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Kopie von Final.02_06 - Fachstelle für das öffentliche ...

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<strong>Fachstelle</strong>nInfo 2/<strong>06</strong><br />

Neuregelung zur<br />

Spendenannahme<br />

Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg wurde im<br />

Februar 20<strong>06</strong> geändert. Demnach darf eine Kommune<br />

zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen<br />

und ähnliche Zuwendungen erwerben und annehmen<br />

oder an Dritte vermitteln. Für die ‚Einwerbung’ sollen<br />

allein die Bürgermeister und Beigeordneten zuständig<br />

sein. Zur Kontrolle sollen die Spenden im Gemeinderat<br />

abgesegnet werden. Doch weil im Antikorruptionsgesetz<br />

des Bundes keine Bagatellgrenze vorgesehen ist,<br />

durfte sie auch nicht im Landesgesetz eingeführt werden.<br />

Durch Gesetz vom 14.02.20<strong>06</strong> wurde in § 78 der Gemeindeordnung<br />

ein neuer Absatz 4 eingefügt, der <strong>das</strong><br />

Verfahren für die Einwerbung und Annahme <strong>von</strong><br />

Spenden u.ä. Zuwendungen neu regelt.<br />

§ 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung (neu):<br />

»Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche<br />

Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte<br />

vermitteln, die sich an der Erfüllung <strong>von</strong> Aufgaben<br />

nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die<br />

Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen<br />

ausschließlich dem Bürgermeister sowie den<br />

Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung<br />

entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt<br />

jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die<br />

Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben<br />

sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.«<br />

Mit dem neu eingeführten § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung<br />

wird nun gesetzlich geregelt, <strong>das</strong>s die Einwerbung<br />

und Annahme <strong>von</strong> Zuwendungen Privater<br />

zur Erfüllung kommunaler Aufgaben generell zum<br />

dienstlichen Aufgabenkreis der damit befassten Amtsträger<br />

ge-hören. Dies bedeutet, <strong>das</strong>s es nun – ähnlich<br />

wie im Hochschulrecht (Drittmittelrichtlinie) – ohne<br />

strafrechtliche Folgen für die Amtsträger ist, eine<br />

Spende anzunehmen, wenn <strong>das</strong> vorgesehene Verfahren<br />

eingehalten wird.<br />

Über die Annahme <strong>von</strong> Zuwendungen, d. h. <strong>von</strong><br />

Spenden und Schenkungen, hat nach der neuen Regelung<br />

(§ 78 Abs. 4 GemO) der Gemeinderat zu entscheiden.<br />

Die Entscheidung kann durch Hauptsatzung<br />

auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden,<br />

nicht aber auf den Bürgermeister.<br />

Quelle:<br />

www.domino1.stuttgart.de/web/ksd/KSDRedSystem.nsf/dc5e48bde54b0b2941256a6f0036f408/95477b<br />

985821acb3c1257130003719b8?OpenDocument<br />

vollständiger Text der Gemeindeordnung unter<br />

http://dejure.org/gesetze/GemO<br />

Die Änderung ist am 18.02.20<strong>06</strong> ohne Übergangsregelungen<br />

in Kraft getreten.<br />

Die Verfahrensvorschrift ist auf eine Initiative des<br />

Städtetages Baden-Württemberg zurückzuführen und<br />

wurde in Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- und<br />

Landkreistag vom Innenministerium umgesetzt.<br />

Ausgangspunkt der Überlegungen war die Einführung<br />

des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Jahr 1997<br />

und damit einhergehend die Verschärfung des § 331<br />

Strafgesetzbuch (Tatbestand der Vorteilsannahme).<br />

Aufgrund der Neufassung des § 331 Strafgesetzbuch<br />

kann sich ein Amtsträger auch dann strafbar machen,<br />

wenn er eine Spende für Dritte oder für <strong>das</strong> Gemeinwesen<br />

annimmt. Dieser Vorteil muss nicht die Gegenleistung<br />

für eine konkrete Diensthandlung sein. Die<br />

Intention des Gesetzgebers war, <strong>das</strong>s schon alleine<br />

durch die Annahme der Spende der Eindruck in der<br />

Öffentlichkeit entstehen kann, der Spender wolle den<br />

Amtsträger im Rahmen sogenannter Klimapflege für<br />

künftige Diensthandlungen günstig stimmen und sich<br />

so einen Vorteil verschaffen.<br />

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