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Fall Nr.6

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Saldotheorie<br />

50<br />

BGH, NJW 2000, 3064<br />

"Bei der Abwicklung eines nichtigen gegenseitigen<br />

Vertrags ... nach den Vorschriften über die<br />

ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 Abs.1 Satz 1,<br />

818 Abs.1-3) begründen die beiderseitigen<br />

Vermögensverschiebungen (grds) keine eigenständigen<br />

Herausgabeansprüche. Es besteht vielmehr von<br />

vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf<br />

Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die<br />

Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten<br />

sich ein Saldo errechnet.

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