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Elternmitwirkung in der Schule - Regionale Bildungsnetzwerke

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Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz<br />

richten, über die dort abgestimmt wird.<br />

An Grundschulen mit Teilstandorten kann die Schulkonferenz neben <strong>der</strong><br />

Schulpflegschaft Teilschulpflegschaften e<strong>in</strong>richten.<br />

Die Schulkonferenz<br />

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium <strong>der</strong> <strong>Schule</strong>. Sie<br />

setzt sich aus den Vertreter<strong>in</strong>nen und Vertretern <strong>der</strong> Eltern, <strong>der</strong> Lehrkräfte<br />

sowie <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zusammen. Die Elternvertreter<br />

werden von <strong>der</strong> Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat<br />

und die Vertreter <strong>der</strong> Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer von <strong>der</strong> Lehrerkonferenz<br />

gewählt.<br />

Die Schulkonferenz hat an <strong>Schule</strong>n mit<br />

●<br />

●<br />

●<br />

bis zu 200 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern 6 Mitglie<strong>der</strong>,<br />

an Berufskollegs 12 Mitglie<strong>der</strong>,<br />

bis zu 500 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern 12 Mitglie<strong>der</strong><br />

mehr als 500 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern 18 Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Durch das vierte Schulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz vom 21. Dezember 2010<br />

wurde die sogenannte Drittelparität <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schulkonferenz an <strong>Schule</strong>n<br />

mit Sekundarstufe I wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>geführt und das Verhältnis <strong>der</strong> drei Gruppen,<br />

<strong>der</strong> Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer, <strong>der</strong> Eltern und <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler, neu geregelt.<br />

Die Schulkonferenz kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit e<strong>in</strong>e höhere Mitglie<strong>der</strong>zahl<br />

beschließen als das Schulgesetz vorsieht. Das Verhältnis <strong>der</strong><br />

Zahlen <strong>der</strong> Lehrer-, Eltern- und Schülervertreter muss jedoch gewahrt<br />

bleiben.

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