der Stadt Quedlinburg
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<strong>Quedlinburg</strong> | Amtlich 25.05.2013<br />
§ 22<br />
Anlieferung<br />
(1) Die Anlieferung des Grabmals ist <strong>der</strong><br />
Friedhofsverwaltung vor <strong>der</strong> Aufstellung<br />
zu melden.<br />
(2) Beim Liefern von Grabmalen ist <strong>der</strong><br />
Friedhofsverwaltung <strong>der</strong> genehmigte<br />
Grabmalentwurf (§ 21) vor <strong>der</strong> Errichtung<br />
vorzulegen.<br />
(3) Der ausführende Dienstleistungserbringer<br />
hat die erfolgte Aufstellung des<br />
Grabmales <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
zu melden.<br />
§ 23<br />
Standsicherheit <strong>der</strong> Grabmale<br />
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend<br />
nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln des Handwerks (Richtlinien des<br />
Bundesinnungsverbands des Deutschen<br />
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks<br />
für das Fundamentieren und<br />
Versetzen von Grabdenkmälern in <strong>der</strong><br />
jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren<br />
und so zu befestigen, dass sie<br />
dauerhaft standsicher sind und auch beim<br />
Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen<br />
o<strong>der</strong> sich senken können. Satz 1<br />
gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />
§ 24<br />
Unterhaltung <strong>der</strong> Grabmale<br />
(1) Die Grabmale sind dauernd in standsicherem<br />
Zustand zu halten. Von <strong>der</strong><br />
Friedhofsverwaltung wird eine jährliche<br />
Kontrolle <strong>der</strong> Standsicherheit <strong>der</strong> Grabmale<br />
durchgeführt und <strong>der</strong>en Ergebnis<br />
durch Aushang bekannt gegeben.<br />
(2) Die Nutzungsberechtigten sind für<br />
jeden Schaden haftbar, <strong>der</strong> durch<br />
das Umstürzen von Grabmalen o<strong>der</strong><br />
Grabmalteilen verursacht wird.<br />
(3) Erscheint die Standsicherheit von<br />
Grabmalen o<strong>der</strong> Teilen davon unzureichend,<br />
sind die Nutzungsberechtigten<br />
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe<br />
zu schaffen. Wird <strong>der</strong> satzungswidrige<br />
Zustand trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht<br />
innerhalb einer zeitlichen Frist (Fristbestimmung<br />
im Einzelfall) beseitigt, ist<br />
die <strong>Stadt</strong> berechtigt, dieses auf Kosten<br />
des Nutzungsberechtigten zu veranlassen<br />
o<strong>der</strong> das Grabmal o<strong>der</strong> Teile<br />
davon zu entfernen; die <strong>Stadt</strong> ist nicht<br />
verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.<br />
Ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte nicht bekannt<br />
o<strong>der</strong> nicht ohne weiteres zu<br />
ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung<br />
eine öffentliche Bekanntmachung und<br />
ein zweiwöchiger Hinweis auf <strong>der</strong><br />
Grabstelle.<br />
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die<br />
Friedhofsverwaltung auf Kosten des<br />
Nutzungsberechtigten sofort Sicherungsmaßnahmen<br />
(Umlegen von<br />
Grabmalen, Absperren) treffen.<br />
§ 25<br />
Entfernen von Grabmalen<br />
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />
o<strong>der</strong> des Nutzungsrechtes nur<br />
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung von <strong>der</strong><br />
Grabstätte entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind<br />
die Grabmale zu entfernen. Geschieht<br />
dies nicht innerhalb von drei Monaten<br />
nach Ablauf des Nutzungsrechtes,<br />
kann die <strong>Stadt</strong> die Grabmale auf<br />
Kosten des Verpflichteten beseitigen;<br />
eine Aufbewahrungspflicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
besteht nicht.<br />
(3) Sofern Grabmale als künstlerisch o<strong>der</strong><br />
historisch wertvoll eingestuft werden,<br />
kann ihre Entfernung auch nach Ablauf<br />
des Nutzungsrechtes versagt werden.<br />
Die zuständigen Denkmalschutz- und<br />
-pflegebehörden sind nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />
Ergeht die Versagung ohne Einverständnis<br />
des Nutzungsberechtigten, ist dieser angemessen<br />
zu entschädigen.<br />
§ 26<br />
Beseitigen nicht genehmigter<br />
Grabmale<br />
Entspricht ein angeliefertes o<strong>der</strong> bereits<br />
errichtetes Grabmal nicht <strong>der</strong> genehmigten<br />
Zeichnung o<strong>der</strong> erfolgte die Ausführung<br />
und Errichtung eines Grabmals ohne<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung, so<br />
kann diese die Aufstellung verweigern<br />
o<strong>der</strong> die sofortige Beseitigung vom Aufsteller<br />
und vom Nutzungsberechtigten<br />
verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb<br />
eines Monats entsprochen, wird<br />
die Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />
und des Aufstellers als Gesamtschuldner<br />
durchgeführt.<br />
VI. Herrichten und Pflege<br />
<strong>der</strong> Grabstätte<br />
§ 27<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Grabstätte muss von dem Nutzungsberechtigten<br />
im Rahmen <strong>der</strong><br />
Vorschriften des § 18 hergerichtet und<br />
dauernd in Stand gehalten werden.<br />
Dies gilt entsprechend für den übrigen<br />
Grabschmuck, außer für verwelkte<br />
Blumen und Kränze, die unverzüglich<br />
von <strong>der</strong> Grabstätte zu entfernen sind.<br />
Für die Herrichtung gilt eine Frist von<br />
drei Monaten nach <strong>der</strong> Bestattung.<br />
(2) Die Grabflächenherstellung <strong>der</strong> Grabstätte<br />
durch die <strong>Stadt</strong>, umfasst das Abräumen<br />
<strong>der</strong> Kränze, die Abfuhr von<br />
überflüssigem Grabaushub und das<br />
einmalige Ausgleichen <strong>der</strong> Bodensenkungen.<br />
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung<br />
<strong>der</strong> Grabstätte ist <strong>der</strong> jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte verantwortlich.<br />
Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf<br />
<strong>der</strong> Ruhezeit.<br />
Mit <strong>der</strong> Herrichtung und Pflege können<br />
auch zugelassene Friedhofsgartenbetriebe<br />
(§ 6) beauftragt werden.<br />
(4) Zur Bepflanzung sind nur solche Gewächse<br />
zu verwenden, die sich in<br />
ihrer Art in den Gesamtcharakter des<br />
Friedhofs einfügen und die an<strong>der</strong>en<br />
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen<br />
nicht beeinträchtigen. Die <strong>Stadt</strong><br />
kann den Schnitt o<strong>der</strong> die Beseitigung<br />
zu stark wachsen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> absterben<strong>der</strong><br />
Bäume und Sträucher anordnen<br />
und nach Ablauf einer festzulegenden<br />
Frist selbst durchführen.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong> kann verlangen, dass <strong>der</strong><br />
Nutzungsberechtigte die Grabstätte<br />
nach Ablauf des Nutzungsrechtes abräumt.<br />
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung<br />
und jede Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen<br />
Anlage außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten<br />
obliegt ausschließlich <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
20<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> 06/2013