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LVR-Landesjugendamt

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<strong>LVR</strong>-<strong>Landesjugendamt</strong><br />

2.7 Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften /<br />

Erziehungsstellen<br />

Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII:<br />

Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften* / Erziehungsstellen** als Teil einer Einrichtung,<br />

Betreuungsangebot für Hilfen nach § 34 SGB VIII<br />

* LWL / **<strong>LVR</strong><br />

Neben den allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis gilt<br />

zusätzlich:<br />

Für diese Betreuungsform gelten alle Regelungen der §§ 45ff SGB VIII. Der Träger legt eine<br />

Konzeption / Leistungsbeschreibung für dieses Angebot vor. Daraus geht eindeutig hervor,<br />

dass die Betreuungsstelle auf der Grundlage der Konzeption / Leistungsbeschreibung<br />

des Trägers arbeitet.<br />

In einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft / Erziehungsstelle werden ein oder zwei<br />

Kinder / Jugendliche auf längere Zeit betreut. Die Berücksichtigung eigener Kinder der<br />

Betreuungspersonen bei der Platzzahl muss im Einzelfall geprüft werden. Veränderungen<br />

in der familiären Situation müssen dem <strong>Landesjugendamt</strong> mitgeteilt werden.<br />

Die sozialpädagogische Lebensgemeinschaft / Erziehungsstelle ist Teil der Betriebserlaubnis<br />

nach § 45 SGB VIII der Einrichtung. Somit sind gleichzeitige Belegungen durch andere<br />

Träger sowie Betreuungen nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) nicht möglich. Ausgeschlossen<br />

sind auch gleichzeitige Belegungen nach § 42 SGB VIII.<br />

Der Träger hat sorgfältig die fachliche und persönliche Eignung der Betreuungspersonen<br />

zu prüfen. Das Auswahlverfahren des Trägers muss in der Konzeption/ Leistungsbeschreibung<br />

beschrieben sein. Der Träger hat sich sowohl bei Einstellung als auch regelhaft in der<br />

Folgezeit (mind. nach 5 Jahren) von den Betreuungspersonen ein aktuelles Führungszeugnis<br />

vorlegen zu lassen. Dies gilt ebenso für die Partner/ Mitbewohner/innen sofern sie mit der<br />

Betreuungsperson im gemeinsamen Haushalt leben. (Siehe Rundschreiben Nr. 46/2008)<br />

Die Betreuung in der sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft/ Erziehungsstelle geschieht<br />

auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen Träger und Betreuungspersonen<br />

sowie den Vertretungskräften. Die Verantwortung, d. h. die Fachaufsicht und das Weisungsrecht<br />

für die Umsetzung der Konzeption / Leistungsbeschreibung und des Hilfeplans,<br />

liegt beim Träger. Der Träger muss beschreiben, wie er die Dienst- und Fachaufsicht in der<br />

Betreuungsstelle wahrnimmt und die Umsetzung dokumentieren. Eine ständige Erreichbarkeit<br />

der päd. Leitung für die Betreuungspersonen ist sicher zustellen. Die Betreuungsstelle<br />

muss gewährleisten, dass der Träger jederzeit Zutrittsrecht zu den Räumen der Betreuten<br />

hat.<br />

Für die Betreuungsperson und ihre Vertretung gilt das Fachkräftegebot. Die Personalverantwortung<br />

für die Vertretungskräfte im Krankheitsfall, bei Urlauben oder zur Entlastung<br />

der Betreuungspersonen (z.B. „Babysitter“) liegt beim Träger. Eine Anstellung von Vertretungskräften<br />

durch die verantwortliche Betreuungspersonen ist nicht möglich sondern ist<br />

Aufgabe des Trägers. Die Struktur der Entlastungen muss in der Konzeption / Leistungsbe-<br />

Arbeitshilfen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen<br />

Stand: Dezember 2008


<strong>LVR</strong>-<strong>Landesjugendamt</strong><br />

schreibung beschrieben sein. Vertretungspersonen müssen ebenfalls mit einem Personalbogen<br />

dem <strong>Landesjugendamt</strong> gemeldet werden. Der Träger ist verantwortlich für Beratung,<br />

Supervision, Fortbildung.<br />

Der Träger hat das für den Wohnort der Betreuungsstelle zuständige Jugendamt darüber<br />

zu informieren, dass diese Betreuungen im Rahmen einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft<br />

/ Erziehungsstelle beabsichtigt.<br />

Der (Arbeits-) Vertrag mit der Betreuungsstelle muss eine angemessene Kündigungszeit<br />

vorsehen.<br />

Sonstige Hinweise für den Träger<br />

Der Träger muss sich davon überzeugen, dass seitens der Betreuungsstelle den rechtlichen<br />

Bestimmungen entsprochen wird, z.B. durch eine Statusfeststellung für Selbstständige der<br />

BfA sowie einen Bescheid des Finanzamtes.<br />

Soll die Betreuung in einem Mietobjekt stattfinden, muss hierzu die Zustimmung des Vermieters<br />

vorliegen. Es muss beim Bauamt abgeklärt werden, ob eine Nutzungsänderung erforderlich<br />

ist.<br />

Beim Gespräch mit dem <strong>Landesjugendamt</strong> sollten Lebenspartner/innen / Mitbewohner/innen<br />

beteiligt sein.<br />

Arbeitshilfen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen<br />

Stand: Dezember 2008

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