der Stadt Quedlinburg
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<strong>Quedlinburg</strong> | Amtlich 25.05.2013<br />
(2) Eine Person, die als Dienstleistungserbringer<br />
insbeson<strong>der</strong>e Grabmale errichtet<br />
o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t, ist fachlich geeignet,<br />
wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung in<br />
<strong>der</strong> Lage ist, unter Beachtung <strong>der</strong> örtlichen<br />
Gegebenheiten des Friedhofes<br />
die angemessene Gründungsart zu<br />
wählen und nach dem in dieser Satzung<br />
aufgeführten Regelwerk (§ 23)<br />
die erfor<strong>der</strong>lichen Fundamentabmessungen<br />
zu berechnen. Sie ist zudem in<br />
<strong>der</strong> Lage, für die Befestigung <strong>der</strong> Grabmalteile<br />
das richtige Befestigungsmittel<br />
auszuwählen, zu dimensionieren und<br />
zu montieren. Weiterhin kann sie die<br />
Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen<br />
und mit Hilfe von Messgeräten<br />
die Standsicherheit kontrollieren und<br />
dokumentieren.<br />
(3) Der Nutzungsberechtigte hat <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
die Beauftragung von<br />
fachlich geeigneten Dienstleisterbringern<br />
in <strong>der</strong> Regel 4 Wochen vor Beginn<br />
<strong>der</strong> Arbeiten unter Angabe des<br />
beabsichtigten Zeitpunktes <strong>der</strong> Arbeitsaufnahme,<br />
<strong>der</strong> geplanten Arbeiten<br />
und des Auftraggebers anzuzeigen.<br />
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre<br />
Bediensteten haben die Friedhofssatzung<br />
und die dazu ergangenen Regelungen<br />
zu beachten. Die Dienstleistungserbringer<br />
haften für alle Schäden,<br />
die sie o<strong>der</strong> ihre Bediensteten im Zusammenhang<br />
mit ihrer Tätigkeit auf<br />
dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />
(5) Unbeschadet von § 35 Abs. 1 Buchstabe<br />
c) Ziffer 8, dürfen gewerbliche<br />
Arbeiten im Regelfall nur während<br />
<strong>der</strong> Öffnungszeiten <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
und nur nach vorheriger<br />
Anmeldung durchgeführt werden.<br />
Ausnahmen bedürfen <strong>der</strong> vorherigen<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Werkzeuge und Materialien dürfen<br />
nur vorübergehend und nur an Stellen<br />
gelagert werden, an denen sie nicht<br />
behin<strong>der</strong>n. Bei Beendigung o<strong>der</strong> bei<br />
Unterbrechung <strong>der</strong> Tagesarbeit sind die<br />
Arbeits- und die Lagerplätze wie<strong>der</strong> in<br />
den früheren Zustand zu bringen.<br />
Die Dienstleistungserbringer dürfen<br />
auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-,<br />
Rest- und Verpackungsmaterial<br />
ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen<br />
nicht an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen<br />
gereinigt werden.<br />
(6) Den Dienstleistungserbringern ist zur<br />
Ausübung ihres Berufes das Befahren<br />
<strong>der</strong> Friedhofswege im Schritttempo mit<br />
den <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung benannten<br />
Fahrzeugen gestattet.<br />
(7) Den Anordnungen des Friedhofspersonals<br />
ist Folge zu leisten. Die Ausübung<br />
<strong>der</strong> Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände<br />
kann dem Dienstleistungserbringer<br />
durch die Friedhofsverwaltung<br />
begrenzt o<strong>der</strong> unbegrenzt durch Bescheid<br />
untersagt werden, wenn <strong>der</strong><br />
Dienstleistungserbringer gegen die<br />
Vorschriften dieser Friedhofssatzung<br />
in grober bzw. beson<strong>der</strong>s grober Weise<br />
verstößt o<strong>der</strong> den Anordnungen des<br />
Friedhofspersonals o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
im Einzel- o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsfall<br />
nicht nachkommt.<br />
(8) Chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel<br />
dürfen ohne Genehmigung<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
nicht angewendet werden.<br />
(9) Das Anbringen von Firmenschil<strong>der</strong>n<br />
an Grabsteinen o<strong>der</strong> auf Grabstellen<br />
ist nicht gestattet. Pflegegräber können<br />
mit von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung zu<br />
genehmigenden Schildchen gekennzeichnet<br />
werden<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 7<br />
Allgemeines<br />
(1) Bestattungen werden erst dann durchgeführt,<br />
wenn die Verleihung des<br />
Nutzungsrechtes sichergestellt ist und<br />
eventuell hin<strong>der</strong>nde Grabeinfassungen<br />
und Grabsteine o. ä. durch den Besteller<br />
einer Bestattung beseitigt wurden.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und<br />
Zeit <strong>der</strong> Bestattung mit den Beteiligten<br />
fest.<br />
Außerhalb <strong>der</strong> Arbeitszeit <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
finden keine Bestattungen<br />
statt.<br />
Leichen, die nicht innerhalb von fünf<br />
Werktagen nach Eintritt des Todes und<br />
Aschen, die nicht innerhalb eines Monats<br />
nach <strong>der</strong> Einäscherung beigesetzt<br />
sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen<br />
von Amts wegen in<br />
einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte<br />
in einer Abteilung ohne<br />
beson<strong>der</strong>e Gestaltungsvorschriften<br />
beigesetzt.<br />
(3) Leichenbesichtigungen durch Angehörige<br />
können nach vorheriger Anmeldung<br />
durchgeführt werden, Besichtigungen<br />
von Leichen, die eingeäschert<br />
werden, jedoch nur nach Genehmigung<br />
des Amtsarztes.<br />
§ 8<br />
Särge<br />
(1) Die Särge sollen nicht mehr als 2,05<br />
m lang, 0,70 m breit und 0,75 m hoch<br />
sein. Sind in Ausnahmefällen größere<br />
Särge erfor<strong>der</strong>lich, ist dies bei <strong>der</strong> Anmeldung<br />
<strong>der</strong> Bestattung mitzuteilen.<br />
(2) Die Särge müssen so abgedichtet sein,<br />
dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit<br />
ausgeschlossen ist. Sie dürfen<br />
nicht aus Metall o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en schwer<br />
vergänglichen Stoffen hergestellt o<strong>der</strong><br />
beschichtet sein, soweit nichts an<strong>der</strong>es<br />
ausdrücklich vorgeschrieben ist.<br />
(3) Für Reihengrabstellen dürfen Eichensärge<br />
nicht verwendet werden.<br />
(4) Um Verwechselungen auszuschließen,<br />
hat <strong>der</strong> Einlieferer am Kopfende<br />
des Sarges ein Schild anzubringen,<br />
auf dem <strong>der</strong> Vor- und Zuname, gegebenenfalls<br />
<strong>der</strong> Geburtsname und die<br />
letzte Anschrift und <strong>der</strong> Name des Verstorbenen<br />
vermerkt sind.<br />
§ 9<br />
Herrichten von Gräbern<br />
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal<br />
bzw. Beauftragten <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung,<br />
o<strong>der</strong> den Beauftragten <strong>der</strong><br />
Nutzungsberechtigten, ausgehoben<br />
und wie<strong>der</strong> verfüllt.<br />
(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Gräber beträgt<br />
von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel)<br />
bis zur Oberkante des Sarges mindestens<br />
0,90 m, bis zur Oberkante <strong>der</strong><br />
Urne mindestens 0,50 m. Die regelmäßige<br />
Gesamttiefe <strong>der</strong> Gruften beträgt<br />
bei Erdbestattungen 1,80 m, bei<br />
Urnenbestattungen 0,90 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen<br />
voneinan<strong>der</strong> durch mindestens 0,30 m<br />
starke Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör<br />
einschließlich Bepflanzungen<br />
vorher auf seine Kosten entfernen zu<br />
lassen, an<strong>der</strong>enfalls haftet die <strong>Stadt</strong><br />
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Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> 06/2013