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<strong>Quedlinburg</strong> | Amtlich 25.05.2013<br />

(2) Eine Person, die als Dienstleistungserbringer<br />

insbeson<strong>der</strong>e Grabmale errichtet<br />

o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t, ist fachlich geeignet,<br />

wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung in<br />

<strong>der</strong> Lage ist, unter Beachtung <strong>der</strong> örtlichen<br />

Gegebenheiten des Friedhofes<br />

die angemessene Gründungsart zu<br />

wählen und nach dem in dieser Satzung<br />

aufgeführten Regelwerk (§ 23)<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Fundamentabmessungen<br />

zu berechnen. Sie ist zudem in<br />

<strong>der</strong> Lage, für die Befestigung <strong>der</strong> Grabmalteile<br />

das richtige Befestigungsmittel<br />

auszuwählen, zu dimensionieren und<br />

zu montieren. Weiterhin kann sie die<br />

Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen<br />

und mit Hilfe von Messgeräten<br />

die Standsicherheit kontrollieren und<br />

dokumentieren.<br />

(3) Der Nutzungsberechtigte hat <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

die Beauftragung von<br />

fachlich geeigneten Dienstleisterbringern<br />

in <strong>der</strong> Regel 4 Wochen vor Beginn<br />

<strong>der</strong> Arbeiten unter Angabe des<br />

beabsichtigten Zeitpunktes <strong>der</strong> Arbeitsaufnahme,<br />

<strong>der</strong> geplanten Arbeiten<br />

und des Auftraggebers anzuzeigen.<br />

(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre<br />

Bediensteten haben die Friedhofssatzung<br />

und die dazu ergangenen Regelungen<br />

zu beachten. Die Dienstleistungserbringer<br />

haften für alle Schäden,<br />

die sie o<strong>der</strong> ihre Bediensteten im Zusammenhang<br />

mit ihrer Tätigkeit auf<br />

dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />

(5) Unbeschadet von § 35 Abs. 1 Buchstabe<br />

c) Ziffer 8, dürfen gewerbliche<br />

Arbeiten im Regelfall nur während<br />

<strong>der</strong> Öffnungszeiten <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

und nur nach vorheriger<br />

Anmeldung durchgeführt werden.<br />

Ausnahmen bedürfen <strong>der</strong> vorherigen<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Werkzeuge und Materialien dürfen<br />

nur vorübergehend und nur an Stellen<br />

gelagert werden, an denen sie nicht<br />

behin<strong>der</strong>n. Bei Beendigung o<strong>der</strong> bei<br />

Unterbrechung <strong>der</strong> Tagesarbeit sind die<br />

Arbeits- und die Lagerplätze wie<strong>der</strong> in<br />

den früheren Zustand zu bringen.<br />

Die Dienstleistungserbringer dürfen<br />

auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-,<br />

Rest- und Verpackungsmaterial<br />

ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen<br />

nicht an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen<br />

gereinigt werden.<br />

(6) Den Dienstleistungserbringern ist zur<br />

Ausübung ihres Berufes das Befahren<br />

<strong>der</strong> Friedhofswege im Schritttempo mit<br />

den <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung benannten<br />

Fahrzeugen gestattet.<br />

(7) Den Anordnungen des Friedhofspersonals<br />

ist Folge zu leisten. Die Ausübung<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände<br />

kann dem Dienstleistungserbringer<br />

durch die Friedhofsverwaltung<br />

begrenzt o<strong>der</strong> unbegrenzt durch Bescheid<br />

untersagt werden, wenn <strong>der</strong><br />

Dienstleistungserbringer gegen die<br />

Vorschriften dieser Friedhofssatzung<br />

in grober bzw. beson<strong>der</strong>s grober Weise<br />

verstößt o<strong>der</strong> den Anordnungen des<br />

Friedhofspersonals o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

im Einzel- o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsfall<br />

nicht nachkommt.<br />

(8) Chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel<br />

dürfen ohne Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

nicht angewendet werden.<br />

(9) Das Anbringen von Firmenschil<strong>der</strong>n<br />

an Grabsteinen o<strong>der</strong> auf Grabstellen<br />

ist nicht gestattet. Pflegegräber können<br />

mit von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung zu<br />

genehmigenden Schildchen gekennzeichnet<br />

werden<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 7<br />

Allgemeines<br />

(1) Bestattungen werden erst dann durchgeführt,<br />

wenn die Verleihung des<br />

Nutzungsrechtes sichergestellt ist und<br />

eventuell hin<strong>der</strong>nde Grabeinfassungen<br />

und Grabsteine o. ä. durch den Besteller<br />

einer Bestattung beseitigt wurden.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und<br />

Zeit <strong>der</strong> Bestattung mit den Beteiligten<br />

fest.<br />

Außerhalb <strong>der</strong> Arbeitszeit <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

finden keine Bestattungen<br />

statt.<br />

Leichen, die nicht innerhalb von fünf<br />

Werktagen nach Eintritt des Todes und<br />

Aschen, die nicht innerhalb eines Monats<br />

nach <strong>der</strong> Einäscherung beigesetzt<br />

sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen<br />

von Amts wegen in<br />

einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte<br />

in einer Abteilung ohne<br />

beson<strong>der</strong>e Gestaltungsvorschriften<br />

beigesetzt.<br />

(3) Leichenbesichtigungen durch Angehörige<br />

können nach vorheriger Anmeldung<br />

durchgeführt werden, Besichtigungen<br />

von Leichen, die eingeäschert<br />

werden, jedoch nur nach Genehmigung<br />

des Amtsarztes.<br />

§ 8<br />

Särge<br />

(1) Die Särge sollen nicht mehr als 2,05<br />

m lang, 0,70 m breit und 0,75 m hoch<br />

sein. Sind in Ausnahmefällen größere<br />

Särge erfor<strong>der</strong>lich, ist dies bei <strong>der</strong> Anmeldung<br />

<strong>der</strong> Bestattung mitzuteilen.<br />

(2) Die Särge müssen so abgedichtet sein,<br />

dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit<br />

ausgeschlossen ist. Sie dürfen<br />

nicht aus Metall o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en schwer<br />

vergänglichen Stoffen hergestellt o<strong>der</strong><br />

beschichtet sein, soweit nichts an<strong>der</strong>es<br />

ausdrücklich vorgeschrieben ist.<br />

(3) Für Reihengrabstellen dürfen Eichensärge<br />

nicht verwendet werden.<br />

(4) Um Verwechselungen auszuschließen,<br />

hat <strong>der</strong> Einlieferer am Kopfende<br />

des Sarges ein Schild anzubringen,<br />

auf dem <strong>der</strong> Vor- und Zuname, gegebenenfalls<br />

<strong>der</strong> Geburtsname und die<br />

letzte Anschrift und <strong>der</strong> Name des Verstorbenen<br />

vermerkt sind.<br />

§ 9<br />

Herrichten von Gräbern<br />

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal<br />

bzw. Beauftragten <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung,<br />

o<strong>der</strong> den Beauftragten <strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigten, ausgehoben<br />

und wie<strong>der</strong> verfüllt.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Gräber beträgt<br />

von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel)<br />

bis zur Oberkante des Sarges mindestens<br />

0,90 m, bis zur Oberkante <strong>der</strong><br />

Urne mindestens 0,50 m. Die regelmäßige<br />

Gesamttiefe <strong>der</strong> Gruften beträgt<br />

bei Erdbestattungen 1,80 m, bei<br />

Urnenbestattungen 0,90 m.<br />

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen<br />

voneinan<strong>der</strong> durch mindestens 0,30 m<br />

starke Erdwände getrennt sein.<br />

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör<br />

einschließlich Bepflanzungen<br />

vorher auf seine Kosten entfernen zu<br />

lassen, an<strong>der</strong>enfalls haftet die <strong>Stadt</strong><br />

16<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> 06/2013

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