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Beginn: 19.30 Uhr - Gemeinde Münchwilen

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9<br />

B. Beitritt, Austritt, Auflösung<br />

I.<br />

Beitritt § 4<br />

Einkaufssumme, § 5<br />

Bestimmung<br />

Beitritt<br />

Der Verband kann weitere Partner aufnehmen.<br />

Die Einkaufssumme wird nach den Regeln bestimmt, die<br />

für die Festsetzung des Kostenverteilers (§ 35) gelten.<br />

Die Einkaufssumme, die Bedarfs- und Sicherheitsoptionen<br />

werden mit den übrigen Bedingungen und dem Datum, an<br />

dem die Aufnahme rechtswirksam wird, im Aufnahmebeschluss<br />

festgehalten.<br />

Lieferungs- § 6<br />

verträge<br />

II.<br />

Der Verband kann mit <strong>Gemeinde</strong>n, natürlichen oder juristischen<br />

Personen Wasserlieferverträge abschliessen, durch<br />

die er sich verpflichtet, sie dauernd, vorübergehend oder<br />

aushilfsweise mit Wasser zu versorgen. Diese Verträge<br />

bedingen keine Mitgliedschaft im Verband.<br />

Austritt<br />

Austritt § 7 Ein Partner kann, unter Einhaltung einer dreijährigen Anzeigefrist,<br />

auf das Ende eines Geschäftsjahres aus dem<br />

Verband austreten. Der Austritt darf die Erreichung des<br />

Verbandszweckes nicht gefährden.<br />

Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.<br />

Der Entlassungsbeschluss setzt die vom Partner einzuhaltenden<br />

Bedingungen und die von ihm noch zu erbringenden<br />

Leistungen, sowie das Datum, an dem der Austritt<br />

rechtswirksam wird, fest.<br />

Finanzielle § 8<br />

Regelung<br />

Ein austretender Partner hat keinen Anspruch auf das<br />

Verbandsvermögen, die Verbandsanlagen oder Teile davon.<br />

Er haftet im Umfang seines ausstehenden Baukostenanteils<br />

für die im Zeitpunkt seiner Kündigung bestehende<br />

Bauschuld des Verbandes.<br />

Ein Anspruch auf Verbandsanlagen oder Teile davon kann<br />

geltend gemacht werden, wenn diese nur zur Erschliessung<br />

dieses Partners erstellt wurden. Allfällige Kosten für<br />

diese Anlagen werden durch die Betriebskommission ermittelt<br />

und festgelegt.<br />

Erwächst dem Verband durch den Austritt eines Partners<br />

ein erheblicher finanzieller Nachteil, so hat er ihm eine<br />

entsprechende Entschädigung zu leisten.<br />

III.<br />

Auflösung § 9<br />

Auflösung<br />

Der Verband kann aufgelöst werden, wenn sein Zweck für<br />

alle Partner anderweitig sichergestellt und die Erfüllung<br />

seiner Verbindlichkeiten gewährleistet ist.<br />

Die Partner nehmen an einem Überschuss der Aktiven<br />

oder Passiven gemäss Kostenverteiler (§ 35) teil.

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