Landtag Brandenburg Drucksache 5/6880
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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
5. Wahlperiode<br />
<strong>Drucksache</strong> 5/<strong>6880</strong><br />
Antwort<br />
der Landesregierung<br />
auf die Kleine Anfrage 2636<br />
des Abgeordneten Henryk Wichmann<br />
Fraktion der CDU<br />
<strong>Drucksache</strong> 5/6688<br />
Wortlaut der Kleinen Anfrage 2636 vom 14.01.2013:<br />
Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätiger Fischereiaufseher<br />
Gemäß § 39 Abs. 1 des Fischereigesetzes des Landes <strong>Brandenburg</strong> (BbgFischG) ist<br />
die Aufsicht über die Fischerei Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden<br />
wahrgenommen. Diese können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch amtlich verpflichteter<br />
Fischereiaufseher bedienen. Weitere Regelungen werden aufgrund des §<br />
32 Abs. 2 Nr. 7 BbgFischG über die Verordnung über amtlich verpflichtete Fischereiaufseher<br />
getroffen. Danach können die unteren Fischereibehörden sowohl eigene<br />
Vollzugsbeamte als auch Ehrenamtliche zu Fischereiaufsehern nach erfolgreich abgeschlossener<br />
Prüfung bestellen.<br />
Ich frage die Landesregierung:<br />
1. Wie viele amtlich verpflichtete Fischereiaufseher gibt es in den jeweiligen<br />
Landkreisen und kreisfreien Städten? (bitte nach Landkreis/kreisfreier Stadt<br />
differenzieren)<br />
2. Wie viele der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher nach Frage 1) sind eigene<br />
Vollzugsbeamte der jeweiligen unteren Fischereibehörde und ehrenamtliche<br />
Fischereiaufseher?<br />
3. In welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten erhalten die ehrenamtlichen<br />
Fischereiaufseher, die amtlich verpflichtet sind, eine Aufwandsentschädigung<br />
für durch ihre Tätigkeit entstehende Kosten?<br />
4. In welcher Höhe erhalten die ehrenamtlichen Fischereiaufseher eine entsprechende<br />
Aufwandsentschädigung vom jeweiligen Landkreis bzw. von der kreisfreien<br />
Stadt, der bzw. die eine Aufwandsentschädigung gewährt?<br />
Datum des Eingangs: 19.02.2013 / Ausgegeben: 25.02.2013
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft<br />
die Kleine Anfrage wie folgt:<br />
Frage 1:<br />
Wie viele amtlich verpflichtete Fischereiaufseher gibt es in den jeweiligen Landkreisen<br />
und kreisfreien Städten? (bitte nach Landkreis/kreisfreier Stadt differenzieren)<br />
Zu Frage 1:<br />
In Bezug auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte ergibt sich folgende<br />
Übersicht:<br />
Landkreis/kreisfreie<br />
Stadt<br />
Anzahl amtlich<br />
verpfl. Fischereiaufseher<br />
UM 51<br />
BAR 55<br />
OHV 57<br />
OPR 75<br />
PR 25<br />
HVL 30<br />
BRB 13<br />
P 7<br />
PM 71<br />
TF 52<br />
MOL 42<br />
LOS 98<br />
FF 12<br />
LDS 37<br />
SPN 46<br />
CB 18<br />
OSL 26<br />
EE 27<br />
Frage 2:<br />
Wie viele der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher nach Frage 1) sind eigene<br />
Vollzugsbeamte der jeweiligen unteren Fischereibehörde und ehrenamtliche Fischereiaufseher?
Zu Frage 2:<br />
Unter den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern befinden sich keine eigenen<br />
Vollzugsbeamten der unteren Fischereibehörden. Alle bestellten Fischereiaufseher<br />
sind ehrenamtlich tätig.<br />
Frage 3:<br />
In welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten erhalten die ehrenamtlichen Fischereiaufseher,<br />
die amtlich verpflichtet sind, eine Aufwandsentschädigung für durch ihre<br />
Tätigkeit entstehende Kosten?<br />
Zu Frage 3:<br />
Aufwandsentschädigungen werden in den Landkreisen Uckermark, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin,<br />
Havelland Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, Oder-Spree, Dahme-<br />
Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster sowie in den kreisfreien<br />
Städten gewährt.<br />
Frage 4:<br />
In welcher Höhe erhalten die ehrenamtlichen Fischereiaufseher eine entsprechende<br />
Aufwandsentschädigung vom jeweiligen Landkreis bzw. von der kreisfreien Stadt,<br />
der bzw. die eine Aufwandsentschädigung gewährt?<br />
Zu Frage 4:<br />
Die Entschädigung der den ehrenamtlichen Fischereiaufsehern durch ihre Tätigkeit<br />
entstehenden Kosten wird je nach Landkreis bzw. kreisfreier Stadt unterschiedlich<br />
praktiziert. Zur Anwendung kommt die Zahlung einer Kilometerpauschale, die Zahlung<br />
von Sitzungsgeld für Schulungsmaßnahmen der unteren Fischereibehörde sowie<br />
die Zahlung einer monatlichen, halbjährlichen oder jährlichen Aufwandspauschale<br />
in Abhängigkeit der nachgewiesenen Tätigkeit.