1 8. Stunde: Lösung Fall 1 Anspruch des P gegen H auf Zahlung ...
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Arbeitsgemeinschaft im Zivilrecht Grundkurs I<br />
konkludente Bevollmächtigung eine Willenserklärung. Aus der Tatsache, dass H frühere<br />
Bestellungen der V nicht beanstandet hat, ist allerdings noch nicht <strong>auf</strong> eine<br />
Bevollmächtigung zu schließen. Schließlich missbilligte H das eigenmächtige Handeln von<br />
V und V ging davon auch aus. Eine konkludente Bevollmächtigung scheidet damit aus.<br />
Eine konkludente Bevollmächtigung liegt vor, wenn dem Geschäftsherrn das Auftreten<br />
<strong>des</strong> nicht ausdrücklich Bevollmächtigten zur Kenntnis kommt und er dieses mit<br />
rechtsgeschäftlichen Willen billigt.<br />
bb) Duldungsvollmacht<br />
Neben der vertraglichen und der gesetzlichen Vertretungsmacht gibt es daneben aber<br />
noch die Vertretungsmacht aus Rechtsscheingesichtspunkten. In Betracht kommt hier<br />
ein <strong>Fall</strong> der Duldungsvollmacht.<br />
Die Duldungsvollmacht ist nach der herrschenden Meinung eine Rechtsscheinvollmacht,<br />
gestützt <strong>auf</strong> den Gedanken <strong>des</strong> Vertrauensschutzes <strong>des</strong> Geschäftspartners sowie einer<br />
Analogie zu den gesetzlichen geregelten Rechtsscheintatbeständen der §§ 170‐173. 2<br />
Voraussetzung für eine Duldungsvollmacht ist, dass (1.) eine Person wiederholt und<br />
während einer gewissen Dauer als Vertreter <strong>auf</strong>tritt, (2.) der Vertretene das Verhalten<br />
<strong>des</strong> nicht von ihm bevollmächtigten Vertreter kannte und nicht da<strong>gegen</strong> eingeschritten<br />
ist, obgleich ihm dies möglich gewesen wäre und (3.) der Geschäftspartner dieses Dulden<br />
und das Handeln <strong>des</strong> Vertreters dahingehend versteht und nach Treu und Glauben auch<br />
verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist und (4.) <strong>auf</strong> Grund<br />
<strong>des</strong>sen den Vertrag abschließt.<br />
2<br />
V ist hier wiederholt als Vertreterin <strong>des</strong> H <strong>auf</strong>getreten. H wusste vom Auftreten der V,<br />
blieb jedoch untätig. Letztlich ging P <strong>auf</strong> Grund <strong>des</strong> Auftretens der V von einer<br />
Bevollmächtigung der V durch H aus, durfte dies auch tun und schloss <strong>des</strong>halb den<br />
Vertrag ab.<br />
Damit lag eine Duldungsvollmacht vor.<br />
Die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht in Kurzform:<br />
(1.) Dauerhaftes Auftreten einer Person als Vertreter<br />
(2.) Wissen und Untätigkeit <strong>des</strong> Geschäftsherrn<br />
(3.) Vertrauen <strong>des</strong> Geschäftspartners <strong>auf</strong> Bevollmächtigung <strong>des</strong> Vertreters<br />
(4.) Kausalität zwischen Vertrauen und Abschluss <strong>des</strong> Vertrags<br />
2 Nach einer anderen Ansicht liegt bei einer Duldungsvollmacht keine Rechtsschein‐, sondern eine<br />
konkludent erteilte Vollmacht vor.