Leseprobe
Leseprobe
Leseprobe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
KStG nF §8 Abs4<br />
395) sieht in der Zurverfügungstellung von FK durch Einräumung eines Gesellschafterdarlehens<br />
die Zuführung von neuem BV iSd §8 Abs4 S2 KStG. Dazu s Beschl des BFH<br />
v 19.12.2001 (BStBl II 2002, 395), in dem das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert<br />
wird. Dazu auch s Tz67.<br />
Auch bei FK-Zuführungen durch den AE (Verrechnungskonto) lässt sich die Auff vertreten,<br />
dass zwischen der Aktivzuführung und deren Verwendung zu trennen ist. Es kann uE<br />
keinen Unterschied machen, ob eine solche FK-Zuführung vor (mit der Folge einer Forderungs-Aktivierung)<br />
oder zeitgleich mit der Verwendung (zB Kostenbegleichung) erfolgt.<br />
Bei Einlagen der AE zur Kredittilgung der Kö stellt sich die Frage, ob die Einlage von<br />
vornherein nur die Passivseite der Bilanz berührt, oder (uE zutr) zunächst die Aktivseite<br />
der Bilanz erhöht und anschließend zum Ausgleich des Kredits verwendet wird. Wegen<br />
der Kritik an der Verw-Auff, s Herzberg (DStR 2001, 553, 556).<br />
Der Erlass eines Gesellschafterdarlehens berührt zwar nur die Passivseite der Bilanz der<br />
Verlust-Kap-Ges und dürfte deshalb an sich nicht als BV-Zuführung iSd §8 Abs4 KStG nF<br />
angesehen werden. Bei Zugrundelegung der »Kap-Situationverbesserungstheorie« des<br />
BFHwirddiesesErgebnisjedochwiederfraglich.<br />
Nach bisheriger Verw-Auff ist nur die Zuführung neuen BV von außen (Einlagen der AE,<br />
Kreditgewährung durch AE oder Dritte) eine ggf stschädliche BV-Zuführung iSd §8 Abs4<br />
S2 KStG, nicht hingegen ein eigenfinanzierter Aktivzugang. Durch diese in seiner Tz09<br />
enthaltenen Regelung wird das BMF-Schr zu §8 Abs4 KStG mit der Problematik des sog<br />
»Zwei-Konten-Modells« infiziert, dh zur Anwendung des §8 Abs4 KStG müsste eine Art<br />
Kap-Flussrechnung durchgeführt werden (s Tz68ff). Wenn die AE notwendige Neuinvestitionen<br />
ihrer Kap-Ges über eine Einlage finanzieren und die Kap-Ges zB ihre Lohnaufwendungen<br />
aus Eigenmitteln bestreitet, würde der Kap-Ges neues BV im oaSzugeführt; werden<br />
stattdessen die Löhne über die Einlage und die Investition aus Eigenmitteln der Kap-<br />
Ges finanziert, ist eine schädliche BV-Zuführung idSnicht gegeben. Der durch das StEntlG<br />
1999/2000/2002 eingefügte §4 Abs4a EStG beschneidet künftig den BA-Abzug beim sog<br />
Zwei-Konten-Modell, verhindert uE nicht die geschilderte Gestaltung zur Vermeidung<br />
einer uU nach §8 Abs4 KStG stschädlichen BV-Zuführung.<br />
BV-Zuführung »von außen« kann über eine offene oder verdeckte Einlage der AE erfolgen,<br />
aber auch über eine Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung. Bei einer sog<br />
downstream-Verschmelzung der MG auf die (Verlust-)TG führt die Verschmelzung zur<br />
Zuführung von neuem BV (s Tz99), und zwar zu dem Zeitpunkt des stlichen Rückbezugs<br />
nach §2 Abs1 UmwStG. Die vor der Verschmelzung zum BV der MG gehörende Beteiligung<br />
an der TG, die gem Tz 11.28 UmwSt-Erl nicht zu eigenen Anteilen der TG wird, ist<br />
dabei uE, weil sie das bei der TG bereits vorhandene BV repräsentiert, nicht (ein zweites<br />
Mal) als BV-Zuführung zu erfassen.<br />
Das (nach dem Schr des BMF v 17.06.2002, BStBl I 2002, 629, nicht anzuwendende) Urt<br />
des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2002, 392) trifft diese Unterscheidung nicht. Danach kann,<br />
da der BFH auf das einzelne WG abstellt, auch bei einem bloßen Aktivtausch eine BV-<br />
Zuführung iSd §8 Abs4 KStG nF vorliegen. Mit Recht ablehnend s Frotscher (DStR 2001,<br />
10, 13) und Neyer (BB 2002, 754).<br />
.<br />
.<br />
.<br />
noch<br />
54<br />
55<br />
46. Erg.-Lfg. Oktober 2002 – Dötsch<br />
33