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Newsletter Ausgabe 114 - Public Services Newsletter

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Deutschland<br />

BFH-Urteil vom 24. Juli 2013,<br />

I R 40/12<br />

Die Personengesellschaft als Organträgerin<br />

im Rahmen einer ertragsteuerlichen<br />

Organschaft - Zeitpunkt<br />

des Beginns sowie Qualifikation der<br />

gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft<br />

Personengesellschaften werden auch im Bereich der öffentlichen Hand<br />

häufiger als Gestaltungsmodell genutzt, um Privatisierungen bzw. gesellschaftsrechtliche<br />

Kooperationen mit Dritten möglichst steuerlich vorteilhaft<br />

zu strukturieren. Hierbei werden vielfach Organschaftstrukturen<br />

implementiert, um den steuerlichen Querverbund zu gewährleisten. Vor<br />

diesem Hintergrund ist das nachfolgend dargestellte Urteil auch für die<br />

öffentliche Hand von Interesse.<br />

In seinem Urteil vom 24. Juli 2013 hat der BFH u. a. zu der lange strittigen Frage Stellung<br />

genommen, ab wann die Personengesellschaft ihre gewerbliche Tätigkeit aufnehmen muss,<br />

damit die Organschaft steuerlich wirksam ist. Daneben stellt der BFH nunmehr klar, dass<br />

auch eine Verpachtungstätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als gewerbliche<br />

Tätigkeit im Sinne des § 14 KStG anzusehen ist.<br />

Urteilssachverhalt<br />

Klägerin war eine GmbH, die einen Herstellungsbetrieb unterhielt. 2006 verkaufte die<br />

GmbH ihren gesamten operativen Geschäftsbetrieb an ihre alleinige Gesellschafterin, eine<br />

KG, und mietete den Betrieb sogleich von dieser zurück. Im Jahr zuvor hatten die GmbH<br />

und die KG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Strittig<br />

waren nun u. a. die Fragen, ob (i) die Verpachtungstätigkeit in diesem Fall eine originäre<br />

gewerbliche Tätigkeit der KG darstellt und (ii) die Organschaft bereits für das Jahr 2006<br />

steuerlich wirksam war.<br />

Finanzamt verneint wirksames<br />

Organschaftsverhältnis<br />

Zeitpunkt des Beginns der<br />

gewerblichen Tätigkeit<br />

Das Finanzamt sowie das Finanzgericht verweigerten die Anerkennung eines bestehenden<br />

Organschaftsverhältnisses für den Veranlagungszeitraum 2006 mit der Begründung, dass<br />

die KG nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem das Organschaftsverhältnis<br />

gelten sollte, gewerblich tätig war.<br />

Nach Auffassung des BFH war die Tatsache, dass die KG ihre gewerbliche Tätigkeit erst im<br />

Laufe des Wirtschaftsjahres aufgenommen hatte, irrelevant, da der Gesetzeslaut des § 14<br />

Abs.1 KStG keine bestimmte zeitliche Vorgabe enthalte. Gleichzeitig definierte der BFH den<br />

Zeitpunkt bis zu dem die originär gewerbliche Tätigkeit bei der Organträger-Personengesellschaft<br />

vollumgänglich vorliegen muss, als den letzten Tag des Wirtschaftsjahres der<br />

Organgesellschaft. D. h. es ist ausreichend, wenn die Organträgerin im Zeitpunkt der<br />

Gewinnabführung der Organgesellschaft gewerblich tätig ist. Folglich war die KG für das<br />

gesamte Wirtschaftsjahr 2006 als Organträgerin zu behandeln.<br />

EY <strong>Public</strong> <strong>Services</strong> <strong>Newsletter</strong>, <strong>Ausgabe</strong> <strong>114</strong> | November 2013 31

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