27.06.2014 Aufrufe

Amtsblatt - Schwarzheide

Amtsblatt - Schwarzheide

Amtsblatt - Schwarzheide

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Amtsblatt</strong> für die Stadt <strong>Schwarzheide</strong> – Ausgabe 01/2012<br />

ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit<br />

ist auszuschließen wenn:<br />

– überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder<br />

– berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.<br />

Dies betrifft insbesondere folgende Angelegenheiten:<br />

– Grundstücksangelegenheiten<br />

– Auftragsvergaben<br />

– Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner<br />

– Aushandlungen von Verträgen mit Dritten<br />

– sonstige Vertragsangelegenheiten sowie<br />

– ersonalangelegenheiten.<br />

§ 9<br />

Bekanntmachungen<br />

( § 36 Abs. 1 BbgKVerf in Verbindung mit<br />

der Bekanntmachungsverordnung)<br />

1. Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten.<br />

2. Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen,<br />

werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt<br />

<strong>Schwarzheide</strong> durch Aushang in folgenden Bekanntmachungskästen<br />

vollzogen:<br />

– An der Kreuzung Ruhlander Straße / Mückenberger<br />

Straße (Nähe Bushaltestelle)<br />

– Haupteingang zum Bürgerhaus, Ruhlander Straße<br />

102<br />

– An der Naundorfer Straße 1<br />

– An der Kreuzung Ernst-Thälmann-Straße/Lindenstraße<br />

– An der Straße des Aufbaus, Nähe Sparkaufhalle<br />

– Am Handelsring – Stadtplatz<br />

3. Der Absatz 2 trifft insbesondere auch auf die Bekanntmachungen<br />

von Zeit, Ort und Tagesordnung<br />

der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des<br />

Hauptausschusses und weiterer Ausschüsse zu.<br />

Die Schriftstücke sind 6 volle Tage vor dem Sitzungstag<br />

auszuhängen, den Tag des Anschlages nicht<br />

mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag<br />

nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages<br />

ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der<br />

Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch<br />

die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken.<br />

Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der<br />

Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben<br />

wurde.<br />

4. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden Satzungen<br />

und Beschlüsse der Stadt Stadtverordnetenversammlung<br />

und des Hauptausschusses durch Veröffentlichung<br />

im „<strong>Amtsblatt</strong> für die Stadt <strong>Schwarzheide</strong>“<br />

bekannt gemacht.<br />

5. Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen<br />

Verfahrens- oder Formvorschriften zustande<br />

gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4<br />

BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines<br />

Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der<br />

Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der<br />

verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel<br />

ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht,<br />

wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt<br />

worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von<br />

landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften<br />

über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur<br />

dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich<br />

bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer<br />

Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt<br />

verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den<br />

Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Stadt<br />

(§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).<br />

§ 10<br />

Verfahren im Hauptausschuss und weiteren<br />

Ausschüssen(§§ 43, 44, 50 BbgKVerf)<br />

1. Der Hauptausschuss hat die Arbeiten der Ausschüsse<br />

aufeinander abzustimmen und kann zu jeder Stellungsnahme<br />

eines anderen Ausschusses eine eigene<br />

Stellungnahme gegenüber der Stadtverordnetenversammlung<br />

abgeben.<br />

2. Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten,<br />

die nicht der Beschlussfassung der<br />

Stadtverordnetenversammlung bedürfen und die nicht<br />

dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen. Er kann<br />

auch über Angelegenheiten nach § 54 Abs. 1 Nr. 5<br />

(Geschäfte der laufenden Verwaltung) beschließen,<br />

wenn sie ihm vom Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung<br />

vorgelegt werden; dies gilt nicht für<br />

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und für<br />

Auftragsangelegenheiten.<br />

3. Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen<br />

oder für Gruppen von Angelegenheiten auf<br />

den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Er kann<br />

in Einzelfällen Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung<br />

zur Entscheidung vorlegen.<br />

4. Die für die Stadtverordnetenversammlung geltenden<br />

Verfahrens- und Formvorschriften finden für den Hauptausschuss<br />

und die weiteren Ausschüsse sinngemäß Anwendung.<br />

Für das Verfahren im Hauptausschuss wird<br />

auf die besondere Regelung im § 50 Abs. 4 verwiesen.<br />

5. Die Fraktionen sind berechtigt, die benannten Ausschussmitglieder<br />

und ihre Stellvertreter jederzeit auszutauschen.<br />

Dies trifft entsprechend § 49 Abs. 2 nicht<br />

für Mitglieder des Hauptausschusses zu.<br />

6. Die Stadtverordnetenversammlung kann Einwohner<br />

zu beratenden Mitgliedern ihrer freiwilligen Ausschüsse<br />

berufen (sachkundige Einwohner). Sie haben<br />

ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den<br />

sie berufen sind.<br />

§ 11<br />

Seniorenbeauftragte/Seniorenbeauftragter<br />

1. Zur Vertretung der Interessen der Senioren der Stadt<br />

<strong>Schwarzheide</strong> benennt die Stadtverordnetenversammlung<br />

<strong>Schwarzheide</strong> eine Seniorenbeauftragte/einen<br />

Seniorenbeauftragten.<br />

2. Die Seniorenbeauftragte/der Seniorenbeauftragte<br />

muss Einwohner der Stadt <strong>Schwarzheide</strong> sein und das<br />

18. Lebensjahr vollendet haben.<br />

3. Der Seniorenbeauftragten/dem Seniorenbeauftragten<br />

ist Gelegenheit zu geben, gegenüber den Ausschüssen<br />

und der Stadtverordnetenversammlung zu Maßnahmen<br />

und Beschlüssen Stellung zu nehmen, die Auswirkungen<br />

auf seinen/ihren Aufgabenbereich haben.<br />

Seite 3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!