LVR-Landesjugendamt
LVR-Landesjugendamt
LVR-Landesjugendamt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>LVR</strong>-<strong>Landesjugendamt</strong><br />
2.7 Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften /<br />
Erziehungsstellen<br />
Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII:<br />
Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften* / Erziehungsstellen** als Teil einer Einrichtung,<br />
Betreuungsangebot für Hilfen nach § 34 SGB VIII<br />
* LWL / **<strong>LVR</strong><br />
Neben den allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis gilt<br />
zusätzlich:<br />
Für diese Betreuungsform gelten alle Regelungen der §§ 45ff SGB VIII. Der Träger legt eine<br />
Konzeption / Leistungsbeschreibung für dieses Angebot vor. Daraus geht eindeutig hervor,<br />
dass die Betreuungsstelle auf der Grundlage der Konzeption / Leistungsbeschreibung<br />
des Trägers arbeitet.<br />
In einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft / Erziehungsstelle werden ein oder zwei<br />
Kinder / Jugendliche auf längere Zeit betreut. Die Berücksichtigung eigener Kinder der<br />
Betreuungspersonen bei der Platzzahl muss im Einzelfall geprüft werden. Veränderungen<br />
in der familiären Situation müssen dem <strong>Landesjugendamt</strong> mitgeteilt werden.<br />
Die sozialpädagogische Lebensgemeinschaft / Erziehungsstelle ist Teil der Betriebserlaubnis<br />
nach § 45 SGB VIII der Einrichtung. Somit sind gleichzeitige Belegungen durch andere<br />
Träger sowie Betreuungen nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) nicht möglich. Ausgeschlossen<br />
sind auch gleichzeitige Belegungen nach § 42 SGB VIII.<br />
Der Träger hat sorgfältig die fachliche und persönliche Eignung der Betreuungspersonen<br />
zu prüfen. Das Auswahlverfahren des Trägers muss in der Konzeption/ Leistungsbeschreibung<br />
beschrieben sein. Der Träger hat sich sowohl bei Einstellung als auch regelhaft in der<br />
Folgezeit (mind. nach 5 Jahren) von den Betreuungspersonen ein aktuelles Führungszeugnis<br />
vorlegen zu lassen. Dies gilt ebenso für die Partner/ Mitbewohner/innen sofern sie mit der<br />
Betreuungsperson im gemeinsamen Haushalt leben. (Siehe Rundschreiben Nr. 46/2008)<br />
Die Betreuung in der sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft/ Erziehungsstelle geschieht<br />
auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen Träger und Betreuungspersonen<br />
sowie den Vertretungskräften. Die Verantwortung, d. h. die Fachaufsicht und das Weisungsrecht<br />
für die Umsetzung der Konzeption / Leistungsbeschreibung und des Hilfeplans,<br />
liegt beim Träger. Der Träger muss beschreiben, wie er die Dienst- und Fachaufsicht in der<br />
Betreuungsstelle wahrnimmt und die Umsetzung dokumentieren. Eine ständige Erreichbarkeit<br />
der päd. Leitung für die Betreuungspersonen ist sicher zustellen. Die Betreuungsstelle<br />
muss gewährleisten, dass der Träger jederzeit Zutrittsrecht zu den Räumen der Betreuten<br />
hat.<br />
Für die Betreuungsperson und ihre Vertretung gilt das Fachkräftegebot. Die Personalverantwortung<br />
für die Vertretungskräfte im Krankheitsfall, bei Urlauben oder zur Entlastung<br />
der Betreuungspersonen (z.B. „Babysitter“) liegt beim Träger. Eine Anstellung von Vertretungskräften<br />
durch die verantwortliche Betreuungspersonen ist nicht möglich sondern ist<br />
Aufgabe des Trägers. Die Struktur der Entlastungen muss in der Konzeption / Leistungsbe-<br />
Arbeitshilfen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen<br />
Stand: Dezember 2008
<strong>LVR</strong>-<strong>Landesjugendamt</strong><br />
schreibung beschrieben sein. Vertretungspersonen müssen ebenfalls mit einem Personalbogen<br />
dem <strong>Landesjugendamt</strong> gemeldet werden. Der Träger ist verantwortlich für Beratung,<br />
Supervision, Fortbildung.<br />
Der Träger hat das für den Wohnort der Betreuungsstelle zuständige Jugendamt darüber<br />
zu informieren, dass diese Betreuungen im Rahmen einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft<br />
/ Erziehungsstelle beabsichtigt.<br />
Der (Arbeits-) Vertrag mit der Betreuungsstelle muss eine angemessene Kündigungszeit<br />
vorsehen.<br />
Sonstige Hinweise für den Träger<br />
Der Träger muss sich davon überzeugen, dass seitens der Betreuungsstelle den rechtlichen<br />
Bestimmungen entsprochen wird, z.B. durch eine Statusfeststellung für Selbstständige der<br />
BfA sowie einen Bescheid des Finanzamtes.<br />
Soll die Betreuung in einem Mietobjekt stattfinden, muss hierzu die Zustimmung des Vermieters<br />
vorliegen. Es muss beim Bauamt abgeklärt werden, ob eine Nutzungsänderung erforderlich<br />
ist.<br />
Beim Gespräch mit dem <strong>Landesjugendamt</strong> sollten Lebenspartner/innen / Mitbewohner/innen<br />
beteiligt sein.<br />
Arbeitshilfen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen<br />
Stand: Dezember 2008