1 8. Stunde: Lösung Fall 1 Anspruch des P gegen H auf Zahlung ...
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Arbeitsgemeinschaft im Zivilrecht Grundkurs I<br />
Die Schutzwürdigkeit <strong>des</strong> Geschäftspartners fehlt in zwei Fällen:<br />
(1.) Evidenter Missbrauch<br />
Die Schutzwürdigkeit ist nicht gegeben, wenn von der Vollmacht<br />
objektiv, also in einer für den Geschäftspartner erkennbaren<br />
Weise, missbräuchlich Gebrauch gemacht wird. Für den<br />
evidenten Missbrauch ist es nicht erforderlich, dass der<br />
Geschäftspartner tatsächlich Kenntnis von dem Missbrauch hat.<br />
Es genügt vielmehr, wenn der Vertreter in ersichtlich<br />
verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht, so dass<br />
sich der Missbrauch der Vollmacht jedem Vernünftigen geradezu<br />
<strong>auf</strong>drängen muss.<br />
Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht führt der<br />
evidente Missbrauch zum Nichtvorliegen der Vertretungsmacht<br />
und der Vertrag ist nur wirksam, wenn er analog § 177 Abs. 1<br />
von dem Vertretenen genehmigt wird. Nach Ansicht der<br />
Rechtsprechung ist die Vertretungsmacht zwar gegeben, der<br />
Vertretene kann dem Geschäftspartner aber den Einwand der<br />
unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 ent<strong>gegen</strong>halten. Der<br />
Geschäftspartner kann sich dann nach Treu und Glauben nicht<br />
<strong>auf</strong> die Vertretungsmacht berufen.<br />
(2.) Kollusion<br />
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II. Ergebnis<br />
Die Schutzwürdigkeit <strong>des</strong> Geschäftspartners ist auch nicht<br />
gegeben, wenn Vertreter und Geschäftspartner gemeinsam<br />
bewusst zum Nachteil <strong>des</strong> Vertretenen zusammenwirken; dies<br />
wird als Kollusion bezeichnet wird. In diesem <strong>Fall</strong> ist das<br />
Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 <strong>auf</strong>grund eines Verstoßes<br />
<strong>gegen</strong> die guten Sitten nichtig.<br />
Hier könnte ein <strong>Fall</strong> der Kollusion gegebenen sein. Diese liegt vor, wenn Vertreter und<br />
Geschäftspartner gemeinsam bewusst zum Nachteil <strong>des</strong> Vertretenen<br />
zusammenwirken. V und D schlossen den Vertrag in dem Bewusstsein und mit dem<br />
Willen ab, E dadurch einen erheblichen Vermögensnachteil zuzufügen. Somit liegt ein<br />
<strong>Fall</strong> der Kollusion vor.<br />
4) Zwischenergebnis<br />
Rechtsfolge einer Kollusion ist die Nichtigkeit <strong>des</strong> Vertrages nach § 138 Abs. 1. Ein<br />
wirksamer K<strong>auf</strong>vertrag liegt nicht vor.<br />
D hat <strong>gegen</strong> E keinen <strong>Anspruch</strong> <strong>auf</strong> Übergabe und Übereignung <strong>des</strong> Autos gemäß § 433 Abs. 1 S. 1.