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Landtag Brandenburg Drucksache 5/6880

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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

5. Wahlperiode<br />

<strong>Drucksache</strong> 5/<strong>6880</strong><br />

Antwort<br />

der Landesregierung<br />

auf die Kleine Anfrage 2636<br />

des Abgeordneten Henryk Wichmann<br />

Fraktion der CDU<br />

<strong>Drucksache</strong> 5/6688<br />

Wortlaut der Kleinen Anfrage 2636 vom 14.01.2013:<br />

Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätiger Fischereiaufseher<br />

Gemäß § 39 Abs. 1 des Fischereigesetzes des Landes <strong>Brandenburg</strong> (BbgFischG) ist<br />

die Aufsicht über die Fischerei Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden<br />

wahrgenommen. Diese können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch amtlich verpflichteter<br />

Fischereiaufseher bedienen. Weitere Regelungen werden aufgrund des §<br />

32 Abs. 2 Nr. 7 BbgFischG über die Verordnung über amtlich verpflichtete Fischereiaufseher<br />

getroffen. Danach können die unteren Fischereibehörden sowohl eigene<br />

Vollzugsbeamte als auch Ehrenamtliche zu Fischereiaufsehern nach erfolgreich abgeschlossener<br />

Prüfung bestellen.<br />

Ich frage die Landesregierung:<br />

1. Wie viele amtlich verpflichtete Fischereiaufseher gibt es in den jeweiligen<br />

Landkreisen und kreisfreien Städten? (bitte nach Landkreis/kreisfreier Stadt<br />

differenzieren)<br />

2. Wie viele der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher nach Frage 1) sind eigene<br />

Vollzugsbeamte der jeweiligen unteren Fischereibehörde und ehrenamtliche<br />

Fischereiaufseher?<br />

3. In welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten erhalten die ehrenamtlichen<br />

Fischereiaufseher, die amtlich verpflichtet sind, eine Aufwandsentschädigung<br />

für durch ihre Tätigkeit entstehende Kosten?<br />

4. In welcher Höhe erhalten die ehrenamtlichen Fischereiaufseher eine entsprechende<br />

Aufwandsentschädigung vom jeweiligen Landkreis bzw. von der kreisfreien<br />

Stadt, der bzw. die eine Aufwandsentschädigung gewährt?<br />

Datum des Eingangs: 19.02.2013 / Ausgegeben: 25.02.2013


Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft<br />

die Kleine Anfrage wie folgt:<br />

Frage 1:<br />

Wie viele amtlich verpflichtete Fischereiaufseher gibt es in den jeweiligen Landkreisen<br />

und kreisfreien Städten? (bitte nach Landkreis/kreisfreier Stadt differenzieren)<br />

Zu Frage 1:<br />

In Bezug auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte ergibt sich folgende<br />

Übersicht:<br />

Landkreis/kreisfreie<br />

Stadt<br />

Anzahl amtlich<br />

verpfl. Fischereiaufseher<br />

UM 51<br />

BAR 55<br />

OHV 57<br />

OPR 75<br />

PR 25<br />

HVL 30<br />

BRB 13<br />

P 7<br />

PM 71<br />

TF 52<br />

MOL 42<br />

LOS 98<br />

FF 12<br />

LDS 37<br />

SPN 46<br />

CB 18<br />

OSL 26<br />

EE 27<br />

Frage 2:<br />

Wie viele der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher nach Frage 1) sind eigene<br />

Vollzugsbeamte der jeweiligen unteren Fischereibehörde und ehrenamtliche Fischereiaufseher?


Zu Frage 2:<br />

Unter den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern befinden sich keine eigenen<br />

Vollzugsbeamten der unteren Fischereibehörden. Alle bestellten Fischereiaufseher<br />

sind ehrenamtlich tätig.<br />

Frage 3:<br />

In welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten erhalten die ehrenamtlichen Fischereiaufseher,<br />

die amtlich verpflichtet sind, eine Aufwandsentschädigung für durch ihre<br />

Tätigkeit entstehende Kosten?<br />

Zu Frage 3:<br />

Aufwandsentschädigungen werden in den Landkreisen Uckermark, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin,<br />

Havelland Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, Oder-Spree, Dahme-<br />

Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster sowie in den kreisfreien<br />

Städten gewährt.<br />

Frage 4:<br />

In welcher Höhe erhalten die ehrenamtlichen Fischereiaufseher eine entsprechende<br />

Aufwandsentschädigung vom jeweiligen Landkreis bzw. von der kreisfreien Stadt,<br />

der bzw. die eine Aufwandsentschädigung gewährt?<br />

Zu Frage 4:<br />

Die Entschädigung der den ehrenamtlichen Fischereiaufsehern durch ihre Tätigkeit<br />

entstehenden Kosten wird je nach Landkreis bzw. kreisfreier Stadt unterschiedlich<br />

praktiziert. Zur Anwendung kommt die Zahlung einer Kilometerpauschale, die Zahlung<br />

von Sitzungsgeld für Schulungsmaßnahmen der unteren Fischereibehörde sowie<br />

die Zahlung einer monatlichen, halbjährlichen oder jährlichen Aufwandspauschale<br />

in Abhängigkeit der nachgewiesenen Tätigkeit.

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