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Beginn: 19.30 Uhr - Gemeinde Münchwilen

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13<br />

f) Freihändiger oder zwangsrechtlicher Erwerb von<br />

Rechten, Erhebung und Abwehr von Klagen, Prozessführung<br />

und Vergleiche<br />

g) Projektierung, Verhandlung mit den Projektverfassern,<br />

Festlegung des Bauprogramms. Durchführung<br />

der Submissionen, Vergebung von Arbeiten und Lieferungen,<br />

Überwachung der Bauausführung, Verabschiedung<br />

der Bauabrechnung zuhanden der DV<br />

h) Ausgaben im Rahmen der Kreditbeschlüsse der Partner,<br />

des Voranschlages sowie der erteilten Nachtragskredite<br />

und Beschlussfassung über neue einmalige<br />

Ausgaben. Diese dürfen pro Jahr im Einzelfall<br />

den Bruttobetrag von Fr. 100'000 nicht übersteigen.<br />

Bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben dürfen sie<br />

Fr. 20'000 brutto im Einzelfall nicht übersteigen. Von<br />

der Kreditbegrenzung sind dringliche, unaufschiebbare<br />

Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes<br />

notwendig sind, ausgenommen. Die DV ist<br />

davon in Kenntnis zu setzen<br />

i) Festlegung der Besoldungen und Entschädigungen<br />

j) Prüfung von Bauabrechnungen<br />

4.<br />

Zusammensetzung § 24<br />

Die Rechnungsprüfungskommission<br />

Die Rechnungsprüfungskommission (nachfolgend RPK<br />

genannt) besteht aus 2 Mitgliedern sowie einem Ersatzmitglied,<br />

die weder der Betriebskommission, dem Aktuariat<br />

oder der Rechnungsführung angehören dürfen.<br />

Kein Partner darf durch mehr als mit 1 Mitglied vertreten<br />

sein.<br />

Die DV kann die RPK für den Einzelfall oder dauernd ermächtigen<br />

oder beauftragen, eine vom Verband unabhängige<br />

Prüfungsstelle bei zu ziehen.<br />

Aufgaben § 25 Die Rechnungsprüfung umfasst die formelle und materielle<br />

Kontrolle der Verbandsrechnung.<br />

Die RPK erstattet der DV schriftlich Bericht und stellt Antrag.<br />

D. Kostentragung und Finanzierung<br />

I.<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Verband § 26 Die Bau- und Betriebskosten gehen unmittelbar zu Lasten<br />

des Verbandes.<br />

Mittelbeschaffung § 27<br />

Partnervorschüsse § 28<br />

Der Verband beschafft die für die Erfüllung des Verbandszweckes<br />

erforderlichen Geldmittel gemäss § 34, § 35, § 39.<br />

Beiträge des Feuerschutzamtes für die Verbandsanlagen<br />

fallen dem Verband zu.<br />

Durch Beschluss der DV können die Partner angehalten<br />

werden, dem Verband an die Bau- und Betriebskosten<br />

angemessene unverzinsliche Vorschüsse zu leisten.

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