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KStG nF Anh zu §8 Abs3<br />

Tritt eine Tw-Minderung bei einem vom AE erworbenen WG nachweislich erst in der Folgezeit<br />

ein, so handelt es sich dabei grds nicht um eine vGA. Dies wurde jedoch anders<br />

beurteilt (s Urt des BFH v 08.07.1998, DB 1998, 2399, und s Schr des BMF v 19.12.1996,<br />

BStBl I 1997, 112), wenn es sich um ein risikobehaftetes Geschäft gehandelt hat, welches<br />

nach Art und Umfang für die Geschäftstätigkeit der Kap-Ges völlig unüblich und mit hohen<br />

Risiken behaftet ist. In diesem Fall wurde die Verlagerung des Verlustrisikos vom AE auf<br />

die Kap-Ges als gesellschaftsrechtlich veranlasst angesehen. Diese Rechts-Auff hat der<br />

BFH inzwischen wieder aufgegeben. Nach dem Urt des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2003,<br />

487) rechtfertigt die Wahrnehmung von Risikogeschäften einer Kap-Ges im Allgemeinen<br />

nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) AE<br />

ausgeübt. Die Kap-Ges ist grds frei darin, solche Geschäfte und die damit verbundenen<br />

Chancen, zugleich aber auch die Verlustgefahren wahrzunehmen. Die Fin-Verw hat sich<br />

dieser Auff nicht angeschlossen und mit Schr des BMF v 20.05.2003 (BStBl I 2003, 333)<br />

verfügt, dass die Grundsätze des og Urt des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus<br />

nicht anzuwenden sind. Für die Abgrenzung der Gesellschafter- von der Gesellschaftssphäre<br />

bei Risikogeschäften gelten die Grundsätze des Schr des BMF v 19.12.1996 (BStBl<br />

I 1997, 112) weiter. Im Übrigen s »Risikogeschäfte«.<br />

2 Forderungsabschreibung<br />

Forderungen der Kap-Ges gegenüber ihrem AE bedürfen hinsichtlich eingetretener Tw-Minderungen<br />

einer besonderen stlichen Beurteilung. Die durch den Ausfall einer Darlehensforderung<br />

eingetretene Vermögensminderung findet ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis,<br />

wenn es die Kap-Ges unterlassen hat, rechtzeitig, insbes bei Ausreichung des Darlehens, die<br />

erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ihrem AE gewährte Darlehen zu sichern und<br />

zurückzuerhalten,sUrtdesBFHv14.03.1990(BStBlII1990,795).Einegesellschaftsrechtliche<br />

Veranlassung kann auch darin gesehen werden, dass trotz erkennbarer Liquiditätsschwierigkeiten<br />

des AE auf eine Kündigung des Darlehensvertrags verzichtet wird.<br />

Bei der Kap-Ges tritt iHd Tw-Abschr eine Einkommensminderung ein, die als vGA iSd §8<br />

Abs3 S2 KStG zu korrigieren ist. Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter<br />

einem fremden Dritten unter gleichen Bedingungen aus Bonitätsgründen gar nicht erst ein<br />

Darlehen gewährt, so läge bereits im Jahr der Darlehensgewährung eine vGA iSd §8 Abs3<br />

S2 KStG und eine Leistung iSd §27 Abs1 S3 KStG nF bzw iSd §38 Abs1 S4 KStG nF (bzw<br />

eine »andere Ausschüttung« iSd §27 Abs3 S2 KStG 1999) vor. In den anderen Fällen<br />

ergäbe sich eine vGA in dem Zeitpunkt, in dem ein ordentlicher und gewissenhafter<br />

Geschäftsleiter das Darlehen ganz oder tw gekündigt bzw die Rückzahlung verlangt hätte<br />

und dies nur im Hinblick auf die Gesellschafterstellung unterblieben ist.<br />

Ein nachfolgend ausgesprochener gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht auf den Darlehensanspruch<br />

führt dann innerhalb der St-Bil nur noch zur aufwandswirksamen Ausbuchung<br />

des Restbetrags und deshalb nur noch insoweit zur gesellschaftsrechtlich veranlassten<br />

Vermögens- und Einkommensminderung, die als vGA iSd §8 Abs3 S2 KStG und ggf als<br />

Leistung iSd §27 Abs1 S3 KStG nF bzw iSd §38 Abs1 S4 KStG nF sowie als vGA iSd §20<br />

Abs1 Nr 1 S2 EStG angesehen werden kann.<br />

Das FG Nürnberg hat die Tw-Abschr einer Kö auf eine ihr gegenüber einem AE zustehende<br />

Darlehensforderung als Vermögensminderung iSd Definition einer vGA beurteilt, wenn<br />

die Kö im Zeitpunkt der Darlehensgewährung auf eine ausreichende Besicherung verzichtet<br />

hatte; s Urt des FG Nürnberg v 09.04.2003 (GmbHR 2003, 779, nicht rkr). Interessant an<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

49. Erg.-Lfg. Oktober 2003 – Klingebiel<br />

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