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Beginn: 19.30 Uhr - Gemeinde Münchwilen

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15<br />

Änderung des § 36<br />

Verteilers<br />

Treten dem Verband weitere Partner bei oder wird eine<br />

Änderung der Sicherheits-, bzw. Bedarfsoption eines Partners<br />

vorgenommen, so wird der Verteilschlüssel neu aufgestellt.<br />

Die Neuaufstellung wird von der DV beschlossen.<br />

Neueintretende Partner haben zudem eine Einkaufssumme<br />

zu bezahlen, welche nach dem Ausmass der zu erwartenden<br />

Bezugsrechte und den abgerechneten Investitionen<br />

bereits erstellter Verbandsanlagen bemessen wird.<br />

2.<br />

Betrieb der Anlagen, Kostenverteiler<br />

Unterhalt § 37 Der Unterhalt der Verbandsanlagen obliegt dem Verband.<br />

Bei Anlagen im Miteigentum und bei Beteiligungen kann<br />

der Unterhalt durch die Betriebskommission dem Miteigentümer<br />

übertragen werden.<br />

Betriebskosten § 38<br />

Die Betriebskosten werden im Hinblick auf ihre Verteilung<br />

unterschieden in<br />

a) wasserverbrauchsunabhängige Grundkosten für<br />

Grundwasserschutz, Anlagewartung und Unterhalt,<br />

Energiegrundkosten, Verwaltung etc.<br />

b) wasserverbrauchsabhängige Kosten für Wasserankauf,<br />

Energie, Verbrauchsmaterial, Wasseruntersuchungen,<br />

Wassermessungen und Bezugskontrollen,<br />

sowie hiefür anfallende Personalkosten<br />

Betriebskosten- § 39<br />

Verteiler<br />

Die wasserverbrauchsunabhängigen Grundkosten werden<br />

nach Massgabe der Sicherheitsoption auf die Partner aufgeteilt.<br />

E. Verbandsanlagen, Rechtsverhältnisse<br />

Die wasserverbrauchsabhängigen Kosten ergeben die<br />

Konsumgebühr, welche jedem Partner nach Massgabe<br />

seiner effektiven Wasserbezüge verrechnet wird.<br />

I.<br />

Eigentums- § 40<br />

verhältnisse<br />

Verbandsanlagen<br />

Anlagen, die dem Zweck des Verbandes (§ 3) dienen,<br />

gelten als Verbandsanlagen. Sie sind in einem Verzeichnis<br />

und einem Übersichtsplan, welcher laufend nachzuführen<br />

ist, aufgeführt.<br />

Die Verbandsanlagen stehen:<br />

a) im Alleineigentum des Verbandes, oder<br />

b) im Miteigentum mit Partnern<br />

Beteiligungen § 41<br />

II.<br />

Lieferpflicht, § 42<br />

Beschränkungen<br />

Soweit es zur Erfüllung von Verbandsaufgaben angezeigt<br />

ist, kann sich der Verband an Anlagen von Partnern beteiligen<br />

oder Benützungsrechte erwerben.<br />

Liefer- und Abnahmepflicht<br />

Der Verband ist, unter Vorbehalt besonderer Umstände,<br />

verpflichtet, die Partner regelmässig und dauernd bis zum<br />

Bezugsrecht mit Wasser zu beliefern. Als Grundlage dienen<br />

die Wasserlieferverträge zwischen dem Verband und<br />

den Partnern.

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