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Anhzu§8Abs3KStGnF<br />
noch<br />
3<br />
klar und eindeutig im Voraus vereinbarte Tantieme gegenüber einem beherrschenden Ges-<br />
GF im Wj der Bildung der Tantiemerückstellung zu einer vGA iSd §8 Abs3 S2 KStG. Eine<br />
»andere Ausschüttung« iSd §27 Abs3 S2 KStG 1999 liegt jedoch erst im Zeitpunkt der Zahlung<br />
der Tantieme (idR im folgenden Wj) vor. Das gilt nach Wegfall des Anrechnungsverfahrens<br />
in gleichem Maße für den Zeitpunkt der Leistung iSd §27 Abs1 S3 KStG nF bzw<br />
iSd §38 Abs1 S4 KStG nF.<br />
4 Mit der Umstellung vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren durch<br />
das StSenkG ist auch der Begriff »andere Ausschüttung« entfallen.<br />
5 Für vGA, die in Wj erfolgen (abfließen), die nach dem 31.12.2000 begonnen haben, gilt das<br />
Anrechnungsverfahren (s §§27–47 KStG 1999) nicht mehr. Diese vGA können auch nicht zu<br />
einer KSt-Minderung iSd §37 KStG nF führen, weil danach nur Leistungen begünstigt sind,<br />
die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl<br />
beruhen; s §37 KStG nF Tz7ff. Demgegenüber kann eine vGA nach §38 KStG nF eine KSt-<br />
Erhöhung auslösen, soweit für die vGA der nach §36 Abs7 KStG nF festgestellte Teilbetrag<br />
desEK02 alsverwendet gilt.HinsichtlichderErmittlungdesverwendeten Betrags s §38 KStG<br />
nF Tz12ff. Daneben kann eine vGA auch eine Minderung des stlichen Einlagekontos iSd §27<br />
KStG nF auslösen. Zur Ermittlung eines daraus verwendeten Betrages s §27 KStG nF Tz14ff.<br />
6 Aus den vorstehenden Gründen kann eine vGA nach Wegfall des Anrechnungsverfahrens<br />
zugleich eine KSt-Erhöhung nach §38 Abs2 KStG nF als auch eine Verwendung iSd §§27<br />
Abs1 S3 KStG nF darstellen. Im Übrigen s »Halbeinkünfteverfahren«.<br />
Angemessenheit<br />
1 Allgemeine Ausführungen zur Angemessenheit s § 8 Abs 3 KStG nF Tz75ff und Tz100ff.<br />
2 Zur Angemessenheit der Gesamtausstattung von GF-Gehältern s §8 Abs3 KStG nF Tz383ff.<br />
3 Bei kleineren Unternehmen, bei denen mehrere GF bestellt sind, orientiert sich die Angemessenheit<br />
der Summe der GF-Bezüge grds an den Werten der Gehaltsstrukturuntersuchungen<br />
zuz des Gehalts für einen leitenden Angestellten. Die vom GF aufgewandte<br />
Arbeitszeit ist grds kein geeigneter Maßstab für die Höhe des GF-Gehalts. Die Faustregel,<br />
wonach das GF-Gehalt 300 % des Gehalts des bestbezahlten Angestellten in dem Betrieb<br />
nicht überschreiten darf, ist kein geeigneter Beurteilungsmaßstab; s Urt des Hess FG<br />
v 18.01.2000 (EFG 2000, 828; NZB wurde vom BFH unter Az: I B 68/00 abgewiesen).<br />
4 Bei der Bestimmung der Angemessenheit anhand von Gehaltsstrukturuntersuchungen<br />
kann ein überdurchschnittlich hohes Gehalt im oberen Drittel der Gehaltsreihe nur beim<br />
Vorliegen besonderer Gründe anerkannt werden. Als ein solcher Grund kann eine außergewöhnlich<br />
gute Ertragslage des Unternehmens in Betracht kommen, wobei der Beurteilung<br />
der Gewinn nach Abzug eines Durchschnittsgehalts für den GF zugrunde zu legen ist.<br />
Gehälter der oberen Gehaltsreihe sind auch bei einem außergewöhnlichen Einsatz des GF<br />
gerechtfertigt. Allein kaufmännische Fähigkeiten, die zu den Grundvoraussetzungen einer<br />
geschäftsführenden Tätigkeit gehören, reichen aber nicht aus; s Urt des FG München<br />
v 09.02.2000 (EFG 2000, 568; rkr).<br />
5 Auch bei einer personengebundenen Kap-Ges darf der erwirtschaftete Ertrag nicht in voller<br />
Höhe als Tätigkeitsvergütung des Ges-GF ausgekehrt werden; der Gesellschaft muss etwa<br />
ein Viertel ihres Geschäftserfolges verbleiben; s Urt des FG Hamburg v 13.10.2000 (EFG<br />
2000, 108; rkr).<br />
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