Beginn: 19.30 Uhr - Gemeinde Münchwilen
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15<br />
Änderung des § 36<br />
Verteilers<br />
Treten dem Verband weitere Partner bei oder wird eine<br />
Änderung der Sicherheits-, bzw. Bedarfsoption eines Partners<br />
vorgenommen, so wird der Verteilschlüssel neu aufgestellt.<br />
Die Neuaufstellung wird von der DV beschlossen.<br />
Neueintretende Partner haben zudem eine Einkaufssumme<br />
zu bezahlen, welche nach dem Ausmass der zu erwartenden<br />
Bezugsrechte und den abgerechneten Investitionen<br />
bereits erstellter Verbandsanlagen bemessen wird.<br />
2.<br />
Betrieb der Anlagen, Kostenverteiler<br />
Unterhalt § 37 Der Unterhalt der Verbandsanlagen obliegt dem Verband.<br />
Bei Anlagen im Miteigentum und bei Beteiligungen kann<br />
der Unterhalt durch die Betriebskommission dem Miteigentümer<br />
übertragen werden.<br />
Betriebskosten § 38<br />
Die Betriebskosten werden im Hinblick auf ihre Verteilung<br />
unterschieden in<br />
a) wasserverbrauchsunabhängige Grundkosten für<br />
Grundwasserschutz, Anlagewartung und Unterhalt,<br />
Energiegrundkosten, Verwaltung etc.<br />
b) wasserverbrauchsabhängige Kosten für Wasserankauf,<br />
Energie, Verbrauchsmaterial, Wasseruntersuchungen,<br />
Wassermessungen und Bezugskontrollen,<br />
sowie hiefür anfallende Personalkosten<br />
Betriebskosten- § 39<br />
Verteiler<br />
Die wasserverbrauchsunabhängigen Grundkosten werden<br />
nach Massgabe der Sicherheitsoption auf die Partner aufgeteilt.<br />
E. Verbandsanlagen, Rechtsverhältnisse<br />
Die wasserverbrauchsabhängigen Kosten ergeben die<br />
Konsumgebühr, welche jedem Partner nach Massgabe<br />
seiner effektiven Wasserbezüge verrechnet wird.<br />
I.<br />
Eigentums- § 40<br />
verhältnisse<br />
Verbandsanlagen<br />
Anlagen, die dem Zweck des Verbandes (§ 3) dienen,<br />
gelten als Verbandsanlagen. Sie sind in einem Verzeichnis<br />
und einem Übersichtsplan, welcher laufend nachzuführen<br />
ist, aufgeführt.<br />
Die Verbandsanlagen stehen:<br />
a) im Alleineigentum des Verbandes, oder<br />
b) im Miteigentum mit Partnern<br />
Beteiligungen § 41<br />
II.<br />
Lieferpflicht, § 42<br />
Beschränkungen<br />
Soweit es zur Erfüllung von Verbandsaufgaben angezeigt<br />
ist, kann sich der Verband an Anlagen von Partnern beteiligen<br />
oder Benützungsrechte erwerben.<br />
Liefer- und Abnahmepflicht<br />
Der Verband ist, unter Vorbehalt besonderer Umstände,<br />
verpflichtet, die Partner regelmässig und dauernd bis zum<br />
Bezugsrecht mit Wasser zu beliefern. Als Grundlage dienen<br />
die Wasserlieferverträge zwischen dem Verband und<br />
den Partnern.