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1 8. Stunde: Lösung Fall 1 Anspruch des P gegen H auf Zahlung ...

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Arbeitsgemeinschaft im Zivilrecht Grundkurs I<br />

Die Schutzwürdigkeit <strong>des</strong> Geschäftspartners fehlt in zwei Fällen:<br />

(1.) Evidenter Missbrauch<br />

Die Schutzwürdigkeit ist nicht gegeben, wenn von der Vollmacht<br />

objektiv, also in einer für den Geschäftspartner erkennbaren<br />

Weise, missbräuchlich Gebrauch gemacht wird. Für den<br />

evidenten Missbrauch ist es nicht erforderlich, dass der<br />

Geschäftspartner tatsächlich Kenntnis von dem Missbrauch hat.<br />

Es genügt vielmehr, wenn der Vertreter in ersichtlich<br />

verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht, so dass<br />

sich der Missbrauch der Vollmacht jedem Vernünftigen geradezu<br />

<strong>auf</strong>drängen muss.<br />

Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht führt der<br />

evidente Missbrauch zum Nichtvorliegen der Vertretungsmacht<br />

und der Vertrag ist nur wirksam, wenn er analog § 177 Abs. 1<br />

von dem Vertretenen genehmigt wird. Nach Ansicht der<br />

Rechtsprechung ist die Vertretungsmacht zwar gegeben, der<br />

Vertretene kann dem Geschäftspartner aber den Einwand der<br />

unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 ent<strong>gegen</strong>halten. Der<br />

Geschäftspartner kann sich dann nach Treu und Glauben nicht<br />

<strong>auf</strong> die Vertretungsmacht berufen.<br />

(2.) Kollusion<br />

8<br />

II. Ergebnis<br />

Die Schutzwürdigkeit <strong>des</strong> Geschäftspartners ist auch nicht<br />

gegeben, wenn Vertreter und Geschäftspartner gemeinsam<br />

bewusst zum Nachteil <strong>des</strong> Vertretenen zusammenwirken; dies<br />

wird als Kollusion bezeichnet wird. In diesem <strong>Fall</strong> ist das<br />

Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 <strong>auf</strong>grund eines Verstoßes<br />

<strong>gegen</strong> die guten Sitten nichtig.<br />

Hier könnte ein <strong>Fall</strong> der Kollusion gegebenen sein. Diese liegt vor, wenn Vertreter und<br />

Geschäftspartner gemeinsam bewusst zum Nachteil <strong>des</strong> Vertretenen<br />

zusammenwirken. V und D schlossen den Vertrag in dem Bewusstsein und mit dem<br />

Willen ab, E dadurch einen erheblichen Vermögensnachteil zuzufügen. Somit liegt ein<br />

<strong>Fall</strong> der Kollusion vor.<br />

4) Zwischenergebnis<br />

Rechtsfolge einer Kollusion ist die Nichtigkeit <strong>des</strong> Vertrages nach § 138 Abs. 1. Ein<br />

wirksamer K<strong>auf</strong>vertrag liegt nicht vor.<br />

D hat <strong>gegen</strong> E keinen <strong>Anspruch</strong> <strong>auf</strong> Übergabe und Übereignung <strong>des</strong> Autos gemäß § 433 Abs. 1 S. 1.

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