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Die neuesten Navi-Geräte im Praxistest - Navi-Magazin ONLINE

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16<br />

AKTUELL NEWS<br />

● Bereits vor einem Jahr berichteten wir darüber,<br />

dass es in der Schweiz verboten ist, <strong>Navi</strong>gationssysteme<br />

mit installiertem Blitzer-Warner<br />

zu nutzen. Entsprechend ausgestattete <strong>Geräte</strong><br />

können eingezogen werden und <strong>im</strong> Extremfall<br />

muss der Autofahrer mit einem Bußgeld von<br />

umgerechnet rund 6000 Euro rechnen. Doch<br />

<strong>Navi</strong>-Besitzer müssen auf der Fahrt durch die<br />

Eidgenossenschaft auch dann aufpassen, wenn<br />

ein solcher Blitzer-Warner nicht vorhanden ist.<br />

Denn es gilt genau zu beachten, wie ein <strong>Navi</strong><br />

anzubringen ist!<br />

Nachdem in den letzten Monaten zahlreiche<br />

Autofahrer anzeigt wurden, die ihr <strong>Navi</strong>gationssystem<br />

sichtbehindernd <strong>im</strong> Fahrzeug<br />

angebracht hatten, hat jetzt die Stadtpolizei<br />

Zürich ein Merkblatt veröffentlicht, das darüber<br />

informiert, wie man es - zumindest aus Sicht<br />

der Schweizer - richtig macht. Zweifellos ist es<br />

klug, sich bei einer Fahrt zwischen Basel und<br />

Genf oder St. Gallen und dem Tessin daran zu<br />

halten. Das Merkblatt verweist zunächst auf die<br />

in der Schweiz gültige Rechtslage. Demnach ist<br />

»der Lenker verpflichtet dafür zu sorgen, dass<br />

das Sichtfeld seines Fahrzeuges nicht eingeschränkt<br />

ist.« Wie das konkret aussieht, steht <strong>im</strong><br />

Artikel 71 der »Verordnung über die technischen<br />

Anforderungen an Strassenfahrzeuge«<br />

(VTS): »Der Führer oder die Führerin muss bei<br />

Zu einem blinden Fleck <strong>im</strong> Sichtbereich<br />

führt ein falsch platziertes <strong>Navi</strong>gationssystem<br />

Schweizer sagen, wo<br />

das <strong>Navi</strong> hin darf<br />

einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche,<br />

ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m<br />

Radius die Fahrbahn frei überblicken können«.<br />

Unter diesem Aspekt sei neben der genannten<br />

Best<strong>im</strong>mung auch der Absatz 4 von Artikel 71<br />

zu sehen, der zusätzlich verlangt, dass Scheiben,<br />

die für die Sicht des Führers nötig sind,<br />

unter anderem eine klare, verzerrungsfreie<br />

Durchsicht gestatten müssen. <strong>Die</strong> freilich kann<br />

durch ein an der Scheibe haftendes <strong>Navi</strong>gationssystem<br />

nicht mehr gewährleistet sein.<br />

Unabhängig vom freizuhaltenden Sichtfeld<br />

darf be<strong>im</strong> Fahren ohnehin nichts unternommen<br />

werden, was die Bedienung des<br />

Fahrzeugs erschwert. Der Lenker hat also<br />

dafür zu sorgen, dass er durch die Benutzung<br />

des <strong>Navi</strong>gationsgerätes nicht abgelenkt<br />

wird. <strong>Die</strong>se Pflicht gilt unabhängig von<br />

der Platzierung des <strong>Geräte</strong>s.<br />

In der Praxis<br />

Wie das in der Praxis auszusehen hat, erklärt<br />

das Merkblatt der Stadtpolizei Zürich natürlich<br />

auch. Demnach gelten als Scheiben, die<br />

für die Sicht des Fahrers nötig sind, die<br />

Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben.<br />

An diesen Scheiben ist deshalb<br />

das Anbringen von Aufklebern oder<br />

Blenden nicht zulässig. Davon ausgenommen<br />

sind lediglich die vorgeschriebenen<br />

oder <strong>im</strong> Recht ausdrücklich vorgesehenen<br />

Gegenstände. Hierzu zählt beispielsweise<br />

die auf Schweizer Autobahnen notwendige<br />

Maut-Vignette, der Innenspiegel und die<br />

Sonnenblende. Gleichzeitig wird aber auch<br />

das Anbringen der heute üblichen <strong>Navi</strong>ga-<br />

� Mit ihrem gut ausgebauten Straßennetz<br />

ist die Schweiz nicht zuletzt ein<br />

wichtiges Transitland für Urlauber, die<br />

in den Süden wollen<br />

� So muss es sein: Aus einer Sitzhöhe<br />

von 75 Zent<strong>im</strong>etern muss der Fahrer<br />

einen Radius von 12 Metern überschauen<br />

können.<br />

tionsgeräte (»in Zigarettenschachtel- bis Postkartengröße«)<br />

an beziehungsweise vor der<br />

Windschutzscheibe unter gewissen Bedingungen<br />

toleriert: »<strong>Die</strong>se <strong>Geräte</strong> dienen einem<br />

schutzwürdigen Interesse (Vermeiden von<br />

unnötigem Suchverkehr) und können bei richtiger<br />

Benutzung sogar zur Verbesserung der<br />

Verkehrsicherheit beitragen. Es ist sicherer,<br />

wenn der Fahrzeugführer beispielsweise zum<br />

voraus weiss, dass er nach 200 m rechts abbiegen<br />

muss, als wenn er die entsprechende Strasse<br />

anhand der Strassenschilder suchen muss.<br />

Andererseits darf dadurch natürlich keine<br />

Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmende<br />

entstehen, indem zum Beispiel die Sicht beeinträchtigt<br />

wird«.<br />

Und die Schweizer Polizisten folgen daraus,<br />

dass ein <strong>Navi</strong>gationssystem das vorgeschriebene<br />

Sichtfeld nicht beeinträchtigen darf: »Das<br />

heisst, der Fahrzeugführer muss einen Gegenstand,<br />

der sich in einem Abstand von 12 m oder<br />

mehr vor ihm auf der Fahrbahn befindet, noch<br />

erkennen können. Mittig in der Frontscheibe<br />

angebrachte <strong>Navi</strong>gationsgeräte stehen <strong>im</strong><br />

Widerspruch zu dieser Vorschrift: Sie bewirken<br />

einen blinden Fleck von gefährlicher Grösse«.<br />

Gestützt auf diese Überlegungen erscheint den<br />

Eidgenossen eine Montage am oberen oder<br />

unteren Rand der Frontscheibe vertretbar. Insbesondere<br />

am unteren Rand <strong>im</strong> Winkel von<br />

Armaturenbrett und Frontscheibe wird der<br />

gesetzlich zulässige Sichtfeldschatten (Radius<br />

12 Meter) durch die heute handelsüblichen<br />

<strong>Geräte</strong> in der Regel nicht verletzt oder nur<br />

geringfügig tangiert. Hinsichtlich der verbotenen<br />

Ablenkung stellt sich die Sachlage aus<br />

Schweizer Sicht ähnlich dar wie bei der Benutzung<br />

von Mobiltelefonen: »Es ist beispielsweise<br />

nicht zulässig, während der Fahrt am <strong>Navi</strong>gationsgerät<br />

ein neues Ziel einzugeben«.<br />

(Olaf Winkler)<br />

www.stadt-zuerich.ch<br />

NAVI magazin www.navi-magazin.de 3-4/2008

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