Beginn: 19.30 Uhr - Gemeinde Münchwilen
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11<br />
II.<br />
1.<br />
Zuständigkeit § 16<br />
Zusammensetzung und Aufgaben der Organe<br />
Die Gesamtheit der Partner<br />
Die Gesamtheit der Partner beschliesst über<br />
a) Ausgaben und Nachtragskredite, welche die Ausgabenkompetenz<br />
der Delegiertenversammlung übersteigen.<br />
b) die Revision der Statuten unter Vorbehalt des Austritts<br />
eines Partners und einer allfälligen <strong>Gemeinde</strong>reorganisation.<br />
c) Übernahme neuer Aufgaben.<br />
d) die Auflösung des Verbandes.<br />
Beschlüsse nach lit. a bedürfen des einfachen Mehr aller<br />
an der Beschlussfassung teilnehmenden Partner. Beschlüsse<br />
nach lit. b erfordern 2/3-Mehrheit und solche nach<br />
lit. c und d die Zustimmung aller Partner. Die Beschlüsse<br />
sind für alle Partner verbindlich.<br />
Beschlüsse nach lit. b und d bedürfen überdies der<br />
Genehmigung durch den Regierungsrat.<br />
Fakultatives § 17<br />
Referendum<br />
2.<br />
Zusammensetzung § 18<br />
Mindestens 500 Stimmberechtigte aus den Partnergemeinden<br />
können innert 30 Tagen nach der Publikation in den<br />
amtlichen Publikationsorganen der Partnergemeinden<br />
verlangen, dass über Ausgabenbeschlüsse der Delegiertenversammlung<br />
über neue einmalige Ausgaben zwischen<br />
100'000 und 500'000 Franken brutto sowie über neue jährlich<br />
wiederkehrende Ausgaben zwischen 20'000 und<br />
100'000 Franken brutto eine Urnenabstimmung in der Gesamtheit<br />
der Partner durchgeführt wird. Da die Publikationsorgane<br />
nicht gleichentags erscheinen, ist die Referendumsfrist<br />
in der Publikation zu bezeichnen.<br />
Die Delegiertenversammlung<br />
Die Delegiertenversammlung (nachfolgend DV genannt)<br />
setzt sich aus den Vertretern der Partner zusammen. Die<br />
Anzahl der Delegierten:<br />
1 Delegierter für Partner unter 1000 Einwohner<br />
2 Delegierte für Partner unter 2000 Einwohner<br />
3 Delegierte für Partner unter 3000 Einwohner<br />
4 Delegierte für Partner unter 4000 Einwohner<br />
5 Delegierte für Partner unter 5000 Einwohner<br />
6 Delegierte für Partner über 5000 Einwohner<br />
Die Delegiertenstimmen können durch einen oder mehrere<br />
Vertreter eines Partners ausgeübt werden.<br />
Zuständigkeit § 19<br />
Die DV hat folgende Befugnisse und Obliegenheiten:<br />
a) Oberaufsicht über den Bau und Betrieb der Verbandsanlagen<br />
sowie über die Verwaltung<br />
b) Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der Gesamtheit<br />
der Partner<br />
c) Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Statuten<br />
namentlich über den technischen und kaufmännischen<br />
Betrieb, die von den Partnern zu treffenden<br />
technischen Vorkehrungen zum Schutz der Verbandsanlagen<br />
und deren Betrieb