Amtsblatt - Schwarzheide
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<strong>Amtsblatt</strong> für die Stadt <strong>Schwarzheide</strong> – Ausgabe 01/2012<br />
ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit<br />
ist auszuschließen wenn:<br />
– überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder<br />
– berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.<br />
Dies betrifft insbesondere folgende Angelegenheiten:<br />
– Grundstücksangelegenheiten<br />
– Auftragsvergaben<br />
– Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner<br />
– Aushandlungen von Verträgen mit Dritten<br />
– sonstige Vertragsangelegenheiten sowie<br />
– ersonalangelegenheiten.<br />
§ 9<br />
Bekanntmachungen<br />
( § 36 Abs. 1 BbgKVerf in Verbindung mit<br />
der Bekanntmachungsverordnung)<br />
1. Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten.<br />
2. Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen,<br />
werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt<br />
<strong>Schwarzheide</strong> durch Aushang in folgenden Bekanntmachungskästen<br />
vollzogen:<br />
– An der Kreuzung Ruhlander Straße / Mückenberger<br />
Straße (Nähe Bushaltestelle)<br />
– Haupteingang zum Bürgerhaus, Ruhlander Straße<br />
102<br />
– An der Naundorfer Straße 1<br />
– An der Kreuzung Ernst-Thälmann-Straße/Lindenstraße<br />
– An der Straße des Aufbaus, Nähe Sparkaufhalle<br />
– Am Handelsring – Stadtplatz<br />
3. Der Absatz 2 trifft insbesondere auch auf die Bekanntmachungen<br />
von Zeit, Ort und Tagesordnung<br />
der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des<br />
Hauptausschusses und weiterer Ausschüsse zu.<br />
Die Schriftstücke sind 6 volle Tage vor dem Sitzungstag<br />
auszuhängen, den Tag des Anschlages nicht<br />
mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag<br />
nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages<br />
ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der<br />
Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch<br />
die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken.<br />
Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der<br />
Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben<br />
wurde.<br />
4. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden Satzungen<br />
und Beschlüsse der Stadt Stadtverordnetenversammlung<br />
und des Hauptausschusses durch Veröffentlichung<br />
im „<strong>Amtsblatt</strong> für die Stadt <strong>Schwarzheide</strong>“<br />
bekannt gemacht.<br />
5. Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen<br />
Verfahrens- oder Formvorschriften zustande<br />
gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4<br />
BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines<br />
Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der<br />
Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der<br />
verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel<br />
ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht,<br />
wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt<br />
worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von<br />
landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften<br />
über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur<br />
dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich<br />
bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer<br />
Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt<br />
verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den<br />
Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Stadt<br />
(§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).<br />
§ 10<br />
Verfahren im Hauptausschuss und weiteren<br />
Ausschüssen(§§ 43, 44, 50 BbgKVerf)<br />
1. Der Hauptausschuss hat die Arbeiten der Ausschüsse<br />
aufeinander abzustimmen und kann zu jeder Stellungsnahme<br />
eines anderen Ausschusses eine eigene<br />
Stellungnahme gegenüber der Stadtverordnetenversammlung<br />
abgeben.<br />
2. Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten,<br />
die nicht der Beschlussfassung der<br />
Stadtverordnetenversammlung bedürfen und die nicht<br />
dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen. Er kann<br />
auch über Angelegenheiten nach § 54 Abs. 1 Nr. 5<br />
(Geschäfte der laufenden Verwaltung) beschließen,<br />
wenn sie ihm vom Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung<br />
vorgelegt werden; dies gilt nicht für<br />
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und für<br />
Auftragsangelegenheiten.<br />
3. Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen<br />
oder für Gruppen von Angelegenheiten auf<br />
den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Er kann<br />
in Einzelfällen Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung<br />
zur Entscheidung vorlegen.<br />
4. Die für die Stadtverordnetenversammlung geltenden<br />
Verfahrens- und Formvorschriften finden für den Hauptausschuss<br />
und die weiteren Ausschüsse sinngemäß Anwendung.<br />
Für das Verfahren im Hauptausschuss wird<br />
auf die besondere Regelung im § 50 Abs. 4 verwiesen.<br />
5. Die Fraktionen sind berechtigt, die benannten Ausschussmitglieder<br />
und ihre Stellvertreter jederzeit auszutauschen.<br />
Dies trifft entsprechend § 49 Abs. 2 nicht<br />
für Mitglieder des Hauptausschusses zu.<br />
6. Die Stadtverordnetenversammlung kann Einwohner<br />
zu beratenden Mitgliedern ihrer freiwilligen Ausschüsse<br />
berufen (sachkundige Einwohner). Sie haben<br />
ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den<br />
sie berufen sind.<br />
§ 11<br />
Seniorenbeauftragte/Seniorenbeauftragter<br />
1. Zur Vertretung der Interessen der Senioren der Stadt<br />
<strong>Schwarzheide</strong> benennt die Stadtverordnetenversammlung<br />
<strong>Schwarzheide</strong> eine Seniorenbeauftragte/einen<br />
Seniorenbeauftragten.<br />
2. Die Seniorenbeauftragte/der Seniorenbeauftragte<br />
muss Einwohner der Stadt <strong>Schwarzheide</strong> sein und das<br />
18. Lebensjahr vollendet haben.<br />
3. Der Seniorenbeauftragten/dem Seniorenbeauftragten<br />
ist Gelegenheit zu geben, gegenüber den Ausschüssen<br />
und der Stadtverordnetenversammlung zu Maßnahmen<br />
und Beschlüssen Stellung zu nehmen, die Auswirkungen<br />
auf seinen/ihren Aufgabenbereich haben.<br />
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