08.06.2014 Aufrufe

Elternmitwirkung in der Schule - Regionale Bildungsnetzwerke

Elternmitwirkung in der Schule - Regionale Bildungsnetzwerke

Elternmitwirkung in der Schule - Regionale Bildungsnetzwerke

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

15<br />

Das Gremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> anwesenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit<br />

erneut zur Beratung desselben Gegenstandes e<strong>in</strong>berufen worden<br />

ist. Hierauf ist bei <strong>der</strong> erneuten E<strong>in</strong>berufung h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

Wenn Beschlüsse von Konferenzen gegen Rechts- o<strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften<br />

verstoßen, s<strong>in</strong>d diese unverzüglich von <strong>der</strong><br />

Schulleiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Schulleiter zu beanstanden. Die Beanstandung<br />

hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen.<br />

Wenn die Konferenz ihren rechtswidrigen Beschluss nicht korrigiert,<br />

muss die Schulleiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter die Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Schulaufsichtsbehörde e<strong>in</strong>holen.<br />

Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen<br />

(siehe Seite 12 Ziff. 19). Zur Arbeitserleichterung hat das<br />

M<strong>in</strong>isterium für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Empfehlung herausgegeben und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bere<strong>in</strong>igten Amtlichen<br />

Sammlung <strong>der</strong> Schulvorschriften (BASS) veröffentlicht. Die<br />

Schulkonferenz kann sich dieser Empfehlung bedienen und sie<br />

als eigene Geschäftsordnung für die Mitwirkungsgremien <strong>der</strong><br />

<strong>Schule</strong> erlassen. Sie kann aber auch abweichende o<strong>der</strong> ergänzende<br />

Regelungen beschließen, solange sie nicht § 63 SchulG<br />

wi<strong>der</strong>sprechen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!