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KStG nF §8 Abs4<br />

395) sieht in der Zurverfügungstellung von FK durch Einräumung eines Gesellschafterdarlehens<br />

die Zuführung von neuem BV iSd §8 Abs4 S2 KStG. Dazu s Beschl des BFH<br />

v 19.12.2001 (BStBl II 2002, 395), in dem das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert<br />

wird. Dazu auch s Tz67.<br />

Auch bei FK-Zuführungen durch den AE (Verrechnungskonto) lässt sich die Auff vertreten,<br />

dass zwischen der Aktivzuführung und deren Verwendung zu trennen ist. Es kann uE<br />

keinen Unterschied machen, ob eine solche FK-Zuführung vor (mit der Folge einer Forderungs-Aktivierung)<br />

oder zeitgleich mit der Verwendung (zB Kostenbegleichung) erfolgt.<br />

Bei Einlagen der AE zur Kredittilgung der Kö stellt sich die Frage, ob die Einlage von<br />

vornherein nur die Passivseite der Bilanz berührt, oder (uE zutr) zunächst die Aktivseite<br />

der Bilanz erhöht und anschließend zum Ausgleich des Kredits verwendet wird. Wegen<br />

der Kritik an der Verw-Auff, s Herzberg (DStR 2001, 553, 556).<br />

Der Erlass eines Gesellschafterdarlehens berührt zwar nur die Passivseite der Bilanz der<br />

Verlust-Kap-Ges und dürfte deshalb an sich nicht als BV-Zuführung iSd §8 Abs4 KStG nF<br />

angesehen werden. Bei Zugrundelegung der »Kap-Situationverbesserungstheorie« des<br />

BFHwirddiesesErgebnisjedochwiederfraglich.<br />

Nach bisheriger Verw-Auff ist nur die Zuführung neuen BV von außen (Einlagen der AE,<br />

Kreditgewährung durch AE oder Dritte) eine ggf stschädliche BV-Zuführung iSd §8 Abs4<br />

S2 KStG, nicht hingegen ein eigenfinanzierter Aktivzugang. Durch diese in seiner Tz09<br />

enthaltenen Regelung wird das BMF-Schr zu §8 Abs4 KStG mit der Problematik des sog<br />

»Zwei-Konten-Modells« infiziert, dh zur Anwendung des §8 Abs4 KStG müsste eine Art<br />

Kap-Flussrechnung durchgeführt werden (s Tz68ff). Wenn die AE notwendige Neuinvestitionen<br />

ihrer Kap-Ges über eine Einlage finanzieren und die Kap-Ges zB ihre Lohnaufwendungen<br />

aus Eigenmitteln bestreitet, würde der Kap-Ges neues BV im oaSzugeführt; werden<br />

stattdessen die Löhne über die Einlage und die Investition aus Eigenmitteln der Kap-<br />

Ges finanziert, ist eine schädliche BV-Zuführung idSnicht gegeben. Der durch das StEntlG<br />

1999/2000/2002 eingefügte §4 Abs4a EStG beschneidet künftig den BA-Abzug beim sog<br />

Zwei-Konten-Modell, verhindert uE nicht die geschilderte Gestaltung zur Vermeidung<br />

einer uU nach §8 Abs4 KStG stschädlichen BV-Zuführung.<br />

BV-Zuführung »von außen« kann über eine offene oder verdeckte Einlage der AE erfolgen,<br />

aber auch über eine Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung. Bei einer sog<br />

downstream-Verschmelzung der MG auf die (Verlust-)TG führt die Verschmelzung zur<br />

Zuführung von neuem BV (s Tz99), und zwar zu dem Zeitpunkt des stlichen Rückbezugs<br />

nach §2 Abs1 UmwStG. Die vor der Verschmelzung zum BV der MG gehörende Beteiligung<br />

an der TG, die gem Tz 11.28 UmwSt-Erl nicht zu eigenen Anteilen der TG wird, ist<br />

dabei uE, weil sie das bei der TG bereits vorhandene BV repräsentiert, nicht (ein zweites<br />

Mal) als BV-Zuführung zu erfassen.<br />

Das (nach dem Schr des BMF v 17.06.2002, BStBl I 2002, 629, nicht anzuwendende) Urt<br />

des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2002, 392) trifft diese Unterscheidung nicht. Danach kann,<br />

da der BFH auf das einzelne WG abstellt, auch bei einem bloßen Aktivtausch eine BV-<br />

Zuführung iSd §8 Abs4 KStG nF vorliegen. Mit Recht ablehnend s Frotscher (DStR 2001,<br />

10, 13) und Neyer (BB 2002, 754).<br />

.<br />

.<br />

.<br />

noch<br />

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55<br />

46. Erg.-Lfg. Oktober 2002 – Dötsch<br />

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