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Newsletter Ausgabe 114 - Public Services Newsletter

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Tipps und Trends<br />

Deutschland<br />

Dies sei zwar auch beim Werkvertrag möglich und auch üblich, allerdings handle es sich<br />

vorliegend um keine bloßen werkvertragstypischen Einweisungen, sondern um Schulungen,<br />

an denen der Kläger ohne Unterschied zu internen Mitarbeitern des Beklagten teilgenommen<br />

habe.<br />

Fazit<br />

Für Auftraggeber bedeutet dieses Urteil eine weitere Verschärfung der bisher schon<br />

restriktiv verstandenen Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und der Annahme<br />

eines Arbeitsverhältnisses. In den letzten Jahren wurde die für Arbeitgeber attraktive<br />

Werkvertragsbeauftragung immer wieder durch die Rechtsprechung eingeschränkt.<br />

In der vorliegenden Entscheidung hat das Gericht das Kriterium der zeitlichen Unabhängigkeit<br />

der Leistungserbringung als ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal in der Gesamtwürdigung<br />

der Abwägungskriterien dargestellt. Eine zeitliche Abhängigkeit ist dabei nicht nur bei<br />

einer Vorgabe von festen Arbeitszeiten gegeben. Vielmehr reicht es aus, dass der Externe<br />

in ein „zeitliches Korsett“ eingebunden ist. Dieses war im zugrundeliegenden Fall die Kombination<br />

aus dem berechneten Ende des Werkvertrages, des vereinbarten Umfangs der<br />

auszuführenden Arbeiten sowie der notwendigen Leistungserbringung vor Ort und den<br />

Öffnungszeiten des Beklagten. Dies entsprach nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis einer<br />

vollschichtigen Tätigkeit. Auftraggeber müssen daher selbst bei einer im Grundsatz freien<br />

Zeiteinteilung die genauen Umstände der Leistungserbringung berücksichtigen, die diese<br />

freie Einteilung beschränken können.<br />

Ein weiteres Argument für eine Qualifizierung als Arbeitsverhältnis waren auch die gegenüber<br />

dem Kläger erteilten Weisungen zur Auftragserledigung. Das Gericht stellte fest, dass<br />

Ausführungen zur Auftragserbringung zwar auch bei der Werkbeauftragung üblich seien<br />

(§ 645 BGB). Dies sei jedoch so zu verstehen, dass bei einer Werkbeauftragung nur Anweisungen<br />

zum werkvertraglichen Endergebnis vorgesehen sind. Anweisungen zur (konkreten)<br />

Ausführung der Tätigkeit seien dagegen ein Indiz für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.<br />

Auftraggeber sollten daher darauf achten, dass im Direktkontakt mit Freelancern<br />

die Unabhängigkeit des Selbstständigen bei der Leistungserbringung beachtet wird<br />

und allenfalls auf das Ergebnis der Werkleistung eingewirkt wird, die Art und Weise der<br />

Leistungserbringung aber dem Freelancer selbst überlassen bleibt.<br />

Zusätzlich stellte das Gericht auch auf die Teilnahme an Schulungen ab, die vorliegend<br />

unterschiedslos auch von Mitarbeitern des Beklagten wahrgenommen wurden. Um sicherzustellen,<br />

dass (werkvertragstypische) Einweisungen beim Auftraggeber nicht als solche<br />

Schulungen angesehen werden, sollte daher keine gemeinsame Teilnahme von Mitarbeitern<br />

und Externen an Schulungen erfolgen.<br />

Darüber führte das Gericht an, dass keine Abnahme der Arbeitsergebnisse erfolgt sei, wie<br />

sie für Werkverträge vorgesehen ist. Auftraggeber sollten daher darauf achten, dass<br />

gerade bei kontinuierlichen Tätigkeiten in jedem Fall eine Abnahme der verschiedenen<br />

Ergebnisse erfolgt und dies auch dokumentiert wird.<br />

Ansprechpartner<br />

RA Florian Klein, LL.M. (Warwick)<br />

Ernst & Young Law GmbH<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

Telefon +49 89 14331 16190<br />

florian.klein@de.ey.com<br />

EY <strong>Public</strong> <strong>Services</strong> <strong>Newsletter</strong>, <strong>Ausgabe</strong> <strong>114</strong> | November 2013 23

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