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Anhang 1 - Die Regierung von Niederbayern

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• Vorübergehend in Anspruch genommene Flächen müssten ordnungsgemäß rekultiviert<br />

werden, um weiterhin eine standortgerechte landwirtschaftliche Nutzung zu gewähren.<br />

• Schäden an landwirtschaftlichen Gebäuden durch Änderung der Grundwasserverhältnisse<br />

müssten vermieden und durch ein passendes Beweissicherungsverfahren abgesichert<br />

werden.<br />

Aus forstfachlicher Sicht beständen gegen die Planungen keine Einwände. Waldflächen seien<br />

nur in sehr geringen Umfang betroffen.<br />

Aufgrund der vorliegenden Planungen sei gemäß Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes<br />

eine Wertminderung der Grundstücke bzw. der Anwesen in der Öberauer Schleife<br />

zu befürchten. Insbesondere aufgrund unkontrollierbarer Grundwasserspiegel bestehe die<br />

Möglichkeit einer dauerhaften Vernässung und damit einer Entwertung bzw. Schädigung <strong>von</strong><br />

Grundstücken. Durch das Bauvorhaben bedingte Grundwasserstandsveränderungen und<br />

damit einhergehende Gebäudeschäden seien zu verhindern. In diesem Zusammenhang seien<br />

eine Beweissicherung und ein ausführliches Monitoring zu fordern.<br />

Das Landschaftsbild werde in seiner jetzigen Form durch die Dammbaumaßnahme zerstört.<br />

Im Überflutungsfall sei auszuschließen, dass die Bevölkerung der Öberauer Schleife <strong>von</strong> den<br />

Hochwassermassen eingeschlossen werde. Während der Bauausführung sei eine untragbare<br />

Belastung der Bevölkerungen der Öberauer Schleife durch Baulärm, Baustellenverkehr<br />

etc. zu verhindern. <strong>Die</strong> Erreichbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen während<br />

und nach der Bauphase sei zu gewährleisten. Es sei darauf zu achten, dass während<br />

und nach der Bauphase für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr ein angemessenes<br />

Ersatzwegenetz geschaffen werde.<br />

Durch den Verbrauch guter landwirtschaftlicher Nutzfläche entstehe im Planungsbereich eine<br />

Flächenknappheit, die sich in mehrerlei Hinsicht negativ auf die landwirtschaftlichen Betriebe<br />

auswirke. Aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes im Zusammenhang mit der Baumaßnahme<br />

auszuweisende Ausgleichsflächen seien möglichst so anzulegen, dass landwirtschaftliche<br />

Nutzflächen dabei nicht in Anspruch genommen würden oder eine landwirtschaftliche<br />

Nutzung auf diesen Flächen auch weiterhin möglich bleibe oder ein Ausgleich in Geld<br />

erfolge. Es sei ferner bei der Ausweisung <strong>von</strong> Ausgleichsflächen darauf zu achten, dass Flächen<br />

nicht dauerhaft für eine landwirtschaftliche Nutzung unbrauchbar gemacht würden. Um<br />

die Flächeninanspruchnahme durch Ausgleichsflächen zu minimieren, seien produktionsintegrierte<br />

Maßnahmen zu fordern. Durch den Entzug <strong>von</strong> Flächen seien einige Betriebe in<br />

ihrer Existenz gefährdet.<br />

Durch die Beeinträchtigung des Wasserhaushalts seien Auswirkungen auf die Ertragspotentiale<br />

auf den land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen zu erwarten. Schäden, die auf landund<br />

forstwirtschaftlichen Flächen entstehen könnten, seien durch geeignete Maßnahmen zu<br />

verhindern bzw. zu entschädigen. Eine Beeinträchtigung des bestehenden Grundwasserhaushalts<br />

sei zu verhindern. Beweissicherungsmaßnahmen seien zur Dokumentation der<br />

Grundwasserverhältnisse vor der Baumaßnahme durchzuführen. <strong>Die</strong> Funktionsfähigkeit <strong>von</strong><br />

bestehenden Drainagen und Grabensystemen sei zu erhalten. Im Falle einer Realisierung<br />

seien die Entwässerungsgräben so anzulegen, dass es zu keinem Rückstau aufgrund <strong>von</strong><br />

Druckwasser in den landwirtschaftlichen Nutzflächen komme. Auch hierzu seien entsprechende<br />

Beweissicherungsverfahren notwendig.<br />

Eine evtl. Gefährdung öffentlicher und privater Grundwasservorkommen müsse geprüft werden.<br />

Es sei zu gewährleisten, dass auch nach der Baumaßnahme das Grundwasser zur ausreichenden<br />

Wasserversorgung genutzt werden könne. Entsprechende Nachteile bzw. Mehrkosten<br />

müssten entschädigt werden.<br />

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