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§14 KStG nF<br />
noch<br />
17 ] Die OG ist für das Jahr 01 eigenständig zur KSt zu veranlagen (s R55 Abs9 S2 KStR<br />
1995, R60 Abs8 S2 KStRE 2004) und<br />
] die Gewinnabführung ist stlich wie eine andere und nicht wie eine oGA zu behandeln<br />
(s Urt des BFH v 30.01.1974, BStBl II 1974, 323; Beschl des BFH v 05.07.1990, BFH/NV<br />
1991, 121). Eine KSt-Minderung ist deshalb nicht möglich, eine KSt-Erhöhung vermindert<br />
das Ergebnis und damit die Gewinnabführung im Abflussjahr.<br />
Die handelsrechtliche Gewinnabführung, die stlich als Ausschüttung vorvertraglicher<br />
Rücklagen und damit als andere Ausschüttung zu werten ist, wirft zusätzlich die Frage<br />
auf, ob die Gewinnabführungsverpflichtung in den St-Bil zum 31.12.01 und zum 31.12.02<br />
ausgewiesen werden darf. Nach der BFH-Rspr zur Tantiemerückstellung (s Urt des BFH<br />
v 29.06.1994, BStBl II 2002, 366 und v 12.10.1995, BStBl II 2002, 367) ist die Gewinnabführungsverpflichtung<br />
für 01 nicht nur in den H-Bil, sondern auch in den St-Bil zum 31.12.01<br />
und zum 31.12.02 auszuweisen. Bei Zugrundelegung dieser Rspr ist der Aufwand, der zur<br />
Bildung der Gewinnabführungsverpflichtung geführt hat, dem Ergebnis des Jahres 01<br />
außerhalb der Bil als vGA hinzuzurechnen. Der Abfluss in dem Jahr 03 (andere Ausschüttung)<br />
stellt die Bezahlung der bilanzierten Verbindlichkeit dar. Ergibt sich hierbei eine KSt-<br />
Erhöhung nach §38 KStG, so vermindert der dadurch bedingte Aufwand die Gewinnabführung<br />
im Jahr 03 (ähnlich wie im Fall der Tz15).<br />
3.2.2.2 Rechtslage für den Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag<br />
nach dem 20.11.2002 abgeschlossen worden ist, und ab<br />
dem Veranlagungszeitraum 2003<br />
17a<br />
Nach §14 Abs1 S1 Nr 3 iVm Abs2 KStG muss der GAV auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen<br />
sein und das Einkommen der OG ist dem OT erstmals für das Kj zuzurechnen, in<br />
dem das Wj der OG endet, in dem der GAV wirksam wird.<br />
Wenn ein im Wj 01 mit Wirkung ab dem 01.01.01 abgeschlossener GAV erst im Wj 02 in<br />
das H-Reg eingetragen wird, kann die kstliche Organschaft frühestens für das Wj 02 anerkannt<br />
werden (s Tz84).<br />
Im vorliegenden Fall gilt die Darstellung in Tz17 entspr:<br />
Die stliche Anerkennung ab dem Wj 02 setzt eine fünfjährige Laufzeit ab diesem Jahr<br />
voraus.<br />
Die handelsrechtliche In-Kraft-Setzung des GAV für das Jahr 01 ist nur möglich, wenn der<br />
Jahresabschluss für 01 im Jahr 02 erst nach der Eintragung des GAV in das H-Reg festgestellt<br />
wird.<br />
Das St-Recht behandelt die in 02 für 01 erfolgte Gewinnabführung nach den Regeln der<br />
»verunglückten Organschaft«.<br />
Die Gewinnabführungsverpflichtung für 01 ist in der H-Bil und auch in der St-Bil zum<br />
31.12.01 auszuweisen. Der Abfluss im Jahr 02 stellt die Bezahlung der bilanzierten Verbindlichkeit<br />
dar.<br />
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