Die neuesten Navi-Geräte im Praxistest - Navi-Magazin ONLINE
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AKTUELL NEWS<br />
● Bereits vor einem Jahr berichteten wir darüber,<br />
dass es in der Schweiz verboten ist, <strong>Navi</strong>gationssysteme<br />
mit installiertem Blitzer-Warner<br />
zu nutzen. Entsprechend ausgestattete <strong>Geräte</strong><br />
können eingezogen werden und <strong>im</strong> Extremfall<br />
muss der Autofahrer mit einem Bußgeld von<br />
umgerechnet rund 6000 Euro rechnen. Doch<br />
<strong>Navi</strong>-Besitzer müssen auf der Fahrt durch die<br />
Eidgenossenschaft auch dann aufpassen, wenn<br />
ein solcher Blitzer-Warner nicht vorhanden ist.<br />
Denn es gilt genau zu beachten, wie ein <strong>Navi</strong><br />
anzubringen ist!<br />
Nachdem in den letzten Monaten zahlreiche<br />
Autofahrer anzeigt wurden, die ihr <strong>Navi</strong>gationssystem<br />
sichtbehindernd <strong>im</strong> Fahrzeug<br />
angebracht hatten, hat jetzt die Stadtpolizei<br />
Zürich ein Merkblatt veröffentlicht, das darüber<br />
informiert, wie man es - zumindest aus Sicht<br />
der Schweizer - richtig macht. Zweifellos ist es<br />
klug, sich bei einer Fahrt zwischen Basel und<br />
Genf oder St. Gallen und dem Tessin daran zu<br />
halten. Das Merkblatt verweist zunächst auf die<br />
in der Schweiz gültige Rechtslage. Demnach ist<br />
»der Lenker verpflichtet dafür zu sorgen, dass<br />
das Sichtfeld seines Fahrzeuges nicht eingeschränkt<br />
ist.« Wie das konkret aussieht, steht <strong>im</strong><br />
Artikel 71 der »Verordnung über die technischen<br />
Anforderungen an Strassenfahrzeuge«<br />
(VTS): »Der Führer oder die Führerin muss bei<br />
Zu einem blinden Fleck <strong>im</strong> Sichtbereich<br />
führt ein falsch platziertes <strong>Navi</strong>gationssystem<br />
Schweizer sagen, wo<br />
das <strong>Navi</strong> hin darf<br />
einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche,<br />
ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m<br />
Radius die Fahrbahn frei überblicken können«.<br />
Unter diesem Aspekt sei neben der genannten<br />
Best<strong>im</strong>mung auch der Absatz 4 von Artikel 71<br />
zu sehen, der zusätzlich verlangt, dass Scheiben,<br />
die für die Sicht des Führers nötig sind,<br />
unter anderem eine klare, verzerrungsfreie<br />
Durchsicht gestatten müssen. <strong>Die</strong> freilich kann<br />
durch ein an der Scheibe haftendes <strong>Navi</strong>gationssystem<br />
nicht mehr gewährleistet sein.<br />
Unabhängig vom freizuhaltenden Sichtfeld<br />
darf be<strong>im</strong> Fahren ohnehin nichts unternommen<br />
werden, was die Bedienung des<br />
Fahrzeugs erschwert. Der Lenker hat also<br />
dafür zu sorgen, dass er durch die Benutzung<br />
des <strong>Navi</strong>gationsgerätes nicht abgelenkt<br />
wird. <strong>Die</strong>se Pflicht gilt unabhängig von<br />
der Platzierung des <strong>Geräte</strong>s.<br />
In der Praxis<br />
Wie das in der Praxis auszusehen hat, erklärt<br />
das Merkblatt der Stadtpolizei Zürich natürlich<br />
auch. Demnach gelten als Scheiben, die<br />
für die Sicht des Fahrers nötig sind, die<br />
Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben.<br />
An diesen Scheiben ist deshalb<br />
das Anbringen von Aufklebern oder<br />
Blenden nicht zulässig. Davon ausgenommen<br />
sind lediglich die vorgeschriebenen<br />
oder <strong>im</strong> Recht ausdrücklich vorgesehenen<br />
Gegenstände. Hierzu zählt beispielsweise<br />
die auf Schweizer Autobahnen notwendige<br />
Maut-Vignette, der Innenspiegel und die<br />
Sonnenblende. Gleichzeitig wird aber auch<br />
das Anbringen der heute üblichen <strong>Navi</strong>ga-<br />
� Mit ihrem gut ausgebauten Straßennetz<br />
ist die Schweiz nicht zuletzt ein<br />
wichtiges Transitland für Urlauber, die<br />
in den Süden wollen<br />
� So muss es sein: Aus einer Sitzhöhe<br />
von 75 Zent<strong>im</strong>etern muss der Fahrer<br />
einen Radius von 12 Metern überschauen<br />
können.<br />
tionsgeräte (»in Zigarettenschachtel- bis Postkartengröße«)<br />
an beziehungsweise vor der<br />
Windschutzscheibe unter gewissen Bedingungen<br />
toleriert: »<strong>Die</strong>se <strong>Geräte</strong> dienen einem<br />
schutzwürdigen Interesse (Vermeiden von<br />
unnötigem Suchverkehr) und können bei richtiger<br />
Benutzung sogar zur Verbesserung der<br />
Verkehrsicherheit beitragen. Es ist sicherer,<br />
wenn der Fahrzeugführer beispielsweise zum<br />
voraus weiss, dass er nach 200 m rechts abbiegen<br />
muss, als wenn er die entsprechende Strasse<br />
anhand der Strassenschilder suchen muss.<br />
Andererseits darf dadurch natürlich keine<br />
Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmende<br />
entstehen, indem zum Beispiel die Sicht beeinträchtigt<br />
wird«.<br />
Und die Schweizer Polizisten folgen daraus,<br />
dass ein <strong>Navi</strong>gationssystem das vorgeschriebene<br />
Sichtfeld nicht beeinträchtigen darf: »Das<br />
heisst, der Fahrzeugführer muss einen Gegenstand,<br />
der sich in einem Abstand von 12 m oder<br />
mehr vor ihm auf der Fahrbahn befindet, noch<br />
erkennen können. Mittig in der Frontscheibe<br />
angebrachte <strong>Navi</strong>gationsgeräte stehen <strong>im</strong><br />
Widerspruch zu dieser Vorschrift: Sie bewirken<br />
einen blinden Fleck von gefährlicher Grösse«.<br />
Gestützt auf diese Überlegungen erscheint den<br />
Eidgenossen eine Montage am oberen oder<br />
unteren Rand der Frontscheibe vertretbar. Insbesondere<br />
am unteren Rand <strong>im</strong> Winkel von<br />
Armaturenbrett und Frontscheibe wird der<br />
gesetzlich zulässige Sichtfeldschatten (Radius<br />
12 Meter) durch die heute handelsüblichen<br />
<strong>Geräte</strong> in der Regel nicht verletzt oder nur<br />
geringfügig tangiert. Hinsichtlich der verbotenen<br />
Ablenkung stellt sich die Sachlage aus<br />
Schweizer Sicht ähnlich dar wie bei der Benutzung<br />
von Mobiltelefonen: »Es ist beispielsweise<br />
nicht zulässig, während der Fahrt am <strong>Navi</strong>gationsgerät<br />
ein neues Ziel einzugeben«.<br />
(Olaf Winkler)<br />
www.stadt-zuerich.ch<br />
NAVI magazin www.navi-magazin.de 3-4/2008