Elternmitwirkung in der Schule - Regionale Bildungsnetzwerke
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Das Gremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> anwesenden<br />
Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit<br />
erneut zur Beratung desselben Gegenstandes e<strong>in</strong>berufen worden<br />
ist. Hierauf ist bei <strong>der</strong> erneuten E<strong>in</strong>berufung h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
Wenn Beschlüsse von Konferenzen gegen Rechts- o<strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften<br />
verstoßen, s<strong>in</strong>d diese unverzüglich von <strong>der</strong><br />
Schulleiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Schulleiter zu beanstanden. Die Beanstandung<br />
hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen.<br />
Wenn die Konferenz ihren rechtswidrigen Beschluss nicht korrigiert,<br />
muss die Schulleiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter die Entscheidung<br />
<strong>der</strong> Schulaufsichtsbehörde e<strong>in</strong>holen.<br />
Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen<br />
(siehe Seite 12 Ziff. 19). Zur Arbeitserleichterung hat das<br />
M<strong>in</strong>isterium für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Empfehlung herausgegeben und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bere<strong>in</strong>igten Amtlichen<br />
Sammlung <strong>der</strong> Schulvorschriften (BASS) veröffentlicht. Die<br />
Schulkonferenz kann sich dieser Empfehlung bedienen und sie<br />
als eigene Geschäftsordnung für die Mitwirkungsgremien <strong>der</strong><br />
<strong>Schule</strong> erlassen. Sie kann aber auch abweichende o<strong>der</strong> ergänzende<br />
Regelungen beschließen, solange sie nicht § 63 SchulG<br />
wi<strong>der</strong>sprechen.