Empfehlungen zur Jugendhilfeplanung - Landschaftsverband ...
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<strong>Empfehlungen</strong> der<br />
Landschaftsverbände<br />
Rheinland und<br />
Westfalen-Lippe <strong>zur</strong><br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
der Jugendämter<br />
<strong>Landschaftsverband</strong><br />
Rheinland<br />
Landschafts<br />
Westfalen-L
<strong>Empfehlungen</strong><br />
der Landschaftsverbände<br />
Rheinland und<br />
Westfalen-Lippe <strong>zur</strong><br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> der<br />
Jugendämter<br />
Redaktion für den <strong>Landschaftsverband</strong> Westfalen-Lippe<br />
Klaus Bethlehem, LJA Westfalen-Lippe<br />
Sandra Meier, LJA Westfalen-Lippe<br />
Druck: Druckerei Burlage, Münster<br />
Münster, Köln im August 2000
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
Seite<br />
Vorwort 5<br />
Präambel 6<br />
1. Gesetzliche Grundlagen der<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> 9<br />
2. Leitbild der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> 11<br />
2.1 Allgemeines Leitbild 11<br />
2.2 Konkretisierung und Besonderheiten<br />
der Planung der Kreise 12<br />
2.3 Folgerungen für den Planungsprozess 13<br />
Seite<br />
4. Querschnittsaufgaben der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
17<br />
4.1 Planung im Kontext fachlicher Weiterentwicklung<br />
und Anforderung der<br />
Verwaltungsreform 17<br />
4.2 Funktion und Aufgabe der/des hauptamtlichen<br />
Jugendhilfeplanerin/planers 18<br />
4.2.1 Steuerungsunterstützung und Qualitätsentwicklung<br />
18<br />
4.2.2 Planung als Dienstleistung 19<br />
4.3 <strong>Jugendhilfeplanung</strong> als Querschnittsaufgabe<br />
der Kommunalverwaltung 19<br />
4.4 Organisatorische Anbindung der/des<br />
Jugendhilfeplanerin/-planers 20<br />
4.5 Planung als Produkt 21<br />
3. Beteiligung von jungen Menschen<br />
und Personensorgeberechtigen<br />
sowie Beteiligung von Trägern 15<br />
3.1 Beteiligung von jungen Menschen und<br />
Personensorgeberechtigten 15<br />
3.2 Beteiligung der freien Träger 15<br />
4.6 Spezifische Sichtweisen der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
21<br />
4.7 Exkurs: Verknüpfung von <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
und Entwicklungsprozessen<br />
in einzelnen Handlungsfeldern, hier<br />
am Beispiel der Leistungs-, Entgeltund<br />
Qualitätsentwicklungsvereinbarungen<br />
gem. § 78 a ff. SGB VIII 22<br />
2
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
5. Planungsansätze 24<br />
5.1 Unterscheidung der Planungsansätze 24<br />
5.2 Chancen und Möglichkeiten einer<br />
sozialraumorientierten Planung 24<br />
5.2.1 Ziele und Umsetzungsformen der<br />
sozialräumlichen Planung 25<br />
5.2.2 Merkmale sozialraumorientierter<br />
Planung 25<br />
5.2.3 Konsequenzen der sozialräumlichen<br />
Planung 26<br />
5.2.4 Offene Fragen und Probleme einer<br />
sozialraumorientierten Planung 27<br />
Seite<br />
7.3.1 Datenverarbeitung/Datenbestand 30<br />
7.3.2 Haushaltsmittel 31<br />
8. <strong>Jugendhilfeplanung</strong> als Aufgabe des<br />
Jugendhilfeausschusses 32<br />
9. Literaturhinweise 34<br />
10. Mitglieder der Projektgruppe 36<br />
6. Datenverarbeitung 28<br />
7. Personelle und sachliche Voraussetzungen<br />
der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> 29<br />
7.1 Personelle Ausstattung 30<br />
7.2 Qualifizierung 30<br />
7.3 Materielle Ausstattung der<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> 30<br />
3
Vorwort<br />
Durch <strong>Jugendhilfeplanung</strong> können und sollen die Jugendämter<br />
gewährleisten, dass die Angebote und Leistungen<br />
der Jugendhilfe bedarfsgerecht <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />
Planung hat dazu die notwendigen Maßnahmen<br />
und Beschlüsse vorzubereiten und dabei die Bedürfnisse<br />
junger Menschen und ihrer Familien ebenso wie die finanziellen<br />
Möglichkeiten der Gemeinden, Städte und<br />
Kreise zu berücksichtigen. <strong>Jugendhilfeplanung</strong> ist damit<br />
das zentrale Steuerungsinstrument der Jugendhilfe nach<br />
dem KJHG. Dies gilt insbesondere in Zeiten knapper<br />
kommunaler Mittel, in denen strukturelle Verbesserungen<br />
kaum zu erwarten sind. Auch die mittelfristige Bevölkerungsentwicklung<br />
- Rückgang der Anzahl jüngerer Kinder<br />
und Zunahme der Anzahl älterer Kinder und der Jugendlichen<br />
- und die damit verbundene Verschiebung<br />
der Bedarfe erfordert eine qualifizierte <strong>Jugendhilfeplanung</strong>.<br />
gestiegenen Anforderungen an die Jugendhilfeplanerinnen<br />
und /-planern, insbesondere im Zusammenhang mit<br />
sozialraumorienterter Planung bzw. anderen Planungsansätzen.<br />
Auch die Funktion von <strong>Jugendhilfeplanung</strong> im<br />
Rahmen von Qualitätsentwickung, Controlling und Outputorientierung<br />
wird in den <strong>Empfehlungen</strong> beleuchtet.<br />
Sie bilden ein Rahmenkonzept ab, das auf die jeweiligen<br />
örtlichen Bedingungen hin zu konkretisieren ist. Die Landesjugendämter<br />
bedanken sich bei allen, die an der Erarbeitung<br />
der <strong>Empfehlungen</strong> zum Zwecke größerer Praxisnähe<br />
mitgewirkt oder sich durch Anregungen und<br />
konstruktive Kritik beteiligt haben.<br />
Köln und Münster im August 2000<br />
Im Frühjahr 2000 haben die Landesjugendhilfeausschüsse<br />
des <strong>Landschaftsverband</strong>es Rheinland und des<br />
<strong>Landschaftsverband</strong>es Westfalen-Lippe mit Zustimmung<br />
der kommunalen Spitzenverbände" <strong>Empfehlungen</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter" beschlossen.<br />
Der Focus dieser <strong>Empfehlungen</strong> liegt auf den<br />
Markus Schnapka<br />
<strong>Landschaftsverband</strong><br />
Rheinland<br />
Leiter des<br />
Landesjugendamtes<br />
Prof. Dr. Dr. Wolfgang Gernert<br />
<strong>Landschaftsverband</strong><br />
Westfalen-Lippe<br />
Leiter des<br />
Landesjugendamtes<br />
5
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
Präambel<br />
Eine Neufassung der "<strong>Empfehlungen</strong> der Landschaftsverbände<br />
Westfalen-Lippe und Rheinland <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
der Jugendämter", die von den Landesjugendhilfeausschüssen<br />
im Herbst 1992/Frühjahr 1993<br />
beschlossen worden sind, wurde aus zwei Gründen notwendig:<br />
1. In der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> selbst hat eine Entwicklung<br />
eingesetzt, die zum Einen in der quantitativen<br />
Zunahme der hauptamtlichen Fachkräfte und zum<br />
Anderen in einer neuen Fokussierung der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
auf den sozialraumorientierten Planungsansatz<br />
- auch im Sinne einer Professionalisierung -<br />
besteht. Stand in der ersten Hälfte der 90er Jahre<br />
überwiegend der bereichsorientierte Planungsansatz<br />
im Vordergrund, so versuchen die Fachkräfte heute<br />
ihre Planungen stärker auf die Sozialräume aus<strong>zur</strong>ichten.<br />
Dies hat neben der differenzierteren Jugendhilfelandschaft<br />
u. a. auch damit zu tun, dass angesichts<br />
der knappen finanziellen Mittel Jugendämter<br />
versuchen, zusätzliche Ressourcen für die Aufgaben<br />
der Jugendhilfe zu gewinnen. Zunehmend wird unter<br />
dem Gesichtspunkt der Effektivität und Effizienz versucht,<br />
die Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen<br />
in den Blick zu nehmen. Da diese Lebenswelten wiederum<br />
stark von den einzelnen Sozialräumen bestimmt<br />
werden, gewinnen diese in den Planungen<br />
zunehmend Gewicht.<br />
2. Darüber hinaus hat spätestens mit dem grundlegenden<br />
Bericht 5/1993 der KGSt <strong>zur</strong> Neuen Steuerung in<br />
vielen Gemeinden, Städten und Kreisen ein intensiver<br />
Prozess der Verwaltungsmodernisierung begonnen.<br />
In diesem Rahmen werden neben der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
- nach dem KJHG das zentrale Steuerungsinstrument<br />
der Jugendhilfe - weitere überwiegend<br />
betriebswirtschaftlich orientierte Steuerungsinstrumente<br />
eingeführt, wie z. B. Controlling. Da sich diese<br />
Steuerungsinstrumente überschneiden ist es im Rahmen<br />
der Neufassung der <strong>Empfehlungen</strong> auch erforderlich,<br />
den Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente<br />
in der Jugendhilfe zu thematisieren.<br />
Bei der vorgelegten Neufassung der <strong>Empfehlungen</strong> haben<br />
die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-<br />
Lippe frühzeitig alle Beteiligten in den Prozess integriert.<br />
Dazu wurde eine Projektgruppe aus Vertretern und Vertreterinnen<br />
der örtlichen Jugendhilfe (Amtsleiter/innen<br />
und Jugendhilfeplaner/innen), der kommunalen Spitzenverbände<br />
sowie der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege<br />
und der Jugendverbände gebildet. Zusätzlich<br />
wurde die Neufassung in den Gremien der kommunalen<br />
Spitzenverbände, der Spitzenverbände der freien<br />
Wohlfahrtspflege und den örtlich/regionalen Arbeitskreisen<br />
der Jugendhilfeplaner/innen in Westfalen-Lippe diskutiert.<br />
Diese frühzeitige Beteiligung bei der Entwicklung<br />
der <strong>Empfehlungen</strong> soll auch zu einer besseren Akzeptanz<br />
auf der örtlichen Ebene führen. Aus diesem Grund<br />
sind auch und gerade die kritischen Hinweise hilfreich<br />
gewesen.<br />
Die <strong>Empfehlungen</strong> sind für die örtliche <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
konzipiert. Für die überörtliche <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter<br />
bereits im Herbst 1997 ein Positionspapier verabschiedet.<br />
Der Fokus der <strong>Empfehlungen</strong> liegt auf den<br />
veränderten Inhalten der Praxis von Jugendhilfeplanern/planerinnen.<br />
Sowohl der Auftrag für die <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
als auch die Zielsetzung der <strong>Empfehlungen</strong><br />
6
Präambel<br />
<strong>zur</strong> kommunalen <strong>Jugendhilfeplanung</strong> sind im Wesentlichen<br />
gleichgeblieben: Die Jugendhilfeausschüsse und<br />
die Verwaltungen der Jugendämter sollen die Möglichkeit<br />
erhalten, ihre eigene Position <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
noch einmal in den Blick zu nehmen. Dies war<br />
auch ein Grund, einen Schwerpunkt auf die Beteiligung<br />
der freien Träger, die Beteiligung junger Menschen und<br />
ihrer Personensorgeberechtigten sowie die Berücksichtigung<br />
der spezifischen Bedürfnislagen von Jungen und<br />
Mädchen im Planungsprozess zu legen. Insofern sind<br />
die vorgelegten <strong>Empfehlungen</strong> ein Rahmenkonzept, das<br />
die Möglichkeit bietet, Unterstützung für eine komplexe<br />
Pflichtaufgabe der öffentlichen Jugendhilfe zu leisten. Sie<br />
sind auf die jeweils spezifischen örtlichen Bedingungen<br />
hin zu konkretisieren.<br />
Zur weiteren inhaltlichen Ausgestaltung dieses Rahmenkonzeptes<br />
werden von den Landesjugendämtern gemeinsam<br />
mit den örtlichen Jugendämtern und den freien<br />
Trägern Arbeitshilfen zu den einzelnen Aufgabenfeldern<br />
der Jugendhilfe entwickelt:<br />
- Familienbildung 1<br />
- Tagesbetreuung 2<br />
- Jugendsozialarbeit 3<br />
- Jugendarbeit<br />
- Erzieherische Hilfen<br />
- Geschlechtsspezifische Arbeit 4<br />
Diese Arbeitshilfen haben das Ziel unter dem Gesichtspunkt<br />
der sozialraumorientierten <strong>Jugendhilfeplanung</strong> die<br />
Integration der einzelnen Aufgabenfelder in die Jugendhilfe<br />
zu leisten. Damit handelt es sich um Vorschläge <strong>zur</strong><br />
Qualitätsentwicklung auf örtlicher Ebene, die wiederum<br />
entsprechend den örtlichen Bedingungen umzusetzen<br />
ist.<br />
1 Wege der Familienbildung, Landschaftsverbände Westfalen und<br />
Rheinland<br />
2 <strong>zur</strong> Zeit in Vorbereitung<br />
3 erscheinen im Herbst 2000<br />
4 <strong>zur</strong> Zeit in Vorbereitung “Leitbild Mädchenarbeit”<br />
7
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
8
1. Gesetzliche Grundlagen der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
1. Gesetzliche Grundlagen der<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
Da das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 5 als Sozialgesetzbuch<br />
VIII Bestandteil des Sozialgesetzbuches<br />
(SGB I - X) ist, gelten für die <strong>Jugendhilfeplanung</strong> auch alle<br />
Rahmenregelungen des SGB I (allgemeiner Teil) und<br />
des SGB X (Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten).<br />
Im SGB VIII finden sich grundlegende Regelungen<br />
für die <strong>Jugendhilfeplanung</strong>:<br />
1. § 79 SGB VIII weist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe<br />
die Gesamtverantwortung für die Erfüllung<br />
aller Jugendhilfeaufgaben einschließlich der Planungsverantwortung<br />
zu. Diese Aufgaben werden<br />
auf örtlicher Ebene in Nordrhein-Westfalen von den<br />
Jugendämtern wahrgenommen<br />
(§ 1 1. AG-KJHG/NRW).<br />
2. § 71 SGB VIII weist dem Jugendhilfeausschuss als<br />
eine herausgehobene Aufgabe die <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
zu. Damit werden die strategisch wichtigen<br />
Beschlüsse <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> im "politischen<br />
Raum" getroffen.<br />
3. § 80 SGB VIII beschreibt Ziele und Verfahren <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong>:<br />
5 alle zitierten §§ des KJHG sind solche der Neubekanntmachung der<br />
§§ 1 - 109 SGB VIII vom 08.12.1998, BGBl. I S. 3546 ff.<br />
3.1 Der 1. Absatz des § 80 SGB VIII beschreibt die Analyse<br />
von Bestand und Bedarf unter Berücksichtigung<br />
der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der<br />
jungen Menschen und ihrer Personensorgeberechtigten.<br />
Bei der Maßnahmeplanung ist auch Vorsorge<br />
für unvorhergesehene Bedarfe zu treffen.<br />
3.2 Im 2. Absatz des § 80 SGB VIII werden die Ziele der<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> definiert, z. B. Erhaltung des<br />
sozialen Umfeldes bei Maßnahmen, ein möglichst<br />
wirksames und plurales Angebot, besondere Förderung<br />
von jungen Menschen in gefährdeten Lebensbereichen<br />
und bessere Vereinbarkeit von Familie<br />
und Erwerbstätigkeit.<br />
3.3 § 80 Abs. 3 SGB VIII fordert die notwendige und<br />
frühzeitige Zusammenarbeit mit den anerkannten<br />
freien Trägern der Jugendhilfe im Planungsprozess.<br />
Dieses Beteiligungsgebot wird nicht allein dadurch<br />
verwirklicht, dass die Vertreter/innen der freien Träger<br />
Mitglieder im Jugendhilfeausschuss sind.<br />
3.4 § 80 Abs. 4 SGB VIII fordert in Ergänzung zu § 81<br />
SGB VIII (siehe auch § 95 SGB X) die Verknüpfung<br />
von Planungen und Tätigkeiten der Jugendhilfeträger<br />
mit denen anderer Institutionen, die sich auf das<br />
Leben junger Menschen und ihrer Familien auswirken<br />
(z. B. Schulplanung, Verkehrsplanung, Stadt-,<br />
Kreisentwicklungsplanung etc.). Dazu gehört auch<br />
die Abstimmung der örtlichen <strong>Jugendhilfeplanung</strong>en<br />
insbesondere benachbarter Jugendämter. Soweit<br />
kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt<br />
Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen,<br />
ist die Planung und Durchführung dieser Aufgaben<br />
in den wesentlichen Punkten mit dem Kreisjugendamt<br />
als öffentlichem Träger abzustimmen (§ 69<br />
Abs. 5 SGB VIII).<br />
9
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
4. § 78 SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Träger<br />
der Jugendhilfe, Arbeitsgemeinschaften mit den anerkannten<br />
Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit<br />
den Trägern geförderter Maßnahmen anzustreben.<br />
Wesentliche Aufgabenstellung dieser Arbeitsgemeinschaften<br />
ist es, die geplanten Maßnahmen aufeinander<br />
abzustimmen, damit diese sich in möglichst<br />
effektiver Weise ergänzen.<br />
Die Träger der Jugendhilfe arbeiten in sehr vielfältiger<br />
Weise zusammen und praktizieren traditionell<br />
unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit verschiedener<br />
Trägergruppen. Ziel des Gesetzes ist es,<br />
diese Kooperation auszubauen und zu qualifizieren.<br />
Die Notwendigkeit der Abstimmung geplanter Maßnahmen<br />
zwischen den öffentlichen und den freien<br />
Trägern der Jugendhilfe wird durch § 74 SGB VIII<br />
unterstrichen. Danach kann die Förderung von Einrichtungen,<br />
Diensten und Veranstaltungen freier<br />
Träger von deren Bereitschaft abhängig gemacht<br />
werden, den Maßgaben der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> zu<br />
entsprechen.<br />
Auch die seit dem 01.01.1999 geltenden §§ 77, 78<br />
a ff. SGB VIII setzen den Dialog auf örtlicher Ebene,<br />
z. B. in Arbeitsgemeinschaften voraus. Im Rahmen<br />
der notwendigen Vereinbarungen z. B. für stationäre<br />
Angebote muss der Träger die Ziele seiner Leistungen<br />
und die Art und Weise der Qualitätsentwicklung<br />
beschreiben. Dieser Konsens ist am ehesten<br />
dann zu erreichen, wenn die Maßnahmen der<br />
freien Träger mit der öffentlichen <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
kompatibel sind.<br />
5. § 80 Abs. 3 SGB VIII ermöglicht es dem Gesetzgeber<br />
über Landesrecht Anforderungen und Profil der<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> zu präzisieren. In Nordrhein-<br />
Westfalen wird die Förderung von Einrichtungen<br />
und Maßnahmen im Rahmen des Gesetzes über<br />
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK/NRW) und<br />
dem Landesjugendplan (LJPl-NRW) von der örtlichen<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> abhängig gemacht. Der<br />
im Landesjugendplan verankerte Wirksamkeitsdialog<br />
schließt die örtliche <strong>Jugendhilfeplanung</strong> ein.<br />
Resümee<br />
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich für den<br />
öffentlichen Träger der Jugendhilfe:<br />
• <strong>Jugendhilfeplanung</strong> ist eine Pflichtaufgabe. Sie stellt<br />
einen deutlichen Schwerpunkt der gesetzlichen Aufgaben<br />
des öffentlichen Trägers dar.<br />
• Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat die Gesamtverantwortung<br />
für die Erfüllung aller Jugendhilfeaufgaben.<br />
Die bedarfsgerechte Versorgung mit Diensten,<br />
Einrichtungen, Veranstaltungen und den dazu<br />
erforderlichen Fachkräften setzt eine qualitativ angemessene<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> voraus.<br />
6 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK/NRW) vom<br />
29.10.1991 - GV.NW. S. 380 - zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
16.12.1998 - GV.NW. S. 704)<br />
7 vorläufige Richtlinien zum Landesjugendplan (LJPI-NRW, gültig ab<br />
01.01.1999)<br />
10
2. Leitbild der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
• Der öffentliche Träger der Jugendhilfe muss personell<br />
und sachlich gewährleisten, dass die Aufgabe der<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> erfüllt werden kann.<br />
• Eine besondere Herausforderung ist die angemessene<br />
Umsetzung der gesetzlich geforderten Beteiligung<br />
der jungen Menschen und ihrer Personensorgeberechtigten<br />
bei der Planung bzw. der Bedarfsermittlung.<br />
Die spezifischen Lebenslagen von Mädchen<br />
und Jungen sind im Planungsprozess auch strukturell<br />
zu berücksichtigen.<br />
• Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind<br />
frühzeitig in allen Phasen der Planung zu beteiligen.<br />
• Zur Abstimmung der geplanten Maßnahmen sind<br />
vom öffentlichen Träger Arbeitsgemeinschaften mit<br />
den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe sowie<br />
mit den Trägern geförderter Maßnahmen anzustreben.<br />
• Die Eckwerte der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> sind Grundlage<br />
für die Förderung von Einrichtungen, Diensten und<br />
Maßnahmen durch den Jugendhilfeausschuss bzw.<br />
die Verwaltung des Jugendamtes.<br />
• Zur Vernetzung und Optimierung der Ressourcen<br />
sollten die Planungen benachbarter Jugendämter<br />
miteinander abgesprochen werden. Die <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
ist mit anderen Fachplanungen innerhalb der<br />
Kommune abzustimmen. Gleiches gilt für die <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
der Kreise mit Jugendhilfe- und anderen<br />
Fachplanungen der kreisangehörigen Gemeinden.<br />
2. Leitbild der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
2.1 Allgemeines Leitbild<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> ist ein zentrales Steuerungsinstrument<br />
der Jugendhilfe und wesentliche Bedingung für die<br />
Wahrnehmung der Gesamtverantwortung durch das Jugendamt<br />
(§ 79 SGB VIII). <strong>Jugendhilfeplanung</strong> konkretisiert<br />
in systematischer Verknüpfung Ziele, Mittel und<br />
Vorgehensweisen und damit Aufgabenerfüllung und Leistungen<br />
der Jugendhilfe.<br />
Über <strong>Jugendhilfeplanung</strong> wird die fachliche Weiterentwicklung<br />
der Jugendhilfe gesteuert. Dazu hat Planung<br />
auf der Grundlage von Situations- und Bedarfsanalysen<br />
Ziele und Handlungsstrategien, ggf. auch -alternativen<br />
aufzuzeigen. Damit wird eine fundierte Jugendhilfepolitik<br />
ermöglicht, die auch fachliche Erfolgsüberprüfungen der<br />
Jugendhilfe (-leistungen) einschließt. Um diese Funktion<br />
erfüllen zu können bedarf es einer inhaltlichen und organisatorischen<br />
Verknüpfung zu den Handlungsfeldern der<br />
Jugendhilfe:<br />
So ist z. B. im Feld der Erziehungshilfe sicherzustellen,<br />
dass Auswertungen der Hilfeplanungen (§ 36 SGB VIII)<br />
Eingang in die Planung finden. In Kapitel 4.8 der <strong>Empfehlungen</strong><br />
wird exemplarisch am Beispiel der Vereinbarungen<br />
gem. § 78 b SGB VIII eine Verknüpfung mit der<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> skizziert.<br />
Bei Beachtung der Entscheidungskompetenz des Jugendamtes<br />
nimmt <strong>Jugendhilfeplanung</strong> damit eine arbeitsfeld-<br />
und trägerübergreifende Perspektive ein und<br />
hat die ausdifferenzierten Angebote, Leistungen und<br />
Entwicklungskonzepte zu einem abgestimmten Gesamtangebot<br />
für junge Menschen und ihre Familien zu<br />
11
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
vernetzen. Dazu hat sich in den letzten Jahren ein kommunikations-,<br />
prozess- und handlungsorientiertes Leitbild<br />
der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> etabliert: <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
als kommunikativer, zirkulärer Prozess 8 . Dieses<br />
Leitbild sieht sich in einer kritischen Distanz zu einem sozialtechnokratischen<br />
Planungsverständnis.<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> als fachlicher und politischer Willensbildungs-<br />
und Aushandlungsprozess wird von verschiedenen<br />
Faktoren bestimmt, u. a. sind dies<br />
- Analyse und Gewichtung von Problemlagen und der<br />
hierzu existierenden Daten,<br />
- Interessen, Weltanschauungen und Moralvorstellungen<br />
der am Aushandlungsprozess Beteiligten,<br />
- Grad der rechtlichen Verpflichtung bei den einzelnen<br />
Aufgaben ebenso wie die (finanzielle) Leistungsfähigkeit<br />
insbesondere des öffentlichen Trägers,<br />
- sozialpädagogische Fachlichkeit (z. B. <strong>zur</strong> Notwendigkeit<br />
präventiver Maßnahmen) und sozialwissenschaftliches<br />
Know-how<br />
- Einschätzung von Umsetzungsmöglichkeiten, (Folge)Wirkungen<br />
der Planung 9 .<br />
8 Merchel, 1994<br />
9 Jordan, Schone, 1992<br />
Diese beispielhafte Aufzählung zeigt, dass neben relativ<br />
objektiven auch subjektive Faktoren die <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
beeinflussen. Daher ist es notwendig, umfassend<br />
vorhandene sachliche und fachliche Kompetenz zu nutzen,<br />
um begründete Bedarfe festzustellen und die<br />
Deckung dieses Bedarfs politisch auszuhandeln. Akteure<br />
in diesem Aushandlungsprozess sind neben dem Träger<br />
der öffentlichen Jugendhilfe als Planungsverantwortlichem<br />
insbesondere:<br />
- junge Menschen und deren Personensorgeberechtigte,<br />
- die (anerkannten) Träger der freien Jugendhilfe,<br />
- die kreisangehörigen Gemeinden, soweit sie nicht<br />
selbst Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind,<br />
- Institutionen, deren Tätigkeit sich ebenfalls auf die<br />
Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien<br />
auswirkt, wie z. B. Schulen/Schulverwaltung, Polizei/Justiz,<br />
Sozialleistungsträger und andere Stellen<br />
innerhalb und außerhalb der Kommunalverwaltung.<br />
2.2 Konkretisierung und Besonderheiten der<br />
Planung der Kreise<br />
Verdeutlicht werden soll dies am Beispiel der Kreisjugendämter,<br />
auch weil hier einige Besonderheiten gelten:<br />
Für die Kreisjugendämter ergeben sich durch das Kooperationserfordernis<br />
mit den kreisangehörigen Gemeinden<br />
erhöhte Abstimmungsbedarfe, wobei zu berücksichtigen<br />
ist, dass der Zuständigkeitsbereich der Kreisjugendämter<br />
in der Regel nicht mit dem jeweiligen Kreisgebiet<br />
identisch ist. Bei allen Jugendämtern gilt letzteres<br />
in ähnlicher Weise für die Zusammenarbeit mit den freien<br />
Trägern, deren regionaler Zuschnitt sich oftmals über<br />
kommunale Zuständigkeitsbereiche erstreckt.<br />
Kreisjugendämter haben mit den verschiedenen Stadtund<br />
Gemeinderäten zusammenzuarbeiten. Neben unterschiedlichen<br />
fachlichen Sichtweisen können auch unterschiedliche<br />
politische Mehrheitsverhältnisse dabei<br />
möglicherweise zu konträren Auffassungen darüber<br />
12
2. Leitbild der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
führen, welche jugendpolitischen Ziele zu verfolgen bzw.<br />
umzusetzen sind. <strong>Jugendhilfeplanung</strong> auf Kreisebene<br />
hat die örtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen<br />
und (dennoch) mit Blick auf die Gesamtversorgung<br />
im Kreis interkommunal Bedarfslagen abzuwägen und<br />
Prioritäten zu setzen. Im Rahmen der Beteiligung der<br />
kreisangehörigen Gemeinden orientieren sich diese naturgemäß<br />
an den jeweiligen Interessen ihrer Einwohnerinnen<br />
und Einwohner. Neben unterschiedlichen jugendpolitischen<br />
Zielen kommen deshalb auch Interessen hinsichtlich<br />
der Standorte von Diensten und Einrichtungen<br />
ins Spiel. Berichte über den Mitteleinsatz werden deshalb<br />
nicht nur von den kreisangehörigen Gemeinden gefordert;<br />
sie bieten zugleich für die Kreise die Chance, eine<br />
bedarfsgerechte Gesamtversorgung im Kreis und damit<br />
aller kreisangehörigen Gemeinden nachzuweisen.<br />
Der Ressourceneinsatz eines Kreisjugendamtes kann<br />
deshalb nicht allein vor dem Hintergrund fachlicher Bedarfslagen<br />
zu einer prioritären Maßnahmenplanung<br />
führen, sondern hat immer auch die Ansprüche der<br />
kreisangehörigen Gemeinden an den Mitteleinsatz zu<br />
berücksichtigen. - Tendenziell kann dies auch für Jugendämter<br />
der kreisfreien Städte bzw. für Jugendämter<br />
größerer Gemeinden gelten, zumal hier mit Blick auf die<br />
Bezirksvertretungen ein Repräsentativorgan der Bürgerinnen<br />
und Bürger existiert.<br />
Weiterhin erschweren in Landkreisen oftmals große<br />
räumliche Entfernungen die Organisation der Arbeitsstrukturen<br />
z. B. im Hinblick auf Arbeitsgemeinschaften<br />
oder die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Räumliche<br />
Entfernungen spielen auch bei der Angebotsentwicklung<br />
eine entscheidende Rolle: Geringere Bedarfsgrößen<br />
in weitauseinanderliegenden Orten/Ortsteilen<br />
erfordern oftmals eigene Lösungen <strong>zur</strong> Deckung des<br />
Bedarfs, z. B. bei Tagesgruppen oder sozialer Gruppenarbeit.<br />
Umgekehrt ist bei Schaffung dezentraler Angebote<br />
ein erhöhter finanzieller und organisatorischer Aufwand<br />
erforderlich.<br />
In Abhängigkeit von der Vielzahl zu beteiligender Institutionen<br />
- dazu gehören neben kreisangehörigen Gemeinden<br />
auch mehr oder weniger heterogene Trägerstrukturen<br />
- ergeben sich deshalb erhöhte Interessenkonflikte<br />
und Abstimmungsbedarfe, die im Planungsprozess zu<br />
berücksichtigen sind.<br />
2.3 Folgerungen für den Planungsprozess<br />
Notwendig für den Planungsprozess ist deshalb, dass<br />
zwischen den an der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> Beteiligten ein<br />
permanenter Rückkoppelungs- und Austauschprozess<br />
stattfindet. Hierzu sind die notwendigen Verfahren in<br />
möglichst verbindlicher Form abzusprechen und zu institutionalisieren.<br />
In diesem Prozess der Konzeptions- und<br />
Entscheidungsfindung sind verschiedene Ebenen zu unterscheiden:<br />
- Die Ebene der Einwohner/innen.<br />
- Die fachliche Ebene der Mitarbeiter/innen als "Basis"<br />
von öffentlicher und freier Jugendhilfe. Hier ist auch<br />
der Ort, wo die Beteiligung von jungen Menschen<br />
und deren Personensorgeberechtigten konkret stattfinden<br />
kann.<br />
- Die fachpolitische Ebene: Leitungsebene von öffentlicher<br />
und freier Jugendhilfe, also der Jugendhilfeausschuss<br />
und die/der Jugendamtsleiter/in, die/der zugleich<br />
beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss<br />
ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AG-KJHG/NW).<br />
- Die politische Ebene: Rat bzw. Kreistag als zentrale<br />
Entscheidungsinstanz der Gebietskörperschaften,<br />
13
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
die unter Abwägung aller politischer Handlungsanforderungen<br />
insbesondere über den Haushalt entscheiden.<br />
Die Übergänge zwischen diesen Ebenen sind fließend<br />
und abhängig z. B. von der spezifischen Organisation<br />
und Kompetenzverteilung vor Ort. Wesentlich ist aber,<br />
sich der verschiedenen Ebenen bewusst zu sein, um ein<br />
adäquates Amtsverständnis zu entwickeln (beispielsweise<br />
für Dezernenten bzw. Fachbereichsleiter in den verschiedenen<br />
Organisationsalternativen).<br />
fachlichen wie jugendhilfepolitischen kommunalen<br />
Diskurses und Entwicklungsprozesses. Wesentliche<br />
Erfolgsbedingung von Jugendhilfe - auch im Kontext<br />
der anderen Aufgaben der Gemeinden, Städte und<br />
Kreise - ist die Verzahnung dieser Ebenen.<br />
Im Rahmen einer Planungskonzeption sollten auch Aussagen<br />
dazu gemacht werden, auf welchen Ebenen Beteiligung<br />
der freien Träger und der kreisangehörigen Gemeinden<br />
stattfinden soll.<br />
Resümee<br />
• <strong>Jugendhilfeplanung</strong> ist zugleich fachlicher und politischer<br />
Aushandlungsprozess über Ziele, Bedarfe und<br />
notwendige Maßnahmen.<br />
• In dem Aushandlungsprozess sind regelmäßig neben<br />
anderen Faktoren eine Vielzahl unterschiedlicher Interessen<br />
einzubinden, insbesondere die der freien<br />
Träger sowie der kreisangehöriger Gemeinden.<br />
• Bereits durch die Planungskonzeption sollte gewährleistet<br />
werden, dass unterschiedliche fachliche und<br />
politische Interessen Eingang in den Planungsprozess<br />
finden.<br />
• Die Einbindung aller Ebenen der Planung ist notwendige<br />
Voraussetzung zum Implementierung eines<br />
14
3. Beteiligung von jungen Menschen und Personensorgeberechtigten sowie Beteiligung von Trägern<br />
3. Beteiligung von jungen Menschen<br />
und Personensorgeberechtigten sowie<br />
Beteiligung von Trägern<br />
3.1 Beteiligung von jungen Menschen und Personensorgeberechtigten<br />
Im Rahmen ihrer Planungsverantwortung haben die Träger<br />
der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf unter<br />
Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen<br />
von jungen Menschen und Personensorgeberechtigten<br />
zu ermitteln. Durch diese Beteiligung soll eine<br />
verbesserte Anpassung von Angeboten der Jugendhilfe<br />
an die Bedürfnisse potentieller und tatsächlicher Nutzer/innen<br />
erreicht werden. Eine (umfassende) Beteiligung<br />
erhöht zudem die Akzeptanz von Planungsergebnissen<br />
und bietet Identifikationsmöglichkeiten.<br />
Diese gesetzlich geforderte Beteiligung der Adressat/innen/en<br />
stellt erhebliche Anforderungen an die <strong>Jugendhilfeplanung</strong>.<br />
Junge Menschen sind an allen sie betreffenden Planungen<br />
möglichst direkt zu beteiligen. Dabei sind zielgruppen-,<br />
geschlechts- und altersadäquate Beteiligungsmöglichkeiten<br />
zu wählen. Soweit wie möglich sollten<br />
Methoden genutzt werden, die jungen Menschen auch<br />
eigene Entscheidungskompetenz einräumen. Gerade<br />
dies ermöglicht umfassender verstandene Teilhabe und<br />
Subsidiarität. Eine vom Jugendhilfeausschuss beschlossene<br />
Planungskonzeption sollte sich auch dazu äußern.<br />
Bedürfnisse sind subjektive Variablen innerhalb des Planungsprozesses.<br />
Durch Formen der Beteiligung derjenigen,<br />
die Adressat/innen/en der zu planenden Angebote<br />
sind, lassen sich diese Bedürfnisse in Erfahrung bringen.<br />
Dabei wird durch einen kontinuierlichen Planungsprozess<br />
auch die Wandlung subjektiver und sich stetig verändernder<br />
Bedarfe der verschiedenen Adressat/-<br />
innen/en deutlich gemacht.<br />
Gerade unter Berücksichtigung der zentralen Zielvorgaben<br />
(z. B. Lebensweltbezug, Vernetzung, Kleinräumigkeit,<br />
Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit) sind<br />
Verfahren zu entwickeln, mit denen die differenzierten<br />
Bedarfslagen erfasst werden können. Zu den verschiedenen<br />
Methoden und Instrumenten der Beteiligung wird<br />
auf das Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />
der Landesjugendämter "Beteiligung von Kindern und<br />
Jugendlichen" vom Mai 1998 verwiesen.<br />
3.2 Beteiligung der freien Träger<br />
Nach § 80 Abs. 3 SGB VIII sind die anerkannten Träger<br />
der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig<br />
zu beteiligen. Darüber hinaus kann auch die Beteiligung<br />
von sonstigen geförderten Trägern bzw. Initiativen<br />
sinnvoll sein.<br />
Durch diese Trägerbeteiligung ist es insbesondere möglich,<br />
ein wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes<br />
Angebot von Jugendhilfeleistungen zu gewährleisten.<br />
Freie Träger nehmen Aufgaben der Jugendhilfe<br />
nicht aufgrund einer Verpflichtung durch das SGB<br />
VIII, sondern aufgrund eines selbstgesetzten, weltanschaulich<br />
geprägten Auftrages wahr. Die von ihnen angebotenen<br />
Einrichtungen und Dienste sind jedoch in der<br />
Regel auf finanzielle Förderung durch den Träger der öffentlichen<br />
Jugendhilfe angewiesen; insofern ist <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
der Standort, Vorgaben der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
und Eigeninteresse der Träger in möglichst großem<br />
Umfang in Übereinstimmung zu bringen (vgl. auch § 74<br />
15
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
Abs. 2 SGB VIII). Darüber hinaus lebt die Entwicklung einer<br />
Zukunftsperspektive für die Jugendhilfe auch von einem<br />
durch gesamtgesellschaftliche Verantwortung geprägtem<br />
Handeln der freien Träger. Dies gilt insbesondere<br />
dann, wenn künftig vermehrt nicht nur einzelne Leistungen,<br />
sondern vollständige Leistungsbereiche, noch<br />
weitergehend einzelne Sozialräume durch Leistungsverträge<br />
an freie Träger übertragen werden 10 .<br />
Entsprechend der sehr vielfältigen Struktur nicht nur der<br />
freien, sondern auch der öffentlichen Träger, sind den<br />
unterschiedlichen örtlichen Bedingungen entsprechende<br />
und angemessene Beteiligungsformen zu erarbeiten<br />
bzw. zu vereinbaren. Dementsprechend haben sich für<br />
Gemeinden, Städte und Kreise jeweils spezifische Planungsstrukturen<br />
und damit auch Formen der Trägerbeteiligung<br />
herausgebildet; für die Kreise ergibt sich zudem<br />
die Notwendigkeit der Beteiligung der kreisangehörigen<br />
Gemeinden insbesondere derjenigen ohne eigenes Jugendamt.<br />
Resümee<br />
• Methoden und Inhalte der Beteiligung sind ein zentrales<br />
fachliches und jugendpolitisches Qualitätskriterium.<br />
• Beteiligung von freien Trägern, Beteiligung junger<br />
Menschen und ihrer Familien sowie Beteiligung anderer<br />
Akteure, wie z. B. kreisangehöriger Gemeinden<br />
haben unterschiedliche Zielsetzungen und bedürfen<br />
deshalb spezifischer Methoden. Dennoch kann beispielsweise<br />
aus Gründen der Zweckmäßigkeit die<br />
Beteiligung der genannten Institutionen bzw. Personen<br />
(-Gruppen) verbunden werden.<br />
• Planung beinhaltet die Chance <strong>zur</strong> Intensivierung der<br />
Zusammenarbeit der Träger. Trägerbeteiligung ist in<br />
allen Phasen des Planungsprozesses notwendig;<br />
dies umfasst auch grundlegende Überlegungen in<br />
frühen Planungsstadien.<br />
• Beteiligung von Adressaten ermöglicht es zusätzliche<br />
Ressourcen zu gewinnen. Beteiligung von Adressaten<br />
bedarf Zielgruppen adäquater Beteiligungsverfahren.<br />
Zu diskutieren ist auch in welchem Umfang<br />
die Übertragung von Entscheidungskompetenzen als<br />
weitreichendste Form von Beteiligung und Teilhabe<br />
möglich ist.<br />
10 vgl. KGSt-Bericht 12/1998 - Kontraktmanagement zwischen<br />
öffentlichen und freien Trägern in der Jugendhilfe<br />
• Erhalten freie Träger öffentliche Mittel sind die damit<br />
finanzierten Angebote mit und im Rahmen der örtlichen<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> abzustimmen. Wünschenswert<br />
wäre es darüber hinaus, wenn die freien Träger<br />
Angebote, die aus Eigenmitteln bzw. aus anderen<br />
Mitteln finanziert werden der örtlichen <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
mitteilen.<br />
16
4. Querschnittsaufgaben der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
4. Querschnittsaufgaben der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
4.1 Planung im Kontext fachlicher Weiterentwicklung<br />
und Anforderungen der Verwaltungsreform 11<br />
Spätestens seit Inkrafttreten des KJHG ist die <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
eine Schlüsselstelle für die strategische Entwicklung<br />
der kommunalen Jugendhilfe und die daraus<br />
folgenden Prozesse sowohl innerhalb des Jugendamtes/des<br />
öffentlichen Trägers als auch mit den freien Trägern.<br />
Zunehmend gewinnt Planung als Voraussetzung<br />
von öffentlicher Finanzierung durch die Kommunen als<br />
auch durch das Land an Bedeutung.<br />
- Der Landesjugendplan macht ebenso wie das GTK<br />
Mitfinanzierung seitens des Landes von der Einbindung<br />
in die <strong>Jugendhilfeplanung</strong> abhängig.<br />
- Mangelnde Abstimmung mit der Planung ist zwar<br />
kein Ablehnungsgrund für Angebote von (freien) Trägern<br />
auf Abschluss von Vereinbarungen nach § 78 b<br />
SGB VIII. Dennoch ist zumindest aus Sicht des öffentlichen<br />
Trägers die Verhandlung auf der Grundlage<br />
der Planungsergebnisse sinnvoll.<br />
- Auch die Betätigung erster privat-gewerblicher Anbieter<br />
sollte zu einer Betrachtung durch die <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
Anlass geben, damit Entwicklungen<br />
möglichst steuerbar bleiben.<br />
11 Deutscher Städtetag und Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe,<br />
Hinweise und <strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> Steuerung der Jugendhilfe;<br />
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
und Neue Steuerung der Verwaltung;<br />
- Dies gilt auch für das Kontraktmanagement zwischen<br />
öffentlichen und freien Trägern; hier ist sicherzustellen,<br />
dass die Gesamtverantwortung durch den öffentlichen<br />
Träger weiter wahrgenommen werden<br />
kann.<br />
Sieben Jahre nach Veröffentlichung des grundlegenden<br />
KGSt-Berichtes 5/1993 zum Neuen Steuerungsmodell<br />
begreifen zahlreiche Gemeinden, Städte und Kreise Verwaltungsmodernisierung<br />
als permanente Gestaltungsaufgabe,<br />
auch wenn z. T. ohne ausdrückliche Bezugnahme<br />
auf "Neue Steuerung". Für das Jugendamt ergibt<br />
sich damit die Aufgabe, den örtlich definierten Anforderungen<br />
der inneren Modernisierung zu entsprechen und<br />
zugleich das spezifische Aufgabenprofil und die Funktion<br />
als sozialpädagogische Fachbehörde zu behaupten und<br />
zu gestalten. Insbesondere über die <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
kann dabei der Jugendhilfeausschuss seine fachpolitische<br />
Steuerungsfunktion wahrnehmen. Angesichts der<br />
fachlichen Entwicklungstrends auf dem Gebiet der sozialen<br />
Arbeit, wie z. B. der Flexibilisierung von Hilfen, der<br />
zunehmenden Ausrichtung von Angeboten und Leistungen<br />
auf den Sozialraum und der Entwicklung freier Träger<br />
hin zu kooperierenden und ggf. auch integrierten<br />
Diensten steht Planung im Mittelpunkt des Interesses<br />
dynamischer Jugendhilfe.<br />
Auf der Grundlage des gesetzlichen Auftrages und des<br />
Leitbildes von <strong>Jugendhilfeplanung</strong> - letzteres ist unter<br />
Kapitel 2. thematisiert und entsprechend den örtlichen<br />
Gegebenheiten zu konkretisieren - hat <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
aktuell/künftig folgende Anforderungen zu gestalten:<br />
- Entwicklung und Einleitung von Qualitätsentwicklungsprozessen,<br />
um der Steuerungsfunktion zu entsprechen,<br />
17
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
- Entwicklung dezentraler, flexibler und vernetzter Angebotsstrukturen<br />
mit entsprechenden Beteiligungsverfahren<br />
bzw. Entwicklung neuer Formen der "Kundenorientierung",<br />
Konzeptionierung und Durchführung<br />
von Wirkungs-/Wirksamkeitsanalysen, Berichterstattung<br />
über Entwicklungsverläufe von<br />
Jugendhilfeleistungen in fachlicher und finanzieller<br />
Hinsicht,<br />
- Integration von Fach- und Ressourcenverantwortung,<br />
- Schaffung und Implementierung von Instrumenten<br />
des Kontraktmanagements.<br />
4.2 Funktion und Aufgabe der/des hauptamtlichen<br />
Jugendhilfeplanerin/-planers<br />
Diesen Anforderungen kann <strong>Jugendhilfeplanung</strong> nur auf<br />
der Grundlage einer klaren Positionsbestimmung gerecht<br />
werden:<br />
- <strong>Jugendhilfeplanung</strong> ist eine Aufgabe aller Sachgebiete<br />
und Funktionsebenen der öffentlichen Jugendhilfe.<br />
- <strong>Jugendhilfeplanung</strong> ist konzeptionelle Arbeit und Teil<br />
ressourcenorientierter Produktverantwortung jeder<br />
einzelnen Organisationseinheiten wie jeder Leitungsbzw.<br />
Fachkraft des Jugendamtes.<br />
- Gleichwohl bedarf es der institutionalisierten <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
als Fachdienst, der hauptamtlichen Planungsfachkraft,<br />
die die notwendigen Prozesse initiiert,<br />
steuert, moderiert und die Verantwortlichkeit für<br />
Planung als übergreifende/n Aufgabe und Prozess<br />
wahrnimmt.<br />
Vor dem Hintergrund eines allgemein verankerten Planungsverständnisses<br />
stellt sich die Frage der Funktion<br />
und Aufgabe von Planung als Fachstelle. Die/der Jugendhilfeplaner/in<br />
- nicht: Planung als Aufgabe - hat zwei<br />
Funktionen:<br />
- Steuerungsunterstützung für die Leitungsebene des<br />
Jugendamtes und<br />
- Dienstleistung für die verschiedenen Sachgebiete im<br />
Jugendamt.<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> ist eine Aufgabe aller Sachgebiete<br />
im Jugendamt; dabei müssen sich die Teil-/Fachplanungen<br />
im Rahmen der Gesamtplanung des Jugendamtes<br />
bewegen bzw. dürfen ihr zumindest nicht widersprechen.<br />
Insofern ist die Planung innerhalb der verschiedenen<br />
Sachgebiete immer eine Fortsetzung der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
generell. Dennoch sollte die Steuerungsunterstützungsfunktion<br />
und die Dienstleistungsfunktion der<br />
Planungsfachkraft differenziert werden, weil so Klarheit<br />
über den Inhalt des Auftrages, den Auftraggeber sowie<br />
über die Verantwortung für den jeweiligen Prozess, ggf.<br />
auch über die Priorität der Aufträge hergestellt wird.<br />
4.2.1 Steuerungsunterstützung und Qualitätsentwicklung<br />
Steuerungsunterstützung meint die <strong>zur</strong> strategischen<br />
Steuerung durch Ziele, Maßnahmen und Ressourcen<br />
notwendige Vorbereitung von Führungsentscheidungen<br />
auf der Basis entsprechender Informationsgrundlagen.<br />
Planung arbeitet hierbei direkt der Leitungsebene des öffentlichen<br />
Trägers zu (Amtsleitung, Jugendhilfeausschuss,<br />
mittelbar ggf. auch Verwaltungsspitze und Rat<br />
bzw. Kreistag).<br />
18
4. Querschnittsaufgaben der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
Zur Steuerungsunterstützung der/des Jugendhilfeplanerin/-planers<br />
gehören folgende Aufgabenbereiche:<br />
- Bestandsaufnahme und Bedarfsermittlung,<br />
- Angebotsentwicklung und Maßnahmeplanung,<br />
- Evaluation und Qualitätsentwicklung,<br />
- Berichtswesen einschließlich Politikberichterstattung.<br />
Diese Funktionen sollte <strong>Jugendhilfeplanung</strong> nicht nur unter<br />
fachlichen, sondern auch unter finanziellen Aspekten<br />
wahrnehmen. Nicht selten hat <strong>Jugendhilfeplanung</strong> in der<br />
Vergangenheit die (begrenzten) Ressourcen ausgeblendet.<br />
Dies mag eine Ursache dafür sein, dass (Jugendhilfe-)Planung<br />
und Controlling als sich widersprechende<br />
Steuerungsinstrumente interpretiert werden, insbesondere<br />
wenn Controlling auf Finanzcontrolling reduziert<br />
wird. Im Interesse effektiver Steuerung haben jedoch<br />
beide Instrumente Potentiale für die Planung und können<br />
sich daher in wirkungsvoller Weise ergänzen. Klarzustellen<br />
ist, dass Controlling <strong>Jugendhilfeplanung</strong> z. B. wegen<br />
ihrer Kompetenz in Evaluations- und Beteiligungsverfahren<br />
nicht ersetzen kann. Umgekehrt sind betriebswirtschaftliche<br />
Analysen <strong>zur</strong> Steigerung der Wirtschaftlichkeit<br />
unabdingbare Voraussetzung <strong>zur</strong> Sicherung der<br />
Handlungsfähigkeit in allen Feldern der kommunalen<br />
Selbstverwaltung, mithin also auch in der Jugendhilfe.<br />
Deshalb ist es sinnvoll, <strong>Jugendhilfeplanung</strong> und Controlling<br />
zu verzahnen. Unabhängig von einer organisatorischen<br />
Zusammenführung sollte die Zusammenarbeit<br />
beider Funktionen bzw. der damit beauftragten Fachkräfte<br />
strukturiert werden.<br />
4.2.2 Planung als Dienstleistung<br />
Die Dienstleistungsfunktion kann sich insbesondere aus<br />
der Fach- und Methodenkompetenz der Planungsfachkräfte<br />
ergeben. Im Rahmen der eher operativ ausgerichteten<br />
Planung in den einzelnen Handlungsfeldern der Jugendhilfe<br />
bzw. der Abteilungen im Jugendamt können z.<br />
B. Bedarfsanalysen, Entwicklungsprozesse, aber auch<br />
Datenbestände mit Hilfe der/des Jugendhilfeplanerin/-<br />
planers bearbeitet werden. Diese Funktion dient unmittelbar<br />
den Abteilungen und Sachgebieten des Jugendamtes,<br />
kann mittelbar aber auch von freien Trägern für<br />
deren eigene Planungen genutzt werden. Dabei kann es<br />
sich z. B. handeln um:<br />
- Bereitstellung und Aufbereitung von Daten und anderen<br />
Materialien,<br />
- Unterstützung des operativen Geschäftsablaufs,<br />
z. B. durch Moderation oder Expertisen,<br />
- Unterstützung von Qualitätsentwicklungskonzepten,<br />
- Unterstützung durch bzw. bei Beteiligungsverfahren<br />
von Einrichtungen und Leistungen.<br />
4.3 <strong>Jugendhilfeplanung</strong> als Querschnittsaufgabe der<br />
Kommunalverwaltung<br />
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII besteht ein Gestaltungsauftrag<br />
für die Jugendhilfe darin, positive Lebensbedingungen<br />
für junge Menschen und ihre Familien sowie eine<br />
kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder<br />
zu schaffen. Dieser gesetzliche Auftrag bindet auch die<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong>.<br />
Wichtige Entscheidungen über Lebensbedingungen von<br />
Kindern, Jugendlichen und Familien werden jedoch nicht<br />
nur im unmittelbaren Feld der Jugendhilfe, sondern z. B.<br />
darüber hinaus auch im Bau-, Verkehrs- und Schulbereich<br />
getroffen. In den Bereichen Bauen und Verkehr ist<br />
die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern bei den sie<br />
19
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
betreffenden Entscheidungen über gesetzlich vorgeschriebene<br />
und formalisierte Verfahren geregelt. Auf der<br />
Grundlage der Gemeindeordnung bzw. Kreisordnung<br />
können Einwohnerinnen und Einwohner ab 16 Jahren<br />
darüber hinaus durch Bürgerbegehren an Entscheidungen<br />
mitwirken bzw. diese initiieren.<br />
Eine besondere Notwendigkeit für die Beteiligung der<br />
Jugendhilfe und damit auch der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> besteht<br />
in den Bereichen Bauen und Wohnen. Dort getroffene<br />
Entscheidungen haben regelmäßig unmittelbare<br />
und zudem langfristige Auswirkungen auf die Lebensbedingungen<br />
von Kindern, Jugendlichen und Familien. Aufgrund<br />
der Reformen im Baurecht überplanen immer<br />
häufiger private Bauträger komplette Bereiche einschließlich<br />
der Erschließung und Fertigstellung. Die Bedingungen<br />
werden in der Regel über städtebauliche Verträge<br />
oder Erschließungsverträge zwischen der Kommune<br />
und dem Bauträger festgelegt. Eine frühzeitige Beteiligung<br />
der Jugendhilfe bzw. <strong>Jugendhilfeplanung</strong> ist in diesem<br />
Zusammenhang von besonderer Bedeutung.<br />
Wenn Jugendhilfe bzw. <strong>Jugendhilfeplanung</strong> sich darüber<br />
hinaus<br />
- als Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen<br />
begreift und<br />
- zu diesem Zweck auch junge Menschen und ihre Familien<br />
unmittelbar beteiligt,<br />
muss sie sich konsequenter Weise auch in andere Politikfelder<br />
und Verwaltungsbereiche einbringen. Dies<br />
muss frühzeitig geschehen und im Sinne einer internen<br />
Querschnittsaufgabe strukturell sichergestellt werden.<br />
Durch die Bildung von ämter-/fachbereichsübergreifenden<br />
Arbeitsgruppen kann das gesamte Feld der Stadtbzw.<br />
Kreisentwicklungsplanung sowie die spezifische<br />
Verkehrs-, Schulentwicklungs- und Sozialplanung in den<br />
Blick genommen werden. Eine solche Arbeitsgruppe<br />
kann dazu beitragen den Informationsfluss über laufende<br />
Planungsvorhaben sicherzustellen, notwendige Abstimmungen<br />
vorzunehmen und unterschiedliche Planungsräume<br />
aufeinander abzustimmen. Differenzierte<br />
Planungsbestände verschiedener Arbeitsbereiche in der<br />
Kommunalverwaltung können auf der Grundlage gemeinsamer<br />
Planungsräume mit dem Ziel einer qualifizierteren<br />
Entscheidungsvorbereitung zusammengeführt<br />
werden.<br />
Darüber hinaus kann z. B. durch verwaltungsinterne<br />
Richtlinien die Beteiligung der Jugendhilfe in allen Feldern<br />
der kommunalen Verwaltung verbindlich gesichert<br />
werden. Auf diese Weise kann das Ziel unterstützt werden,<br />
dass alle Ämter, Planungen und Maßnahmen unter<br />
dem Blickwinkel der Auswirkungen auf die Lebenswelt<br />
von jungen Menschen und Familien zu prüfen und diese<br />
zu berücksichtigen.<br />
Die Beteiligung eines Kreisjugendamtes an den Planungen<br />
der kreisangehörigen Gemeinden ist hingegen<br />
durch Vereinbarungen sicherzustellen.<br />
4.4 Organisatorische Anbindung der/des Jugendhilfeplanerin/-planers<br />
Die Notwendigkeit einer effektiven Organisation des Jugendamtes<br />
hat zwangsläufig auch Auswirkungen auf die<br />
strategisch wichtige Funktion des/der Jugendhilfeplanerin/-planers.<br />
Aus der Steuerungsunterstützungsfunktion<br />
der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> ergibt sich ein unmittelbarer<br />
sachlicher Zusammenhang zu zentralen Geschäftsbereichen<br />
des Jugendamtes: Haushalt, Personal, Geschäfts-<br />
20
4. Querschnittsaufgaben der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
führung für den Jugendhilfeausschuss, EDV-Koordination<br />
etc. In jedem Fall empfiehlt sich wegen der Querschnittsfunktion<br />
der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> die Anbindung<br />
als Stabsstelle der Amtsleitung. Darüber hinaus sollte die<br />
Zusammenarbeit mit den übrigen genannten Querschnittsfunktionen<br />
strukturiert werden, soweit nicht eine<br />
organisatorische Zusammenfassung z. B. über einen<br />
Steuerungsdienst gewählt wird. Je nach Größe des Jugendamtes<br />
bzw. der Verwaltung ergeben sich hier unterschiedliche<br />
Modelle und Strukturen, für die es keine<br />
einheitliche Empfehlung geben kann.<br />
4.5 Planung als Produkt<br />
Soweit ein Produkt als eine aus Sicht der Bürgerinnen<br />
und Bürger zusammenhängende Leistung definiert ist,<br />
es sich also um eine nach außen gerichtete Verwaltungsleistung<br />
handelt, kann Planung kein Produkt sein.<br />
Gleichwohl ist Planung als eine interne Leistung der Verwaltung<br />
von Bedeutung, weil sie Grundlage für alle externen<br />
Produkte des Jugendamtes ist. Im Rahmen einer<br />
Kosten- und Leistungsrechnung kann deshalb verdeutlicht<br />
werden, dass Planungsressourcen insoweit für die<br />
verschiedenen Leistungen verbraucht werden und insoweit<br />
auch den jeweiligen Produkten/Kostenträgern je<br />
nach Planungsschwerpunkt zuzuordnen sind. Planung<br />
ist insofern Bestandteil des gesamten Verwaltungsbudgets<br />
des Jugendamtes und ist deshalb von allen Teilbudgets<br />
des Amtes zu refinanzieren.<br />
4.6 Spezifische Sichtweisen der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
Im Kontext der allgemeinen Vorschriften im 1. Kapitel<br />
des SGB VIII hat neben dem generellen Zielkatalog in § 1<br />
Abs. 3 SGB VIII vor allem § 9 SGB VIII besondere inhaltliche<br />
Bedeutung für die Ausgestaltung der Jugendhilfeleistungen,<br />
damit auch für die <strong>Jugendhilfeplanung</strong>. Exemplarisch<br />
soll hier auf die Verpflichtung der Jugendhilfe<br />
eingegangen werden, besondere soziale und kulturelle<br />
Bedürfnisse junger Menschen zu berücksichtigen und<br />
die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen zu<br />
fördern.<br />
Auf die besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse<br />
und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien<br />
muss <strong>Jugendhilfeplanung</strong> Rücksicht nehmen. Das bedeutet<br />
im gesamten Prozess der <strong>Jugendhilfeplanung</strong>,<br />
dass sozialgruppenspezifische Aspekte z. B. von Menschen<br />
mit Immigrationshintergrund oder mit Behinderungen<br />
zu berücksichtigen sind. Hier ist <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
gefordert, auch als Interessenvertreter von Minderheiten<br />
aufzutreten.<br />
Ebenfalls wird von der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> gefordert; die<br />
unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen<br />
zu berücksichtigen: die Fachkräfte sind gefordert,<br />
ihre Wahrnehmungen und Bewertungen geschlechtsspezifisch<br />
aus<strong>zur</strong>ichten und das Jugendhilfeangebot so<br />
zu gestalten, dass es diesen unterschiedlichen Bedürfnissen<br />
gerecht wird. Das Gesetz geht von der Benachteiligung<br />
von Mädchen aus, die gesellschaftlich normiert<br />
ist, zum Teil aber auch durch die bisherige Angebotsstruktur<br />
der Jugendhilfe begründet wird. Die Jugendhilfe<br />
ist aufgefordert sich grundsätzlich für eine Gleichberechtigung<br />
von Mädchen und Jungen einzusetzen. Somit hat<br />
auch die <strong>Jugendhilfeplanung</strong> als Steuerungsinstrument<br />
die Einbeziehung von Jungen- und Mädcheninteressen<br />
zu ihrer Grundlage zu machen. In den vergangenen Jahren<br />
haben einige Kommunen die Situation von Mädchen<br />
und jungen Frauen in der Jugendhilfe durch gesonderte<br />
Planungsberichte dargestellt. Das Ergebnis - mangelnde<br />
21
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
Umsetzung des § 9 Abs. 3 SGB VIII - ist nahezu durchgehend<br />
in allen Bereichen zu finden: Nicht nur im Hinblick<br />
auf die konkreten Leistungen und Maßnahmen der<br />
Jugendhilfe, sondern auch in den strukturellen Rahmenbedingungen<br />
existieren erhebliche Defizite für eine<br />
mädchengerechte Jugendhilfe 12 .<br />
Die Anforderungen, auf besondere soziale und kulturelle<br />
Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen und Gleichberechtigung<br />
von Mädchen und Jungen zu fördern, stellt eine erhebliche<br />
Anforderung dar: Jugendhilfe muss deshalb<br />
Methoden entwickeln, einerseits die genannten Zielsetzungen<br />
zu erfüllen, andererseits nicht die zu fördernden<br />
Zielgruppen durch besondere Angebote de facto auszugrenzen:<br />
Ziel ist vielmehr im Sinne von Lebensweltorientierung,<br />
Angebote bereits im Rahmen der Planung so zu<br />
konzipieren, dass sie ein weites Spektrum von Bedarfen<br />
decken und damit einen nachhaltigen Beitrag <strong>zur</strong> Integration<br />
zu leisten.<br />
4.7 Exkurs: Verknüpfung von <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
und Entwicklungsprozessen in einzelnen Handlungsfeldern,<br />
hier am Beispiel der Leistungs-,<br />
Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen<br />
gem. § 78 a ff. SGB VIII<br />
Die oben geforderte inhaltliche und organisatorische<br />
Verknüpfung der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> zu den Handlungsfeldern<br />
der Jugendhilfe bzw. zu den Abteilungen im Jugendamt<br />
kann im Bereich der Vereinbarungen gem. §<br />
78 a ff. SGB VIII wie folgt konkretisiert werden:<br />
12 siehe auch 10. Kinder- und Jugendbericht<br />
1. Die Personen im Jugendamt, die am Abschluss der<br />
Vereinbarungen beteiligt sind, sollten von den (zentralen)<br />
Ergebnissen der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> Kenntnis<br />
haben. Damit wird es ermöglicht, die Verhandlungen<br />
im Sinne der durch <strong>Jugendhilfeplanung</strong> angestrebten<br />
Entwicklungsperspektive zu führen und damit auf die<br />
vorhandene Angebotsstruktur vor Ort Einfluss zu<br />
nehmen.<br />
2. Umgekehrt sollte die <strong>Jugendhilfeplanung</strong> Kenntnis<br />
von den abgeschlossenen Vereinbarungen haben.<br />
Diese sind beispielsweise für die Bestandserhebung<br />
im Rahmen der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> relevant.<br />
3. Sinnvoll kann auch eine Beteiligung der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
an der Weiterentwicklung der Vereinbarungen<br />
sein. Hier kann <strong>Jugendhilfeplanung</strong> einen Beitrag<br />
zu der Prüfung leisten, ob die Vereinbarungen entsprechend<br />
umgesetzt worden sind; die Ergebnisse<br />
sollten dann Einfluss auf die Fortschreibung der Vereinbarungen<br />
haben.<br />
4. Aufgrund ihrer besonderen Methodenkompetenz<br />
kann <strong>Jugendhilfeplanung</strong> einen Beitrag <strong>zur</strong> Erarbeitung<br />
der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen leisten,<br />
ebenso zu ihrer Evaluierung sowie zu ihrer Fortschreibung.<br />
5. Schließlich sollte <strong>Jugendhilfeplanung</strong> Leitung und andere<br />
am Abschluss der Vereinbarungen beteiligten<br />
Personen regelmäßig über Zwischenergebnisse der<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> berichten, insbesondere über<br />
ungedeckte Bedarfe, damit in diesem Sinne die Vereinbarungen<br />
zielgerichtet fortgeschrieben werden<br />
können.<br />
22
4. Querschnittsaufgaben der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
Jugendamt 1) Jugendamt-Träger 2)<br />
generelle Ebene <strong>Jugendhilfeplanung</strong> Leistungs-, Entgelt-,<br />
Qualitätsentwicklungs-<br />
Vereinbarungen<br />
individuelle Ebene Hilfeplanung Belegung<br />
1)<br />
Entscheidungskompetenz des Jugendamtes<br />
2)<br />
Konsensentscheidung zwischen öffentlichen und freien Trägern<br />
Resümee<br />
• Zunehmend gewinnt <strong>Jugendhilfeplanung</strong> als Voraussetzung<br />
von öffentlicher Finanzierung an Bedeutung.<br />
Dadurch ergeben sich für die öffentliche Jugendhilfe<br />
neue Steuerungsoptionen, die es wahrzunehmen gilt.<br />
• <strong>Jugendhilfeplanung</strong> hat im Prozess der örtlichen<br />
Qualitätsentwicklung von Jugendhilfe und ihren Angeboten<br />
eine zentrale Funktion.<br />
• Jugendhilfe/-planung ist - zumindest wenn man ein<br />
offensives Jugendhilfeverständnis im Sinne von § 1<br />
Abs. 3 Nr. 4 SGB entwickelt - eine Querschnittsaufgabe<br />
im Rahmen der Kommunalverwaltung insgesamt.<br />
Die Funktion der hauptamtlichen Planungsfachkräfte<br />
legt eine Anbindung als Stabsstelle bei der<br />
Amtsleitung nahe.<br />
• Im Rahmen der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> ist auch sicherzustellen,<br />
dass geschlechtsspezifische ebenso wie<br />
besondere soziale und kulturelle Bedürfnisse junger<br />
Menschen im Blick von Jugendhilfe bleiben.<br />
• <strong>Jugendhilfeplanung</strong> ist eine Aufgabe des Jugendhilfeausschusses<br />
und aller Sachgebiete und Funktionsebenen<br />
in der Verwaltung des Jugendamtes die im<br />
Kern von den hauptamtlichen Planungsfachkräften<br />
gesteuert wird.<br />
23
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
5. Planungsansätze<br />
5.1 Unterscheidung der Planungsansätze<br />
Grundsätzlich hat <strong>Jugendhilfeplanung</strong> sicherzustellen,<br />
dass alle Aufgaben und Leistungen für alle Zielgruppen<br />
am richtigen Ort erfüllt bzw. angeboten werden. Dazu<br />
werden folgende Planungsansätze unterschieden: 13<br />
Bereichs- oder arbeitsfeldorientierter Ansatz<br />
Der Planungsansatz geht von den Handlungsfeldern der<br />
Jugendhilfe, ihren Zielen, Angebotsformen und den oft<br />
dazu parallel organisierten Abteilungen im Jugendamt<br />
aus. Die Umsetzung dieses Ansatzes verursacht arbeitsökonomisch<br />
den geringsten Aufwand und sichert<br />
die Erfüllung der gesetzlichen Regelungen. Er weist aber<br />
Defizite im Hinblick auf handlungsfeldübergreifende Anforderungen<br />
und Lebensweltorientierung auf.<br />
Zielgruppenorientierter Ansatz<br />
Dieser Planungsansatz orientiert sich an bestimmten<br />
Personengruppen, wie z. B. Altersgruppen, ausländische<br />
Jugendliche oder Drogenabhängige. Der Vorteil<br />
dieses Ansatzes besteht darin, dass auf seiner Grundlage<br />
spezifische Bedarfe exakter herausgearbeitet werden<br />
können. Er führt aber auch dazu, dass Hilfeleistungen<br />
tendenziell defizitorientiert ausgestaltet werden.<br />
Sozialraumorientierter Ansatz<br />
Der Planungsansatz geht vom sozialen Lebensraum der<br />
Menschen aus, die hier vorzufindenen Problemlagen,<br />
aber auch vorhandenen Ressourcen. Der Ansatz verursacht<br />
zunächst einen höheren Aufwand, je nach Größe<br />
des Jugendamtes gibt es auch Grenzen. Der Ansatz<br />
kann aber letztlich zu mehr Adressatenorientierung<br />
führen. Er wird deshalb auch im 8. Bundesjugendbericht<br />
14 favorisiert.<br />
5.2 Chancen und Möglichkeiten einer sozialraumorientierten<br />
Planung<br />
Komplexe gesellschaftliche Prozesse führen zu einer jeweils<br />
spezifischen Charakteristik sozialer Lebenslagen<br />
und damit verbundener sozialräumlicher Prozesse in den<br />
Gemeinden, Städten und Kreisen. Hier zeigt sich wenn<br />
unterschiedliche Bevölkerungsgruppen ausgegrenzt<br />
werden und soziale Disparitäten entstehen.<br />
Der Sozialraumbezug ist der umfassenste Planungsansatzpunkt.<br />
Er beinhaltet Elemente und Blickwinkel des<br />
Aufgaben- und des zielgruppenorientierten Ansatzes. Er<br />
ermöglicht spezifische Einblicke und Erkenntnisse und<br />
führt damit zu einer ganzheitlichen Sichtweise im Hinblick<br />
auf die Defizite, aber auch auf die Ressourcen des<br />
jeweiligen Sozialraumes.<br />
Unter Sozialraum werden hier nach Struktur, räumlichem<br />
Zusammenhang, Anschauung der Einwohner/innen,<br />
Traditionen und sonstigen Faktoren zu definierende Teilräume<br />
der Gebietskörperschaft verstanden. Dies können<br />
Wohngebiete, Stadtteile und aus Sicht der Kreise<br />
auch Gemeinden sein. Demgegenüber sollte die Gliederung<br />
in Stadtbezirke oder Wahlbezirke von untergeord-<br />
13 Nikles, Planungsverantwortung und Planen in der Jugendhilfe;<br />
Jordan, Schone, Handbuch <strong>Jugendhilfeplanung</strong> 14 8. Kinder- und Jugendrecht, BMJFFG<br />
24
5. Planungsansätze<br />
neter Bedeutung sein. Die Einzugsbereiche von Einrichtungen<br />
zugrunde zu legen mag hilfreich sein, kann aber<br />
entwicklungshemmend wirken.<br />
Im Rahmen des sozialräumlichen Ansatzes werden die<br />
wesentlichen Momente der Lebenswelt der Menschen,<br />
also die sozialen, räumlichen und zeitlichen Bezugsmuster<br />
abgebildet. Die Planung für und mit den Adressatinnen<br />
und Adressaten hat das Ziel eine alltagsorientierte<br />
Lebenswelt zu unterstützen. Dies gilt in Bezug auf<br />
- die familialen Ressourcen,<br />
- die Gelegenheit <strong>zur</strong> Aneignung von Raum und<br />
Region,<br />
- die Aktivierung und Organisation sozialer Netze.<br />
Mit der Zielsetzung gleichwertiger Lebensverhältnisse im<br />
Bundesgebiet hat das Grundgesetz eine räumlich ausgleichende<br />
Orientierung festgelegt. Gleiches gilt für Aufträge<br />
des Bau- und Sozialrechtes. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz<br />
enthält in § 1 Abs. 3 Nr. 4 den generellen<br />
Auftrag, dass Jugendhilfe dazu beitragen soll, positive<br />
Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre<br />
Familien sowie eine kinder- und familienfreundiche Umwelt<br />
zu erhalten oder zu schaffen.<br />
5.2.1 Ziele und Umsetzungsformen der sozialräumlichen<br />
Planung<br />
Die Ziele einer sozialräumlichen Planung sind:<br />
- Sicherung und Weiterentwicklung der sozialen Infrastruktur<br />
durch zielgenauere, von bürgerschaftlichem<br />
Engagement mitgetragene Hilfeangebote,<br />
- aktive Mitgestaltung des Sozialraums der Menschen<br />
durch die Jugendhilfe.<br />
Die Umsetzung einer sozialräumlichen Planung erfolgt<br />
durch:<br />
- Feststellung und Analyse lokaler Bedürfnisse und Bedarfe,<br />
- konzeptionelle Abstimmung unterschiedlicher<br />
Dienstleistungen/Angebote,<br />
- Ermittlung von Hilfenetzen und Verknüpfung der vorhandenen<br />
Ressourcen, Fakten (u. a. Selbsthilfe und<br />
Ehrenamt),<br />
- kleinräumige Planung mit zielgenauer Finanzierung,<br />
- Prozess-Steuerung im Sozialraum (Stadtteilkonferenz/Regionalkonferenz).<br />
5.2.2 Merkmale sozialraumorientierter Planung<br />
Der sozialraumorientierte Planungsansatz betont die<br />
Verknüpfung von äußeren Gegebenheiten und deren<br />
Wirkung auf die Individuen im Sozialraum. Er schaut auf<br />
die Beziehungssysteme und die Qualität sozialer Integration.<br />
Eine sozialraumorientierte Planung muss beinhalten:<br />
- Eine spezifische professionelle Haltung, die die Sichtweisen<br />
von Betroffenen ernst nimmt, und die die Artikulation<br />
von Erfahrungen und Bewertungen fördert<br />
und Beteiligung ermöglicht.<br />
- Eine Definition des Sozialraums, die sich an den Alltagsbezügen<br />
und Erfahrungen der Menschen orientiert.<br />
- Eine Bestandsaufnahme/Bewertung des Ist-Zustandes,<br />
die unterschiedliche Ebenen der Darstellung<br />
25
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
miteinander verbindet (Erkundungen / Beschreibungen,<br />
Indikatoren, Statistiken) und mindestens Aussagen<br />
zu Bevölkerungszusammensetzung, ökonomischen<br />
Situationen, vorhandener Infrastruktur, Angeboten<br />
freier und öffentlicher Träger und deren Ansprechpartner<br />
sowie Nutzung von Dienstleistungen,<br />
Interventionen und Problemlagen umfasst.<br />
- Ein Verfahren <strong>zur</strong> Organisation des Diskurses über<br />
Stärken und Schwächen eines Sozialraumes bzw.<br />
der dort lebenden Menschen sowie über Notwendigkeiten<br />
und Möglichkeiten <strong>zur</strong> Veränderung bzw. Weiterentwicklung<br />
vorhandener Gegebenheiten.<br />
- Einen dialogischen Prozess mit Beteiligten und Betroffenen<br />
<strong>zur</strong> Definition von Zielen, Instrumenten und<br />
Methoden der Wirkungsanalyse.<br />
- Eine Sicherstellung der sozialraumübergreifenden<br />
Bedarfe durch geeignete Verfahren <strong>zur</strong> Umsetzung<br />
durch<br />
- Unterstützung trägerübergreifender Kooperation,<br />
Koordination und Vernetzung,<br />
- Delegation von Kompetenzen möglichst nah auf die<br />
im Sozialraum agierenden Personen,<br />
- Kontinuität der Berichterstattung/Evaluation, die Aussagen<br />
zum Veränderungsprozess im Sozialraum<br />
macht und die hilft ein ausreichendes Leistungsangebot<br />
zu sichern.<br />
5.2.3 Konsequenzen der sozialräumlichen Planung<br />
Die Organisation des Planungsprozesses durch den öffentlichen<br />
Träger ist Teil seiner Gesamtverantwortung<br />
und Planungsverantwortung gem. § 79 SGB VIII. Sie ist<br />
gleichzeitig Teil eines sozialpolitischen Verständnisses,<br />
das die dialogische und partnerschaftliche Beteiligung<br />
und Mitwirkung der freien Träger einschließt.<br />
Die Organisation und Finanzierung der Jugendhilfe orientiert<br />
sich in der Regel an ihren fachlichen Aufgaben<br />
und Handlungsfeldern. Diese Form liegt damit quer zum<br />
Verständnis sozialräumlicher Planung.<br />
Bei Zugrundelegung des sozialräumlichen Planungsansatzes<br />
ergeben sich u. a. Konsequenzen für die Organisation<br />
von Leistungen der Jugendhilfe:<br />
- Öffentliche und freie Träger haben eine gemeinsame<br />
Verantwortung für die Gestaltung von Lebenswelten<br />
(ungeachtet der Gesamtverantwortung des öffentlichen<br />
Trägers). Insofern muss eine gemeinsame Prozessverantwortung<br />
der Planungssteuerung sowie<br />
der Leistungserbringung entwickelt werden.<br />
- Dies gilt mindestens für die Entwicklung und Organisation<br />
der sozialen Dienste im Rahmen des Kinderund<br />
Jugendhilfegesetzes.<br />
- Sozialraumorientierte Planung und ihre Organisation<br />
können <strong>zur</strong> Veränderung von Trägerstrukturen<br />
führen. Nicht mehr eine einzelne Aufgabe stellt die Arbeitsgrundlage<br />
dar, sondern der Bedarf eines Sozialraumes<br />
mit den entsprechenden Konsequenzen für<br />
Kooperation, Coproduktion und neue Rechtsformen<br />
bezogen auf die Trägerschaft 15 .<br />
- Die Entwicklung und eine eventuelle Veränderung der<br />
Trägerstrukturen und ihrer Auftragsgrundlagen ist nur<br />
durch eine frühzeitige und umfassende Beteiligung<br />
der freien Träger an der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> möglich<br />
und denkbar.<br />
- Im Rahmen von Kontraktmanagement ist an ein sozialraumorientiertes<br />
Budgetierungsverfahren zu den-<br />
15 KGSt 17/1998 “Kontraktmanagement zwischen öffentlichen und<br />
freien Trägern der Jugendhilfe”, Köln, 1998<br />
26
5. Planungsansätze<br />
ken, das ein transparentes, konstruktives und gemeinsames<br />
Arbeiten an Lösungen aller Jugendhilfeträger<br />
ermöglicht und die Qualität der Arbeit und ihre<br />
wirtschaftliche Realisierung sichert.<br />
- Auch andere Sozialleistungen, insbesondere nach<br />
dem BSHG können in Organisationsformen gewährt<br />
werden, die den Sozialraum berücksichtigen.<br />
5.2.4 Offene Fragen und Probleme einer sozialraumorientierten<br />
Planung<br />
Auch wenn es unstrittig ist, dass die sozialraumorientierte<br />
Planung fachliche und jugendpolitische Entwicklungen<br />
ermöglicht, die als angemessene Antwort auf die<br />
aktuellen komplexen Anforderungen angesehen werden<br />
können, sind folgende Probleme noch ungeklärt:<br />
- Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in der Regel arbeitsfeldbezogen.<br />
Eine sozialraumorientierte Planung<br />
erfordert auch hier Veränderungen. Leistungen sollten<br />
in Bezug zu den Lebenswelten gesetzt werden.<br />
- Es gibt Bereiche wie z. B. den der Jugendsozialarbeit,<br />
wo der Sozialraum zu einengend ist. Dort muss<br />
der Sozialraum entweder in eine Regionalstruktur<br />
übergehen oder es sollten sinnvollere Aggregationsstufen<br />
festgelegt werden.<br />
- Eine Jugendhilfeinfrastruktur über den Bedarf einzelner<br />
Sozialräume hinaus ist sicherzustellen. Es besteht<br />
die Gefahr, dass staatliche Leistungen un<strong>zur</strong>eichend<br />
bzw. unwirtschaftlich vorgehalten und eingesetzt<br />
werden.<br />
- Bei der Ressourcensteuerung ist eine allein auf die eigenen<br />
Interessen bezogene Sichtweise zu vermeiden.<br />
Instrumentarien und Verfahren <strong>zur</strong> Wertung und<br />
Priorisierung von Bedarfen und der Mittelvergabe<br />
sind zu entwickeln und zu definieren.<br />
- Probleme der Indikatorenbildung 16 .<br />
- Entscheidungs- und Planungsstrukturen müssen<br />
stärker aufeinander abgestimmt sein.<br />
Resümee<br />
Durch eine sozialraumorientierte Planung besteht für die<br />
Jugendhilfe die Chance eines zielgenaueren und zugleich<br />
flexibleren Dienstleistungsangebotes, das mehr<br />
vom bürgerschaftlichen Engagement mitgetragen wird.<br />
Die Jugendhilfe verstärkt dadurch zugleich ihre Rolle als<br />
aktive (Mit-)Gestalterin der Lebenslagen von Menschen.<br />
16 <strong>Landschaftsverband</strong> Westfalen-Lippe, Landesjugendamt und<br />
Westf. Schulen, Handbuch <strong>zur</strong> Indikatorenbildung<br />
27
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
6. Datenverarbeitung<br />
Die örtliche <strong>Jugendhilfeplanung</strong> ist auf verlässliche und<br />
zeitnahe Daten angewiesen, die sowohl die soziale Wirklichkeit<br />
wie die Wirksamkeit sozialer Leistungen des Jugendamtes<br />
und anderer Akteure beschreiben. Die Erhebung<br />
statistischer Daten ist unentbehrlich und stellt für<br />
die Jugendhilfeplaner/innen wegen des oftmals fehlenden<br />
Gesamtdatenkonzeptes eine Herausforderung dar.<br />
Inzwischen ist die Bedeutung der kleinräumigen Erhebung<br />
von jugendhilferelevanten Sozialdaten fachlich unstrittig.<br />
Die verschiedenen bereits vorhandenen Daten innerhalb<br />
und außerhalb der Kommunalverwaltung bieten<br />
dazu eine gute Basis. Als Datenquelle kommen in Betracht:<br />
17<br />
- Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik,<br />
- Daten aus dem Verwaltungsvollzug (Melderegister,<br />
Schul-, Bau- und Arbeitsverwaltung, Wohnungswesen,<br />
Sozialwesen, Verkehrsplanung, Finanzverwaltung,<br />
Gesundheitsamt),<br />
- verwaltungsinterne Dokumentationen, Berichte,<br />
Hilfepläne gem. § 36 SGB VIII, Vereinbarungen gem.<br />
§ 78 b SGB VIII,<br />
- Trägerinformationen und -berichte,<br />
- Befragungen sowie Nutzer/innen-Analysen.<br />
Bei der Datenauswahl lässt sich eine inhaltliche Systematisierung<br />
wie folgt vornehmen: 18<br />
- Ökonomische Lage/Sozialstruktur (Einkommen, Vermögen,<br />
Bildung, Beruf, etc.),<br />
- sozialstaatliche Absicherung/Infrastruktur (Einkommenssicherheit,<br />
Arbeitsbedingungen, Wohnbedingungen,<br />
etc.),<br />
- soziale Teilhabe/einzelfallbezogene Daten (politische<br />
Teilhabe, Mitgliedschaft in Organisationen, soziale Integration,<br />
ethnische Identität, etc.).<br />
Nicht die Quantität der zusammengetragenen Daten ist<br />
entscheidend, sondern der steuerungsrelevante und<br />
problembezogene Informationsgehalt, der für die zu bearbeitende<br />
Aufgabenstellung durch eine Auswertung der<br />
Daten erschlossen werden kann. Das Datenkonzept ist<br />
an die jeweiligen regionalen Erfordernisse und Möglichkeiten<br />
anzupassen (kleinräumiger Planungsansatz).<br />
Die Erhebung planungsrelevanter Daten erfordert bei einem<br />
Kreisjugendamt ein hohes Maß an Abstimmung mit<br />
den Kommunen über die zu ermittelnden Daten.<br />
Schwierigkeiten der Datenerhebung ergeben sich insbesondere<br />
bei Strukturdaten, die von den Kommunen erhoben<br />
werden. Die Bereitstellung der Daten erfordert<br />
nicht nur gesonderte Vereinbarungen, sondern setzt<br />
auch voraus, dass die technischen Voraussetzungen <strong>zur</strong><br />
Erfassung bestimmter Daten und deren Kompatibilität in<br />
allen Kommunen vorhanden sind 19 .<br />
Die Erhebung für die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik<br />
sollte in das eigene Datenkonzept integriert werden.<br />
Diese ermöglicht durch ihre standardisierte und<br />
bundesweite Erhebungsmethode zugleich interkommunale<br />
Vergleiche, Vergleiche in der Zeitreihe, sowie die<br />
Bereitstellung von Informationen für die überörtliche Planung.<br />
Eine Rückübermittlung der erhobenen Einzelfall-<br />
17 Praxishilfe <strong>zur</strong> ISA, <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
18 Deutscher Verein, 1986, Seite 527 19 Projekt Sozialraumanalyse, 1997<br />
28
6. Datenverarbeitung<br />
daten durch das Landesamt für Datenverarbeitung und<br />
Statistik an die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände<br />
erfordert jedoch gem. § 16 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz<br />
die Existenz einer abgeschotteten, kommunalstatistischen<br />
Dienststelle.<br />
Wünschenswert wäre, dass ein gesichertes System entsteht,<br />
damit die rückübermittelten oder selbst erhobenen<br />
Daten analysiert und in handlungsrelevantes Wissen<br />
umgewandelt werden können. Dazu bedarf es einer ausgereiften<br />
technischen Ausstattung (Hard- und Software).<br />
Eine spezielle Software für soziale Dienste, die über<br />
Funktionen aus der amtlichen Jugendhilfestatistik verfügt,<br />
ist empfehlenswert. Ein Vergleich oder eine Korrelation<br />
der Daten aus dem Verwaltungsvollzug mit den Daten<br />
aus der amtlichen Statistik führt nur dann zu einer<br />
optimalen und effizienten Auswertung von Sozialraumund<br />
Falldaten, wenn gewährleistet ist, dass das Landesamt<br />
für Datenverarbeitung und Statistik auch die Leistungen<br />
der kreisangehörigen Gemeinden ausweist. Eine<br />
Erweiterung von Erhebungsmerkmalen, die für die<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> von Bedeutung sind (z. B. bisherige<br />
Jugendhilfeleistungen, Beendigungen, Hilfeplanziele<br />
etc.) ist dabei vorzunehmen. Verwertbar für die <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
sind Erhebungsdaten nur, wenn sie zeitnah<br />
zum Prozess der Planung vorliegen.<br />
Resümee<br />
• Verarbeitung und Analyse von Daten sind unverzichtbarer<br />
Bestandteil der <strong>Jugendhilfeplanung</strong>. Auf diese<br />
Weise kann soziale Wirklichkeit und deren Veränderung<br />
näherungsweise abgebildet werden.<br />
• Entscheidend ist die Beschränkung auf steuerungsrelevante<br />
und problembezogene Daten im Rahmen<br />
eines Gesamtdatenkonzeptes.<br />
• Im Sinne von Arbeitsökonomie ist eine ausreichende<br />
EDV-Ausstattung notwendig.<br />
• Auch in Bezug auf Datenverarbeitung ist intra- und interkommunale<br />
Zusammenarbeit notwendig.<br />
29
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
7. Personelle und sachliche Voraussetzungen<br />
der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
7.1 Personelle Ausstattung<br />
Die Wahrnehmung der Funktion der Jugendhilfeplanerin<br />
bzw. des Jugendhilfeplaners im Rahmen einer fachlich<br />
fundierten <strong>Jugendhilfeplanung</strong> kann nur von qualifizierten<br />
hauptamtlichen Planungsfachkräften durchgeführt<br />
werden, deren Anzahl sich nach der Größe der Kommune<br />
richtet. Diese Fachkräfte sollten u. a. über grundlegende<br />
und spezielle Kenntnisse der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
verfügen, ausreichende Berufs- und Praxiserfahrung in<br />
verschiedenen Feldern der Jugendhilfe und <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
haben sowie Verfahrens- und Planungstechniken<br />
als methodische Kompetenz beherrschen.<br />
7.2 Qualifizierung<br />
Da es <strong>zur</strong> Zeit nur eingeschränkt Ausbildungen für Jugendhilfeplaner/innen<br />
gibt, sind Qualifikationskurse 20 wie<br />
sie <strong>zur</strong> Zeit von den Landesjugendämtern Rheinland und<br />
Westfalen-Lippe durchgeführt werden hilfreich. In Vorbereitung<br />
ist eine Zusatzausbildung für Jugendhilfeplaner/innen<br />
im Rahmen von Managementausbildungen in<br />
Form eines Aufbaustudiums für berufserfahrene Sozialarbeiter/innen.<br />
Diese Aufbaustudien sollen von Fachhochschulen<br />
bzw. Gesamthochschulen angeboten werden.<br />
20 Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe, Zertifikatskurse<br />
für <strong>Jugendhilfeplanung</strong> (1999/2000 läuft bereits der 4.<br />
Kurs)<br />
Ein weiterer Qualifizierungsbaustein ist der fachliche<br />
Austausch zwischen den Planungsfachkräften der Kommunen.<br />
Hier haben die Landesjugendämter regionale<br />
Vernetzungen aufgebaut, die kollegiale Beratung und einen<br />
kontinuierlichen Erfahrungsaustausch ermöglichen.<br />
Zur Qualifizierung der Planungsfachkräfte besteht darüber<br />
hinaus das Angebot von Coaching bzw. Supervision.<br />
7.3 Materielle Ausstattung der Jugendhilfe<br />
7.3.1 Datenverarbeitung/Datenbestand<br />
Für die <strong>Jugendhilfeplanung</strong> einschließlich der statistischen<br />
Teilaufgaben ist der Einsatz von EDV unabdingbar.<br />
Die Leistungen der EDV bestehen heute insbesondere<br />
darin, mit den vorhandenen personellen Kapazitäten<br />
Informationen über Sozialräume, die Adressaten und<br />
ihren spezifischen Hilfebedarf zeitnah zu erfassen und für<br />
Planungszwecke verfügbar zu machen. Sie liefern damit<br />
wichtige Informations-, Kommunikations- und Steuerungsinstrumente<br />
für Entscheidungsprozesse.<br />
Planungsrelevante strukturbezogene Datensätze wie die<br />
Bevölkerungsdaten etc. sind in den Zentralabteilungen<br />
der Verwaltungen bereits elektronisch vorhanden. Fallbezogene<br />
und adressatenbezogene Daten werden<br />
durch die sozialen Dienste der freien und öffentlichen Jugendhilfeträger<br />
in den klassischen Papierakten erfasst.<br />
Bis Ende der 80er Jahre standen den Jugendhilfeplanern<br />
und -planerinnen <strong>zur</strong> Zusammenführung und Nutzung<br />
solcher Daten nur branchenübliche Software wie<br />
Textverarbeitungen, Datenbanken, Tabellenkalkulationen,<br />
Statistik- und Grafikprogramme <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
30
7. Personelle und sachliche Voraussetzungen der <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
Seit Anfang der 90er Jahre etablieren sich auch für den<br />
Jugendhilfebereich Softwarelösungen mit umfassender<br />
Funktionalität. Zunächst wurde Jugendamtssoftware<br />
hauptsächlich in den verwaltungsorientierten Arbeitsbereichen<br />
wie der wirtschaftlichen Jugendhilfe, <strong>zur</strong> Berechnung<br />
von Unterhalts- und Kostenbeiträgen, <strong>zur</strong> Stammdatenverwaltung<br />
und dazugehörigem Formularwesen<br />
eingesetzt. Mitte der 90er Jahre kamen dann arbeitsprozessorientierte<br />
Softwarelösungen hinzu, die auch die sozialen<br />
Dienste und ihre Datengrundlagen miteinbezogen.<br />
Aus diesen Entwicklungslinien heraus finden sich heute<br />
Anbieter, die eher für technokratische verwaltungsorientierte<br />
Lösungen stehen und solche, die stärker auf den<br />
Prozess der Leistungserbringung aufsetzen. Dieser Unterschied<br />
ist wichtig, da beide Entwicklungslinien in<br />
Richtung einer Gesamtlösung mit zentraler Datenhaltung<br />
gehen.<br />
Moderne EDV im Jugendamt versucht heute, alle datenverarbeitungsmäßig<br />
erfassbaren und abbildbaren Arbeitsprozesse<br />
im gesamten Jugendamt darzustellen. Die<br />
Standards bilden dabei graphische Benutzeroberflächen<br />
und datenbankgestützte Client-Serversysteme. Stammdaten<br />
sollen nur einmalig erfasst werden. Termin-, Wiedervorlage-,<br />
Dokumentations- und Hilfeplanungssysteme<br />
sollten sich sinnvollerweise mit der Aktenführung verbinden.<br />
Aggregiert bilden diese Daten die Grundlage für<br />
Planungsfunktionen, ein kontinuierliches Berichtswesen<br />
und somit steuerungsrelevante Informationen im Rahmen<br />
der <strong>Jugendhilfeplanung</strong>. Neben den Auswertungen<br />
und Statistiken innerhalb des Jugendamtes sollten die<br />
Programme auch die Übergabe der KJHG-statistikrelevanten<br />
Daten an die Landesämter für Daten und Statistik<br />
beinhalten. Perspektivisch kommt auch die Verknüpfung<br />
mit der Software für die Kosten- und Leistungsrechnung<br />
in Betracht.<br />
Wer gibt die noch in Papierversionen vorliegenden Daten<br />
für die/den Jugendhilfeplaner/-in ein? Idealerweise beziehen<br />
sich hier die Sozialen Dienste in den <strong>Jugendhilfeplanung</strong>sprozess<br />
ein. Kreidenweis zitiert Ergebnisse von<br />
Validitätsstudien aus dem angelsächsischen Raum.<br />
Demnach besteht eine direkte Korrelation zwischen dem<br />
Nutzwert des System für den Praktiker und der Validität<br />
der erfassten Daten. Bezogen auf das Jugendamt bedeutet<br />
dies, je mehr sich ein EDV-System an den<br />
tatsächlichen Arbeitsabläufen in den sozialen Diensten<br />
orientiert, desto mehr wird die Qualität der Daten steigen.<br />
EDV-Systeme, die sehr stark auf die Erfassung von<br />
Planungs- und Steuerungsinformationen ausgerichtet<br />
sind, haben im Umkehrschluss eine tendenziell schlechtere<br />
Datenqualität <strong>zur</strong> Folge als Systeme, die dem Endanwender<br />
auch für seine eigene Tätigkeit hinreichende<br />
Nutzeffekte bieten 21 .<br />
Eine EDV-unterstützte <strong>Jugendhilfeplanung</strong> beginnt also<br />
bereits mit der EDV-Ausstattung der vorgeschalteten Arbeitsbereiche.<br />
Ebenso ist sicherzustellen, dass die <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
durch die jeweils zuständigen<br />
Ämter/Fachbereiche mit allen notwendigen Daten (z.B.<br />
Einwohnerdaten, Sozialdaten usw.) ausgestattet wird.<br />
Um diese Ausstattungen sicherzustellen, sollte weitere<br />
Informations- und Abstimmungsarbeit erfolgen.<br />
7.3.2 Haushaltsmittel<br />
Um der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> Handlungsmöglichkeiten im<br />
Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu schaffen, sollte<br />
hierfür ein eigener Haushaltsansatz <strong>zur</strong> Verfügung ste-<br />
21 vgl. Kreidenweis 1999, S. 233<br />
31
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
hen. Dieser kann z. B. für notwendige Beteiligungsverfahren,<br />
Öffentlichkeitsarbeit, Referent/innen/en-Honorare,<br />
Auftragsvergabe an Dritte, Fort- und Weiterbildung<br />
genutzt werden.<br />
Resümee<br />
• Zur adäquaten Wahrnehmung der Planungsaufgaben<br />
sind hauptamtliche Planungsfachkräfte erforderlich,<br />
deren Anzahl sich nach der Größe der Kommune<br />
richtet.<br />
• Planungsfachkräfte bedürfen Praxiserfahrung in den<br />
Handlungsfeldern der Jugendhilfe sowie spezifischer<br />
Planungskompetenzen.<br />
• Neben den fachlichen Fortbildungen ist der fachliche<br />
kollegiale Austausch zwischen den Planungsfachkräften<br />
der Kommunen wichtiger Bestandteil der<br />
Qualifizierung.<br />
• Neben der erforderlichen EDV-Ausstattung sind auch<br />
eigene Haushaltsmittel für die <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
sinnvoll.<br />
8. <strong>Jugendhilfeplanung</strong> als Aufgabe des<br />
Jugendhilfeausschusses<br />
Der Jugendhilfeausschuss trifft regelmäßig Entscheidungen<br />
u. a. über<br />
- die Förderung von Angeboten freier Träger,<br />
- die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,<br />
- das Vorhalten eigener Angebote seitens des öffentlichen<br />
Trägers.<br />
Darüber hinaus sollte sich der Jugendhilfeausschuss<br />
auch mit der Planungskonzeption befassen. In diesem<br />
Rahmen kann er Grundsatzentscheidungen treffen<br />
- zum anzuwendenden Planungsansatz (bereichs-,<br />
zielgruppen- bzw. sozialraumorientierter Planungsansatz),<br />
- <strong>zur</strong> Beteiligung von jungen Menschen und ihren Familien,<br />
- <strong>zur</strong> Beteiligung der freien Träger und Bildung von Arbeitsgemeinschaften<br />
nach § 78 SGB VIII bzw. regional<br />
strukturierten Konferenzen,<br />
- <strong>zur</strong> Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden<br />
- <strong>zur</strong> Bildung eines Unterausschusses für <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
und <strong>zur</strong> Frage in welchem Umfang und in<br />
welcher Form Arbeitsergebnisse aus Planungsgremien<br />
in den Jugendhilfeausschuss/Unterausschuss gelangen.<br />
Die Planungskonzeption bzw. darauf basierende Planungsaufträge<br />
des Jugendhilfeausschusses bzw. des<br />
Unterausschusses sollten die personelle Ausstattung<br />
der Verwaltung des Jugendamtes berücksichtigen<br />
ebenso wie die Komplexität des Planungsprozesses, die<br />
durch eine heterogene Trägerstruktur ebenso bedingt<br />
32
8. <strong>Jugendhilfeplanung</strong> als Aufgabe des Jugendhilfeausschusses<br />
sein kann wie durch vielschichtige, im Planungsprozess<br />
der Kreise zu berücksichtigende Interessen kreisangehöriger<br />
Gemeinden.<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> ist eine der zentralen Aufgaben des<br />
Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB<br />
VIII. Auch die übrigen in § 71 Abs. 2 genannten Aufgaben<br />
(Nr. 1: Erörterung aktueller Problemlagen junger<br />
Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und<br />
Vorschläge für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,<br />
Nr. 3: Förderung der freien Jugendhilfe) sind bei einem<br />
umfassenden Planungsverständnis Teil von <strong>Jugendhilfeplanung</strong>.<br />
Mit dieser Aufgabenbeschreibung ist die Vorstellung<br />
des Gesetzgebers verbunden, dass der Jugendhilfeausschuss<br />
das Zentrum der Jugendhilfe (-politik)<br />
darstellt. Im Jugendhilfeausschuss werden also alle<br />
wesentlichen Entscheidungen getroffen, die für Kinder,<br />
Jugendliche und Familien in der Kommune relevant sind.<br />
Resümee<br />
• Auch im Rahmen der <strong>Jugendhilfeplanung</strong> trifft der Jugendhilfeausschuss<br />
als Teil des zweigliedrigen Jugendamtes<br />
die Grundsatzentscheidungen.<br />
• Dies bezieht sich nicht nur auf die Entscheidungen<br />
materieller Art, sondern auch auf die Planungskonzeption.<br />
• Die Bildung eines Unterausschusses für Zwecke der<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> hat sich in vielen Kommunen als<br />
hilfreich erwiesen.<br />
33
<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
9. Literaturhinweise<br />
Bolay, E./Herrmann, Franz, <strong>Jugendhilfeplanung</strong> als politischer<br />
Prozess, Beiträge zu einer Theorie, Planung im<br />
kommunalen Raum, Neuwied, 1995<br />
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter<br />
(Hg.), Aufgaben der Landesjugendämter im Bereich der<br />
<strong>Jugendhilfeplanung</strong> - Positionspapier -, München, 1997<br />
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter<br />
(Hg.), Beteiligung von Kindern und Jugendlichen - Positionspapier<br />
-, München, 1998<br />
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter<br />
(Hg.), <strong>Jugendhilfeplanung</strong> und Neue Steuerung der Verwaltung,<br />
Kassel, 1998<br />
Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit<br />
(Hg.), 6. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung,<br />
Verbesserung der Chancengleichheit von<br />
Mädchen in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn,<br />
1984<br />
Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit<br />
(Hg.), 8. Kinder- und Jugendbericht, Bericht<br />
über Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe,<br />
Bonn, 1990<br />
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und<br />
Jugend (Hg.), 10. Kinder- und Jugendbericht, Bericht<br />
über die Lebenssituation und die Leistungen der Kinderhilfen<br />
in Deutschland, Bonn, 1998<br />
Deutscher Städtetag und Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe,<br />
Hinweise und <strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> Steuerung<br />
der Jugendhilfe, Bonn, 1999<br />
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge<br />
(Hg.), Leitfaden für die kommunale Sozialplanung,<br />
Frankfurt/M., 1977<br />
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge<br />
(Hg.), Handbuch der örtlichen Sozialplanung, Frankfurt/M.,<br />
1986<br />
Frings, Peter, <strong>Jugendhilfeplanung</strong> - eine Herausforderung<br />
auch für freie Träger der Jugendhilfe, Zentralblatt<br />
für Sozialhilferecht/SGB 1994, S. 506<br />
Gläff, Holger/Herrmann, Franz, Strategien der <strong>Jugendhilfeplanung</strong>,<br />
Theoretische und methodische Grundlagen<br />
für die Praxis, Beinheim 1994<br />
Herrmann, Franz, <strong>Jugendhilfeplanung</strong> als Balanceakt:<br />
Umgang mit Widersprüchen, Konflikten und begrenzter<br />
Rationalität, Neuwied, 1998<br />
Jordan, Erwin/Schone, Reinhold (Hg.), Handbuch <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
- Grundlagen, Bausteine, Materialien,<br />
Münster, 1998<br />
Jordan, Erwin/Schone, Reinhold, <strong>Jugendhilfeplanung</strong> -<br />
aber wie? Eine Arbeitshilfe für die Praxis, Münster, 1992<br />
Krause, F., Prozesshafte <strong>Jugendhilfeplanung</strong> im Spannungsfeld<br />
von Verwaltung, freien Trägern, Öffentlichkeit<br />
und Politik, Zentralblatt für Jugendrecht 1992, Seite 357,<br />
444<br />
Kreidenweis, Helmut, EDV-Einsatz im Jugendamt, in<br />
NDV, Heft 7/1999, S. 229-234<br />
Kommunale Gemeinschaftsstelle (Hg.), Integrierte Fachund<br />
Ressourcenplanung in der Jugendhilfe, Bericht Nr.<br />
3/1996, Köln, 1996<br />
Kommunale Gemeinschaftsstelle (Hg.), Kontraktmanagement<br />
zwischen öffentlichen und freien Trägern in der<br />
Jugendhilfe, Bericht Nr. 12/1998, Köln, 1998<br />
34
9. Literaturhinweise<br />
Landesjugendring Niedersachsen (Hg.), <strong>Jugendhilfeplanung</strong><br />
und Jugendverbände - Rechtliche Grundlagen,<br />
Mitwirkungsmöglichkeiten und Interessenvertretung,<br />
mädchengerechte Planung, Hannover, 1994<br />
Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland<br />
(Hg.), <strong>Empfehlungen</strong> der Landschaftsverbände Westfalen-Lippe<br />
und Rheinland <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter,<br />
Münster/Köln, 1993<br />
<strong>Landschaftsverband</strong> Westfalen-Lippe/Landesjugendamt<br />
(Hg.), Praxishilfe <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> unter<br />
Berücksichtigung sozialräumlicher Orientierungen, Projektbericht<br />
des Instituts für soziale Arbeit e. V., Münster,<br />
1995<br />
<strong>Landschaftsverband</strong> Westfalen-Lippe/Landesjugendamt<br />
(Hg.), 1. Anschlussprojekt <strong>zur</strong> Sozialraumanalyse<br />
(2. Phase) - quantitativer Probelauf mit 5 Jugendämtern,<br />
Projektbericht des Instituts für soziale Arbeit e. V., Münster,<br />
1997<br />
Merchel, Joachim, Kooperative <strong>Jugendhilfeplanung</strong> - eine<br />
praxisbezogene Einführung, Oppladen, 1994<br />
Merchel, Joachim/Schrapper, Christian (Hg.), Neue<br />
Steuerung - Tendenzen der Organisationsentwicklung in<br />
der Sozialverwaltung, Münster, 1996<br />
Münder, Johannes (Hg.), Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar<br />
zum KJHG/SGB VIII, Münster, 1998<br />
Münder, Johannes/Becker, Sabine, Rechtliche Aspekte<br />
von <strong>Jugendhilfeplanung</strong> und Jugendhilfeplänen, Münster,<br />
1997<br />
Nikles, Bruno W., Planungsverantwortung und Planung<br />
in der Jugendhilfe - Eine Einführung, Stuttgart, 1995<br />
Nikles, Bruno W., Einbeziehung von Kinder und Jugendlichen<br />
in die <strong>Jugendhilfeplanung</strong>: Bericht über einen Modellversuch,<br />
Essen, 1994<br />
Nikles, Bruno W./Szlapka, Marco, <strong>Jugendhilfeplanung</strong>:<br />
Theorie, Organisation, Methodik - eine Arbeitshilfe mit<br />
Präsentationsgrafiken auf CD-Rom, Münster, 1998<br />
Rauschenbach, Thomas/Schilling, Matthias (Hg.), Die<br />
Kinder- und Jugendhilfe und ihre Statistik, Bd. 1 : Einführung<br />
und Grundlagen, Neuwied, 1997<br />
Rauschenbach, Thomas/Schilling, Matthias (Hg.), Die<br />
Kinder- und Jugendhilfe und ihre Statistik, Bd. 2: Analysen,<br />
Befunde und Perspektiven, Neuwied, 1997<br />
Schneider, Horst R./Johrendt, N. (Hg.), Kommunale Jugendhilfeberichterstattung<br />
und <strong>Jugendhilfeplanung</strong>, Bd.<br />
12, Bielefeld, 1994<br />
Schwaab, Fritz, Lehr- und Praxiskommentar SGB VIII,<br />
Baden-Baden, 1998<br />
Simon, Titus (Hg.), <strong>Jugendhilfeplanung</strong> - Ergebnisse einer<br />
bundesweiten Untersuchung, Baltmannsweiler,<br />
1997<br />
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<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Jugendhilfeplanung</strong> der Jugendämter<br />
10. Mitglieder der Projektgruppe<br />
Bethlehem, Klaus<br />
<strong>Landschaftsverband</strong> Westfalen-Lippe,<br />
Landesjugendamt (Federführung)<br />
Bolz, Hans-Peter<br />
Rheinisch Bergischer Kreis<br />
Brix-Leusmann, Ila<br />
Stadtverwaltung Wesel<br />
Buhleier, Michael<br />
Stadtverwaltung Bergisch Gladbach<br />
Elschenbroich, Elisabeth<br />
Diözesancaritasverband Köln<br />
Frings, Peter<br />
Diözesancaritasverband Münster<br />
Glenneschuster, Jochen<br />
Stadtverwaltung Recklinghausen<br />
Groß, Michael<br />
Diakonisches Werk Westfalen<br />
Hemker, Bernd<br />
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,<br />
Kreisverband Unna<br />
Hermes, Michael<br />
ehem. Mitarbeiter <strong>Landschaftsverband</strong>-Westfalen-<br />
Lippe, Landesjugendamt<br />
Herter-Bischoff, Ortrud<br />
Stadtverwaltung Frechen<br />
(Städte- und Gemeindebund NRW)<br />
Janßen, Beate<br />
Stadtverwaltung Unna<br />
Leimert, Katrin<br />
ehem. Mitarbeiterin <strong>Landschaftsverband</strong><br />
Westfalen-Lippe, Landesjugendamt<br />
Materla, Karl<br />
Stadtverwaltung Münster (Städtetag NRW)<br />
Meier, Sandra<br />
<strong>Landschaftsverband</strong> Westfalen-Lippe,<br />
Landesjugendamt<br />
Müller, Wilhelm<br />
Landesjugendring NRW e.V.<br />
Müller-Brackmann, Ursula<br />
Stadtverwaltung Mönchengladbach<br />
Schmal, Ingeborg<br />
<strong>Landschaftsverband</strong> Rheinland, Landesjugendamt<br />
Scherer-Ohnemüller, Doris<br />
<strong>Landschaftsverband</strong> Rheinland, Landesjugendamt<br />
Selbach, Bernd<br />
<strong>Landschaftsverband</strong> Rheinland, Landesjugendamt<br />
Sieveking, Wolfgang<br />
Stadtverwaltung Gütersloh<br />
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