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Anhzu§8Abs3KStGnF<br />

ABC der verdeckten Gewinausschüttung<br />

Bearbeiter: Jörg Klingebiel<br />

Abfindungen<br />

1 Erhält ein Ges-GF eine Abfindung wegen Auflösung seines Dienstverhältnisses, kann dies<br />

zu einer vGA führen. Es ist zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter<br />

einem fremden Dritten unter gleichen Umständen ebenfalls eine Abfindung gezahlt<br />

hätte. Eine betriebliche Veranlassung der Abfindungsvereinbarung liegt regelmäßig nur<br />

dann vor, wenn der Anstellungsvertrag nur durch Zahlung einer Abfindung zum betreffenden<br />

Zeitpunkt aufgelöst werden könnte. Entscheidend ist also, dass durch die Abfindungszahlung<br />

eine sonst unzulässige Kündigung erst ermöglicht wird oder dass die GmbH damit<br />

das Anstellungsverhältnis vor Ablauf der normalen Kündigungsfrist beenden kann. Bestehen<br />

hingegen vertragliche oder gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten, die keine Zustimmung<br />

des Arbeitnehmers erfordern, so besteht idR keine betriebliche Veranlassung für<br />

eine Abfindung. Dies gilt auch dann, wenn Abfindungszahlungen in der Branche allgemein<br />

üblich sind; s Urt des FG Köln v 05.09.2002 (GmbHR 2003, 185). Diese Grundsätze<br />

gelten im Übrigen auch bei Abfindungszahlungen an eine nahe stehende Person eines AE.<br />

2 Anhaltspunkte für die Höhe einer dem Grunde nach zulässigen Abfindung können sich<br />

aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ergeben. Nach §10 Abs1 KSchG ist allgemein,<br />

unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, als Abfindung ein Betrag von bis zu<br />

12 Monatsverdiensten denkbar. Höhere Beträge können allenfalls über den innerbetrieblichen<br />

Fremdvergleich als angemessen angesehen werden (Abfindungen auch an Fremdarbeitnehmer<br />

in vergleichbarer Höhe).<br />

3 Liegt eine betriebliche Veranlassung vor, ist bei beherrschenden AE darauf zu achten, dass<br />

eine klare und im Voraus getroffene Vereinbarung vorliegt, aus der sich ergibt, ob und in<br />

welcher Höhe ein Entgelt für die Auflösung des Dienstverhältnisses zu zahlen ist. Da die<br />

Abfindung nicht bisherige Leistungen des GF abgelten soll, sondern eine Entschädigung<br />

für den – zukünftigen – Verlust des Arbeitsplatzes darstellt, genügt es, wenn diese Vereinbarung<br />

noch kurz vor der Zahlung der Abfindung getroffen wird. Eine Vereinbarung<br />

bereits im urspr Anstellungsvertrag ist uE nicht zwingend erforderlich.<br />

4 Wegen der Behandlung von Abfindungen für Pensionszusagen s §8 Abs3 KStG nF Tz707f.<br />

Abschreibungen<br />

1 Teilwertabschreibungen<br />

1 Nimmt eine Kö kurz nach dem Erwerb eines WG von einem AE oder einer ihm nahe stehenden<br />

Person eine Tw-Abschr bei diesem WG vor, so spricht der Beweis des ersten<br />

Anscheins dafür, dass bereits im Erwerbszeitpunkt ein unangemessen hoher Kaufpreis<br />

gezahlt wurde, der auf die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführen ist. Insoweit<br />

sind bereits niedrigere AK anzusetzen, weil nur der angemessene Kaufpreis aufgewandt<br />

wurde, um das WG zu erwerben (s »Anschaffungskosten«). Dies gilt entspr, soweit<br />

andere Gründe dafür sprechen, dass der geringere Wert bereits im Zeitpunkt des Erwerbs<br />

bestandenhat.HinsichtlichderMöglichkeitvonTw-AbschrbeieigenenAnteilens§8<br />

Abs1 KStG nF Tz37ff.<br />

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