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§14 KStG nF<br />

noch<br />

17 ] Die OG ist für das Jahr 01 eigenständig zur KSt zu veranlagen (s R55 Abs9 S2 KStR<br />

1995, R60 Abs8 S2 KStRE 2004) und<br />

] die Gewinnabführung ist stlich wie eine andere und nicht wie eine oGA zu behandeln<br />

(s Urt des BFH v 30.01.1974, BStBl II 1974, 323; Beschl des BFH v 05.07.1990, BFH/NV<br />

1991, 121). Eine KSt-Minderung ist deshalb nicht möglich, eine KSt-Erhöhung vermindert<br />

das Ergebnis und damit die Gewinnabführung im Abflussjahr.<br />

Die handelsrechtliche Gewinnabführung, die stlich als Ausschüttung vorvertraglicher<br />

Rücklagen und damit als andere Ausschüttung zu werten ist, wirft zusätzlich die Frage<br />

auf, ob die Gewinnabführungsverpflichtung in den St-Bil zum 31.12.01 und zum 31.12.02<br />

ausgewiesen werden darf. Nach der BFH-Rspr zur Tantiemerückstellung (s Urt des BFH<br />

v 29.06.1994, BStBl II 2002, 366 und v 12.10.1995, BStBl II 2002, 367) ist die Gewinnabführungsverpflichtung<br />

für 01 nicht nur in den H-Bil, sondern auch in den St-Bil zum 31.12.01<br />

und zum 31.12.02 auszuweisen. Bei Zugrundelegung dieser Rspr ist der Aufwand, der zur<br />

Bildung der Gewinnabführungsverpflichtung geführt hat, dem Ergebnis des Jahres 01<br />

außerhalb der Bil als vGA hinzuzurechnen. Der Abfluss in dem Jahr 03 (andere Ausschüttung)<br />

stellt die Bezahlung der bilanzierten Verbindlichkeit dar. Ergibt sich hierbei eine KSt-<br />

Erhöhung nach §38 KStG, so vermindert der dadurch bedingte Aufwand die Gewinnabführung<br />

im Jahr 03 (ähnlich wie im Fall der Tz15).<br />

3.2.2.2 Rechtslage für den Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag<br />

nach dem 20.11.2002 abgeschlossen worden ist, und ab<br />

dem Veranlagungszeitraum 2003<br />

17a<br />

Nach §14 Abs1 S1 Nr 3 iVm Abs2 KStG muss der GAV auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen<br />

sein und das Einkommen der OG ist dem OT erstmals für das Kj zuzurechnen, in<br />

dem das Wj der OG endet, in dem der GAV wirksam wird.<br />

Wenn ein im Wj 01 mit Wirkung ab dem 01.01.01 abgeschlossener GAV erst im Wj 02 in<br />

das H-Reg eingetragen wird, kann die kstliche Organschaft frühestens für das Wj 02 anerkannt<br />

werden (s Tz84).<br />

Im vorliegenden Fall gilt die Darstellung in Tz17 entspr:<br />

Die stliche Anerkennung ab dem Wj 02 setzt eine fünfjährige Laufzeit ab diesem Jahr<br />

voraus.<br />

Die handelsrechtliche In-Kraft-Setzung des GAV für das Jahr 01 ist nur möglich, wenn der<br />

Jahresabschluss für 01 im Jahr 02 erst nach der Eintragung des GAV in das H-Reg festgestellt<br />

wird.<br />

Das St-Recht behandelt die in 02 für 01 erfolgte Gewinnabführung nach den Regeln der<br />

»verunglückten Organschaft«.<br />

Die Gewinnabführungsverpflichtung für 01 ist in der H-Bil und auch in der St-Bil zum<br />

31.12.01 auszuweisen. Der Abfluss im Jahr 02 stellt die Bezahlung der bilanzierten Verbindlichkeit<br />

dar.<br />

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