum Eingriffsvorhaben<br />
einzuhalten, während Ersatzmaßnahmen im gesamten betroffenen Naturraum<br />
durchgeführt werden können. Die rechtskonforme Ableitung der erforderlichen<br />
Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen und der entsprechenden räumlichen Anforderungen<br />
kann daher nur im Einzelfall erfolgen.<br />
Frage 9:<br />
Bis wann wird die Landesregierung die gute fachliche Praxis der Forst-, Land- und<br />
Fischereiwirtschaft verbindlich definieren und somit eine klare Abgrenzung zu produktionsintegrierten<br />
Kompensationsmaßnahmen, wie sie nach der BkompV vorgesehen<br />
sind, und Maßnahmen der Agrarumwelt- und Kulturlandschaftsprogramme<br />
schaffen?<br />
Zu Frage 9:<br />
Die Landesregierung wird zunächst ihr Moorschutzprogramm und das Maßnahmeprogramm<br />
zum Erhalt der biologischen Vielfalt abschließen. Insbesondere das Moorschutzprogramm<br />
wird Klarstellungen beinhalten, die die gute fachliche Praxis betreffen.<br />
Erst nach Erlass der Bundeskompensationsverordnung und des dazu zu erstellenden<br />
Durchführungserlasses wird feststehen, für welche Regelungsbereiche noch<br />
Definitionen erforderlich sind. Daher kann hierzu derzeit kein exakter Zeitpunkt benannt<br />
werden.<br />
Frage 10:<br />
Wie beurteilt die Landesregierung die Regelungen der BkompV zu Ersatzzahlungen<br />
und die Praxistauglichkeit der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere<br />
„unzumutbare Belastung“ oder „nicht verfügbare oder vorhandene Gründstücke“)?<br />
Wie wird sie sicherstellen, dass die Realkompensation und nicht das Ersatzgeld<br />
die Regel bleibt? Wie steht die Landesregierung zu einer juristisch überprüfbaren<br />
Nachweispflicht für die Regelungen des § 12 BkompV?<br />
Zu Frage 10:<br />
Da unbestimmte Rechtsbegriffe im Naturschutzrecht üblich sind, werden bei der Anwendung<br />
des § 12 BKompV in der Praxis keine besonderen Probleme erwartet. Das<br />
Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung der Ersatzzahlung ist von der zuständigen<br />
Behörde im Zulassungsverfahren zu prüfen. Eine juristisch überprüfbare