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Verwertbarkeit von Selbstgesprächen

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<strong>Verwertbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Selbstgesprächen</strong><br />

- Hinweise zur Nacharbeit<br />

- Dem Fall liegen folgende BGH-Entscheidungen zugrunde:<br />

BGHSt 50, 206 ff. und BGHSt 57, 71 ff.<br />

- Alpmann/Schmidt, Rechtsprechungsübersicht, Heft 4/2012, 237 ff.<br />

- FAMOS 10/2005 und 5/2012 – je Fall des Monats, online einzusehen unter<br />

http://famos.rewi.hu-berlin.de/file.php/inline/FAMOS_2005_10.pdf?id=47289 sowie<br />

http://famos.rewi.hu-berlin.de/file.php/inline/famos_1205.pdf?id=94341<br />

- Absolut empfehlenswert: Zimmermann, GA 2013, 162 ff.


<strong>Verwertbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Selbstgesprächen</strong><br />

1. Gespräch im Krankenzimmer:<br />

- Rechtsgrundlage für Abhörmaßnahme?<br />

§ 100c StPO (sog. großer Lauschangriff) – innerhalb <strong>von</strong> Wohnungen<br />

§ 100f StPO (sog. kleiner Lauschangriff) – außerhalb <strong>von</strong> Wohnungen<br />

- Krankenzimmer = Wohnung?<br />

Zimmer bildet ganz überwiegend einen Rückzugsraum privater<br />

Lebensgestaltung für den Patienten – Möglichkeit des ungehinderten<br />

Zutritts durch das Krankenhauspersonal ändere daran nichts<br />

a.A. Zimmer stelle keine selbständige Unterkunft , sondern nur ein Hilfsmittel zur<br />

Behandlung und Pflege dar


<strong>Verwertbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Selbstgesprächen</strong><br />

1. Gespräch im Krankenzimmer:<br />

§ 100c StPO (sog. großer Lauschangriff) – innerhalb <strong>von</strong> Wohnungen<br />

Beweisverwertungsverbot?<br />

- Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung<br />

zuzurechnen sind, dürfen nicht verwertet werden<br />

Kernbereich: darunter fallen NICHT<br />

- Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräume<br />

und<br />

- über begangene Straftaten (vgl. § 100c Abs. 4 S. 2, 3 StPO)


<strong>Verwertbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Selbstgesprächen</strong><br />

1. Gespräch im Krankenzimmer:<br />

§ 100c StPO (sog. großer Lauschangriff) – innerhalb <strong>von</strong> Wohnungen<br />

Beweisverwertungsverbot<br />

- Gespräch über begangene Straftaten?<br />

P1: Gespräch mit sich selbst = Kommunikation nach außen?<br />

(vgl. Tagebuchentscheidung des BVerfG)


<strong>Verwertbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Selbstgesprächen</strong><br />

1. Gespräch im Krankenzimmer:<br />

P2: Unmittelbarkeit des Straftatbezugs<br />

– genügt hierfür gedankliche Befassung des Beschuldigten mit einer<br />

alternativen Tötungsart i.S. eines vagen Indizes für dessen Täterschaft?<br />

- ursprünglich: fragliche Informationen geben irgendwie Aufschluss über<br />

die „Vorgeschichte der Tat“ bzw. einen der in § 46 II StGB genannten<br />

Faktoren<br />

- nunmehr: bloßer Bezug zu Indiztatsachen über die Schuld- und<br />

Straffrage nicht ausreichend


<strong>Verwertbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Selbstgesprächen</strong><br />

1. Gespräch im Pkw:<br />

§ 100c StPO (sog. großer Lauschangriff) – innerhalb <strong>von</strong> Wohnungen<br />

§ 100f StPO (sog. kleiner Lauschangriff) – außerhalb <strong>von</strong> Wohnungen<br />

- Pkw = Wohnung?<br />

Pkw stellt wohl keinen Rückzugsraum privater Lebensgestaltung dar,<br />

sondern wird als Mittel der Fortbewegung genutzt<br />

- kleiner Lauschangriff gemäß § 100f StPO


<strong>Verwertbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Selbstgesprächen</strong><br />

1. Gespräch im Pkw:<br />

Beweisverwertungsverbot – hier aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG?<br />

3-Sphären-Theorie des BVerfG<br />

- Geschäftssphäre – voll verwertbar, da sie dem Bereich des sozialen<br />

Interagierens entstammen<br />

- Individualsphäre – prinzipiell verwertbar, wenn Abwägung zwischen<br />

dem Persönlichkeitsschutz und der Strafrechtspflege dies gebietet<br />

- Intimsphäre – staatliche Eingriffe generell unzulässig, ausgenommen sind<br />

Angaben über begangene oder bevorstehende schwere Straftaten


<strong>Verwertbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Selbstgesprächen</strong><br />

1. Gespräch im Pkw:<br />

Welche Sphäre ist betroffen?<br />

- Gespräch nicht in Wohnung<br />

- aber: Schutz des Kernbereichs der Persönlichkeit in Bezug auf<br />

Äußerungen beschränkt sich nicht auf den räumlichen Bereich <strong>von</strong><br />

Wohnungen<br />

- vielmehr kann auch das „Alleinsein mit sich selbst“ in einem Pkw diesen<br />

Schutz begründen


<strong>Verwertbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Selbstgesprächen</strong><br />

1. Gespräch im Pkw:<br />

Welche Sphäre ist betroffen?<br />

ergo: Gespräch fällt in den Kernbereich der Persönlichkeit<br />

(Leitlinie: Selbstgespräche fallen grundsätzlich in den Bereich des<br />

Höchstpersönlichen; vgl. Tagebuchentscheidung des BVerfG –<br />

Sondervotum)<br />

- hier: „Geständnis“ einer Straftat – Verwertung zulässig wegen<br />

unmittelbaren Straftatbezugs (a.A. BGH)

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