inhalte und ergebnisse polizeilicher ermittlungen - Polizei Bayern
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- bereits zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen<br />
Kenntnisnahme ist in 85% der Fälle<br />
eine Geschädigtenvernehmung durchgeführt<br />
worden, während andere Ermittlungsmaßnahmen<br />
- mit Ausnahme des in 44% der Vorgänge<br />
erfolgten Aufsuchens des Tatortes/<br />
Besichtigung des angegriffenen Objektes -<br />
nur selten bereits zu diesem Zeitpunkt (abschließend)<br />
ergriffen worden sind;<br />
- wenn in 41% aller Vorgänge bereits zum<br />
Zeitpunkt 1 ein Täter beschuldigt oder zumindest<br />
verdächtigt werden kann, dann ist<br />
auch das weitgehend ein "Verdi enst" des<br />
Geschädigten, der diesen Tat verdächtigen<br />
mit der Strafanzeige "mitliefen" - <strong>und</strong><br />
nicht das Ergebnis polizeititiher Ermittlungsanstrengungen.<br />
Zum Zeitpunkt 1, also innerhalb vori (maximal)<br />
24 St<strong>und</strong>en nach der ersten polizeilichen Kenntnisnahme<br />
vom Verdacht auf das Vorliegen einer<br />
strafbaren Handlung, sind - außer der Geschädigtenvernehmung<br />
<strong>und</strong> vielleicht noch tÜes Aufsuchens<br />
des Tatortes - polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen<br />
so selten durchgeführt worden, daß daraus resultierende<br />
polizeiliche Erkenntnisse zum Tatver<br />
dächtigen 1 <strong>und</strong> zum Tathergang ebenfalls nur sehr<br />
selten vorliegen - weshalb der Geschädigte mit<br />
seiner Strafanzeige nicht nur den keschäftsanfall<br />
der <strong>Polizei</strong> weitgehend besti mtot,• sondern<br />
darüber hinaus auch den weiteren Verlauf der<br />
polizeilichen Ermittlungen <strong>und</strong> deren (Erfolgs)<br />
Ergebnis deutlich beeinflußt.