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KStG nF Anh zu §8 Abs3<br />
Die GF-Vergütung bestimmt sich vorrangig nach Art und Umfang der Tätigkeit. Steigerungen<br />
des Unternehmenswerts sind bei der Bemessung des GF-Gehalts nicht mit zu berücksichtigen,<br />
denn dies sind Erträgnisse, die aufgrund des zu tragenden Unternehmerrisikos<br />
den AE zustehen; s Urt des Hess FG v 27.06.2001 (EFG 2002, 490).<br />
Erhält ein Ges-GF einer GmbH neben seinem Festgehalt eine Gewinntantieme, kann die<br />
Prüfung der Angemessenheit der Bezüge nach Auff des FG Ba-Wü nicht anhand eines festen<br />
Verhältnisses von Festgehalt (mindestens 75 %) zur Tantieme (höchstens 25%) erfolgen,<br />
da dies einerseits zur Vereinbarung von überhöhten Festgehältern verführen könnte<br />
und andererseits insbes bei konjunkturabhängigen Branchen und schwankenden, nicht<br />
vorhersehbaren Ergebnissen zu ständigen Anpassungen der Bezüge verpflichten würde;<br />
s Urt des FG Ba-Wü v 28.06.2001 (EFG 2002, 941; Rev eingelegt, – Az des BFH: I R 80/01).<br />
Wird dem Ges-GF einer GmbH neben einem monatlichen Festgehalt jährlich eine weitere<br />
Festvergütung für den Fall gezahlt, dass eine bestimmte Umsatzgrenze erreicht wird, ist<br />
eine vGA regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Gesamtvergütung ihrer Höhe nach<br />
unangemessen ist; s Urt des BFH v 05.06.2002 (BFH/NV 2002, 1683).<br />
Ist der Ges-GF zugleich auch alleiniger Ges-GF einer weiteren GmbH, ist für die Prüfung<br />
der Angemessenheit des Gehalts nicht auf ein fiktives Gehalt in einem zusammengefassten<br />
Unternehmen abzustellen. Gleichwohl ist diesem Umstand besondere Bedeutung beizumessen,<br />
da die für die Tätigkeit bei der einen Gesellschaft zur Verfügung stehende Arbeitszeit<br />
regelmäßig eingeschränkt ist und mithin nicht ausschließlich dieser Gesellschaft<br />
zugute kommt. Bei der Prüfung der Angemessenheit des GF-Gehalts kann zunächst von<br />
einem Unternehmen ausgegangen werden, dessen GF ausschließlich für dieses Unternehmen<br />
tätig ist. Zur Schätzung des angemessenen Gehalts kann dann auf den jeweiligen zeitlichen<br />
Einsatz des Ges-GF zurückgegriffen werden; s Urt des FG Brandenburg v 20.08.2002<br />
(EFG 2002, 1405; nicht rkr, – Az: 2 K 151/00).<br />
Zur Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Ges-GF s Schr des BMF v 14.10.2002<br />
(BStBl I 2002, 972).<br />
Im Übrigen s »Geschäftsführergehalt« und »Ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter«.<br />
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Anlaufverluste<br />
Zu Anlaufverlusten s »Mittelwertmethode«; »Verrechnungspreise« und »Verlustbetrieb«.<br />
Anschaffungskosten<br />
1 Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu einem überhöhten Kaufpreis<br />
§255 Abs1 HGB definiert AK als Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand<br />
zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen,<br />
soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Erwirbt eine<br />
Kap-Ges von ihrem AE oder einer diesem nahe stehende Person ein WG zu einem überhöhten<br />
Kaufpreis, so stellt sich die Frage, ob in diesem Fall die AK auf den angemessenen<br />
Betrag reduziert werden können oder ob eine Korrektur nur iRd in der Folgezeit vorgenommenen<br />
überhöhten AfA bzw Tw-Abschr erfolgen kann.<br />
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49. Erg.-Lfg. Oktober 2003 – Klingebiel<br />
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