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§21 UmwStG nF<br />

noch<br />

60 einer Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlicher Vorgang<br />

bleibt vom Gegenstand der Einlage unberührt (so auch zur offenen Einlage einer Beteiligung<br />

iSd §17 EStG s Urt des BFH v 19.10.1998, BStBl II 2000, 230; Schr des BMF<br />

v 29.03.2000, BStBl I 2000, 462). Erfüllt die Einbringung der Anteile iSd §21 Abs1 S1<br />

UmwStG die Voraussetzungen der Sacheinlage gem §§20 Abs1 oder 24 Abs1 UmwStG<br />

ergeben sich Besonderheiten bei der Ermittlung des VG, s Tz71. Erfolgt die Übertragung<br />

der einbringungsgeborenen Anteile auf eine Kap-Ges oder Pers-Ges im Wege der verdeckten<br />

Einlage, ist keine Veräußerung gegeben (zur verdeckten Einlage in eine Kap-Ges<br />

s Tz174; zur verdeckten Einlage in eine Pers-Ges s Tz235).<br />

61 Eine Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen ist auch die entgeltliche Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden GbR, in deren Gesellschaftsvermögen<br />

sich einbringungsgeborene Anteile befinden (s Tz137).<br />

62 Die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile iSd §21 Abs1 S1 UmwStG ist gegeben,<br />

wenn die Anteile an die eigene Kap-Ges entgeltlich übertragen werden. Bei diesem Vorgang<br />

stehen sich AE und Kap-Ges wie fremde Dritte gegenüber, so dass eine Übertragung<br />

auf einen anderen Rechtsträger vorliegt (hM s Merkert in Bordewin/Brandt, §21 UmwStG<br />

Tz20). Nach anderer Auff von Herrmann (in F/M, §21 UmwStG Tz68c) ist dieser Vorgang<br />

wirtsch und stlich wie eine Kap-Herabsetzung zu behandeln, so dass eine Gewinnrealisierung<br />

nach §21 Abs2 S1 Nr 3 UmwStG zu beurteilen ist (Mindermeinung s Schmidt, EStG,<br />

20. Aufl, §17 Tz102 mwNachw).<br />

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