Beginn: 19.30 Uhr - Gemeinde Münchwilen
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9<br />
B. Beitritt, Austritt, Auflösung<br />
I.<br />
Beitritt § 4<br />
Einkaufssumme, § 5<br />
Bestimmung<br />
Beitritt<br />
Der Verband kann weitere Partner aufnehmen.<br />
Die Einkaufssumme wird nach den Regeln bestimmt, die<br />
für die Festsetzung des Kostenverteilers (§ 35) gelten.<br />
Die Einkaufssumme, die Bedarfs- und Sicherheitsoptionen<br />
werden mit den übrigen Bedingungen und dem Datum, an<br />
dem die Aufnahme rechtswirksam wird, im Aufnahmebeschluss<br />
festgehalten.<br />
Lieferungs- § 6<br />
verträge<br />
II.<br />
Der Verband kann mit <strong>Gemeinde</strong>n, natürlichen oder juristischen<br />
Personen Wasserlieferverträge abschliessen, durch<br />
die er sich verpflichtet, sie dauernd, vorübergehend oder<br />
aushilfsweise mit Wasser zu versorgen. Diese Verträge<br />
bedingen keine Mitgliedschaft im Verband.<br />
Austritt<br />
Austritt § 7 Ein Partner kann, unter Einhaltung einer dreijährigen Anzeigefrist,<br />
auf das Ende eines Geschäftsjahres aus dem<br />
Verband austreten. Der Austritt darf die Erreichung des<br />
Verbandszweckes nicht gefährden.<br />
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.<br />
Der Entlassungsbeschluss setzt die vom Partner einzuhaltenden<br />
Bedingungen und die von ihm noch zu erbringenden<br />
Leistungen, sowie das Datum, an dem der Austritt<br />
rechtswirksam wird, fest.<br />
Finanzielle § 8<br />
Regelung<br />
Ein austretender Partner hat keinen Anspruch auf das<br />
Verbandsvermögen, die Verbandsanlagen oder Teile davon.<br />
Er haftet im Umfang seines ausstehenden Baukostenanteils<br />
für die im Zeitpunkt seiner Kündigung bestehende<br />
Bauschuld des Verbandes.<br />
Ein Anspruch auf Verbandsanlagen oder Teile davon kann<br />
geltend gemacht werden, wenn diese nur zur Erschliessung<br />
dieses Partners erstellt wurden. Allfällige Kosten für<br />
diese Anlagen werden durch die Betriebskommission ermittelt<br />
und festgelegt.<br />
Erwächst dem Verband durch den Austritt eines Partners<br />
ein erheblicher finanzieller Nachteil, so hat er ihm eine<br />
entsprechende Entschädigung zu leisten.<br />
III.<br />
Auflösung § 9<br />
Auflösung<br />
Der Verband kann aufgelöst werden, wenn sein Zweck für<br />
alle Partner anderweitig sichergestellt und die Erfüllung<br />
seiner Verbindlichkeiten gewährleistet ist.<br />
Die Partner nehmen an einem Überschuss der Aktiven<br />
oder Passiven gemäss Kostenverteiler (§ 35) teil.