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<strong>Quedlinburg</strong> | Amtlich 25.05.2013<br />

§ 22<br />

Anlieferung<br />

(1) Die Anlieferung des Grabmals ist <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung vor <strong>der</strong> Aufstellung<br />

zu melden.<br />

(2) Beim Liefern von Grabmalen ist <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung <strong>der</strong> genehmigte<br />

Grabmalentwurf (§ 21) vor <strong>der</strong> Errichtung<br />

vorzulegen.<br />

(3) Der ausführende Dienstleistungserbringer<br />

hat die erfolgte Aufstellung des<br />

Grabmales <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

zu melden.<br />

§ 23<br />

Standsicherheit <strong>der</strong> Grabmale<br />

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend<br />

nach den allgemein anerkannten<br />

Regeln des Handwerks (Richtlinien des<br />

Bundesinnungsverbands des Deutschen<br />

Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks<br />

für das Fundamentieren und<br />

Versetzen von Grabdenkmälern in <strong>der</strong><br />

jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren<br />

und so zu befestigen, dass sie<br />

dauerhaft standsicher sind und auch beim<br />

Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen<br />

o<strong>der</strong> sich senken können. Satz 1<br />

gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />

§ 24<br />

Unterhaltung <strong>der</strong> Grabmale<br />

(1) Die Grabmale sind dauernd in standsicherem<br />

Zustand zu halten. Von <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung wird eine jährliche<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Standsicherheit <strong>der</strong> Grabmale<br />

durchgeführt und <strong>der</strong>en Ergebnis<br />

durch Aushang bekannt gegeben.<br />

(2) Die Nutzungsberechtigten sind für<br />

jeden Schaden haftbar, <strong>der</strong> durch<br />

das Umstürzen von Grabmalen o<strong>der</strong><br />

Grabmalteilen verursacht wird.<br />

(3) Erscheint die Standsicherheit von<br />

Grabmalen o<strong>der</strong> Teilen davon unzureichend,<br />

sind die Nutzungsberechtigten<br />

verpflichtet, unverzüglich Abhilfe<br />

zu schaffen. Wird <strong>der</strong> satzungswidrige<br />

Zustand trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht<br />

innerhalb einer zeitlichen Frist (Fristbestimmung<br />

im Einzelfall) beseitigt, ist<br />

die <strong>Stadt</strong> berechtigt, dieses auf Kosten<br />

des Nutzungsberechtigten zu veranlassen<br />

o<strong>der</strong> das Grabmal o<strong>der</strong> Teile<br />

davon zu entfernen; die <strong>Stadt</strong> ist nicht<br />

verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.<br />

Ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte nicht bekannt<br />

o<strong>der</strong> nicht ohne weiteres zu<br />

ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung<br />

eine öffentliche Bekanntmachung und<br />

ein zweiwöchiger Hinweis auf <strong>der</strong><br />

Grabstelle.<br />

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die<br />

Friedhofsverwaltung auf Kosten des<br />

Nutzungsberechtigten sofort Sicherungsmaßnahmen<br />

(Umlegen von<br />

Grabmalen, Absperren) treffen.<br />

§ 25<br />

Entfernen von Grabmalen<br />

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />

o<strong>der</strong> des Nutzungsrechtes nur<br />

mit vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung von <strong>der</strong><br />

Grabstätte entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind<br />

die Grabmale zu entfernen. Geschieht<br />

dies nicht innerhalb von drei Monaten<br />

nach Ablauf des Nutzungsrechtes,<br />

kann die <strong>Stadt</strong> die Grabmale auf<br />

Kosten des Verpflichteten beseitigen;<br />

eine Aufbewahrungspflicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

besteht nicht.<br />

(3) Sofern Grabmale als künstlerisch o<strong>der</strong><br />

historisch wertvoll eingestuft werden,<br />

kann ihre Entfernung auch nach Ablauf<br />

des Nutzungsrechtes versagt werden.<br />

Die zuständigen Denkmalschutz- und<br />

-pflegebehörden sind nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />

Ergeht die Versagung ohne Einverständnis<br />

des Nutzungsberechtigten, ist dieser angemessen<br />

zu entschädigen.<br />

§ 26<br />

Beseitigen nicht genehmigter<br />

Grabmale<br />

Entspricht ein angeliefertes o<strong>der</strong> bereits<br />

errichtetes Grabmal nicht <strong>der</strong> genehmigten<br />

Zeichnung o<strong>der</strong> erfolgte die Ausführung<br />

und Errichtung eines Grabmals ohne<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung, so<br />

kann diese die Aufstellung verweigern<br />

o<strong>der</strong> die sofortige Beseitigung vom Aufsteller<br />

und vom Nutzungsberechtigten<br />

verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb<br />

eines Monats entsprochen, wird<br />

die Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />

und des Aufstellers als Gesamtschuldner<br />

durchgeführt.<br />

VI. Herrichten und Pflege<br />

<strong>der</strong> Grabstätte<br />

§ 27<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Grabstätte muss von dem Nutzungsberechtigten<br />

im Rahmen <strong>der</strong><br />

Vorschriften des § 18 hergerichtet und<br />

dauernd in Stand gehalten werden.<br />

Dies gilt entsprechend für den übrigen<br />

Grabschmuck, außer für verwelkte<br />

Blumen und Kränze, die unverzüglich<br />

von <strong>der</strong> Grabstätte zu entfernen sind.<br />

Für die Herrichtung gilt eine Frist von<br />

drei Monaten nach <strong>der</strong> Bestattung.<br />

(2) Die Grabflächenherstellung <strong>der</strong> Grabstätte<br />

durch die <strong>Stadt</strong>, umfasst das Abräumen<br />

<strong>der</strong> Kränze, die Abfuhr von<br />

überflüssigem Grabaushub und das<br />

einmalige Ausgleichen <strong>der</strong> Bodensenkungen.<br />

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung<br />

<strong>der</strong> Grabstätte ist <strong>der</strong> jeweilige<br />

Nutzungsberechtigte verantwortlich.<br />

Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf<br />

<strong>der</strong> Ruhezeit.<br />

Mit <strong>der</strong> Herrichtung und Pflege können<br />

auch zugelassene Friedhofsgartenbetriebe<br />

(§ 6) beauftragt werden.<br />

(4) Zur Bepflanzung sind nur solche Gewächse<br />

zu verwenden, die sich in<br />

ihrer Art in den Gesamtcharakter des<br />

Friedhofs einfügen und die an<strong>der</strong>en<br />

Grabstätten und die öffentlichen Anlagen<br />

nicht beeinträchtigen. Die <strong>Stadt</strong><br />

kann den Schnitt o<strong>der</strong> die Beseitigung<br />

zu stark wachsen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> absterben<strong>der</strong><br />

Bäume und Sträucher anordnen<br />

und nach Ablauf einer festzulegenden<br />

Frist selbst durchführen.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong> kann verlangen, dass <strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigte die Grabstätte<br />

nach Ablauf des Nutzungsrechtes abräumt.<br />

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung<br />

und jede Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen<br />

Anlage außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten<br />

obliegt ausschließlich <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

20<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> 06/2013

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