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Beginn: 19.30 Uhr - Gemeinde Münchwilen

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11<br />

II.<br />

1.<br />

Zuständigkeit § 16<br />

Zusammensetzung und Aufgaben der Organe<br />

Die Gesamtheit der Partner<br />

Die Gesamtheit der Partner beschliesst über<br />

a) Ausgaben und Nachtragskredite, welche die Ausgabenkompetenz<br />

der Delegiertenversammlung übersteigen.<br />

b) die Revision der Statuten unter Vorbehalt des Austritts<br />

eines Partners und einer allfälligen <strong>Gemeinde</strong>reorganisation.<br />

c) Übernahme neuer Aufgaben.<br />

d) die Auflösung des Verbandes.<br />

Beschlüsse nach lit. a bedürfen des einfachen Mehr aller<br />

an der Beschlussfassung teilnehmenden Partner. Beschlüsse<br />

nach lit. b erfordern 2/3-Mehrheit und solche nach<br />

lit. c und d die Zustimmung aller Partner. Die Beschlüsse<br />

sind für alle Partner verbindlich.<br />

Beschlüsse nach lit. b und d bedürfen überdies der<br />

Genehmigung durch den Regierungsrat.<br />

Fakultatives § 17<br />

Referendum<br />

2.<br />

Zusammensetzung § 18<br />

Mindestens 500 Stimmberechtigte aus den Partnergemeinden<br />

können innert 30 Tagen nach der Publikation in den<br />

amtlichen Publikationsorganen der Partnergemeinden<br />

verlangen, dass über Ausgabenbeschlüsse der Delegiertenversammlung<br />

über neue einmalige Ausgaben zwischen<br />

100'000 und 500'000 Franken brutto sowie über neue jährlich<br />

wiederkehrende Ausgaben zwischen 20'000 und<br />

100'000 Franken brutto eine Urnenabstimmung in der Gesamtheit<br />

der Partner durchgeführt wird. Da die Publikationsorgane<br />

nicht gleichentags erscheinen, ist die Referendumsfrist<br />

in der Publikation zu bezeichnen.<br />

Die Delegiertenversammlung<br />

Die Delegiertenversammlung (nachfolgend DV genannt)<br />

setzt sich aus den Vertretern der Partner zusammen. Die<br />

Anzahl der Delegierten:<br />

1 Delegierter für Partner unter 1000 Einwohner<br />

2 Delegierte für Partner unter 2000 Einwohner<br />

3 Delegierte für Partner unter 3000 Einwohner<br />

4 Delegierte für Partner unter 4000 Einwohner<br />

5 Delegierte für Partner unter 5000 Einwohner<br />

6 Delegierte für Partner über 5000 Einwohner<br />

Die Delegiertenstimmen können durch einen oder mehrere<br />

Vertreter eines Partners ausgeübt werden.<br />

Zuständigkeit § 19<br />

Die DV hat folgende Befugnisse und Obliegenheiten:<br />

a) Oberaufsicht über den Bau und Betrieb der Verbandsanlagen<br />

sowie über die Verwaltung<br />

b) Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der Gesamtheit<br />

der Partner<br />

c) Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Statuten<br />

namentlich über den technischen und kaufmännischen<br />

Betrieb, die von den Partnern zu treffenden<br />

technischen Vorkehrungen zum Schutz der Verbandsanlagen<br />

und deren Betrieb

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