Newsletter Ausgabe 114 - Public Services Newsletter
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Tipps und Trends<br />
Deutschland<br />
BFH-Urteil vom 24. Juli 2013,<br />
I R 40/12<br />
Die Personengesellschaft als Organträgerin<br />
im Rahmen einer ertragsteuerlichen<br />
Organschaft - Zeitpunkt<br />
des Beginns sowie Qualifikation der<br />
gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft<br />
Personengesellschaften werden auch im Bereich der öffentlichen Hand<br />
häufiger als Gestaltungsmodell genutzt, um Privatisierungen bzw. gesellschaftsrechtliche<br />
Kooperationen mit Dritten möglichst steuerlich vorteilhaft<br />
zu strukturieren. Hierbei werden vielfach Organschaftstrukturen<br />
implementiert, um den steuerlichen Querverbund zu gewährleisten. Vor<br />
diesem Hintergrund ist das nachfolgend dargestellte Urteil auch für die<br />
öffentliche Hand von Interesse.<br />
In seinem Urteil vom 24. Juli 2013 hat der BFH u. a. zu der lange strittigen Frage Stellung<br />
genommen, ab wann die Personengesellschaft ihre gewerbliche Tätigkeit aufnehmen muss,<br />
damit die Organschaft steuerlich wirksam ist. Daneben stellt der BFH nunmehr klar, dass<br />
auch eine Verpachtungstätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als gewerbliche<br />
Tätigkeit im Sinne des § 14 KStG anzusehen ist.<br />
Urteilssachverhalt<br />
Klägerin war eine GmbH, die einen Herstellungsbetrieb unterhielt. 2006 verkaufte die<br />
GmbH ihren gesamten operativen Geschäftsbetrieb an ihre alleinige Gesellschafterin, eine<br />
KG, und mietete den Betrieb sogleich von dieser zurück. Im Jahr zuvor hatten die GmbH<br />
und die KG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Strittig<br />
waren nun u. a. die Fragen, ob (i) die Verpachtungstätigkeit in diesem Fall eine originäre<br />
gewerbliche Tätigkeit der KG darstellt und (ii) die Organschaft bereits für das Jahr 2006<br />
steuerlich wirksam war.<br />
Finanzamt verneint wirksames<br />
Organschaftsverhältnis<br />
Zeitpunkt des Beginns der<br />
gewerblichen Tätigkeit<br />
Das Finanzamt sowie das Finanzgericht verweigerten die Anerkennung eines bestehenden<br />
Organschaftsverhältnisses für den Veranlagungszeitraum 2006 mit der Begründung, dass<br />
die KG nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem das Organschaftsverhältnis<br />
gelten sollte, gewerblich tätig war.<br />
Nach Auffassung des BFH war die Tatsache, dass die KG ihre gewerbliche Tätigkeit erst im<br />
Laufe des Wirtschaftsjahres aufgenommen hatte, irrelevant, da der Gesetzeslaut des § 14<br />
Abs.1 KStG keine bestimmte zeitliche Vorgabe enthalte. Gleichzeitig definierte der BFH den<br />
Zeitpunkt bis zu dem die originär gewerbliche Tätigkeit bei der Organträger-Personengesellschaft<br />
vollumgänglich vorliegen muss, als den letzten Tag des Wirtschaftsjahres der<br />
Organgesellschaft. D. h. es ist ausreichend, wenn die Organträgerin im Zeitpunkt der<br />
Gewinnabführung der Organgesellschaft gewerblich tätig ist. Folglich war die KG für das<br />
gesamte Wirtschaftsjahr 2006 als Organträgerin zu behandeln.<br />
EY <strong>Public</strong> <strong>Services</strong> <strong>Newsletter</strong>, <strong>Ausgabe</strong> <strong>114</strong> | November 2013 31