Amtsblatt - Schwarzheide
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<strong>Amtsblatt</strong> für die Stadt <strong>Schwarzheide</strong> – Ausgabe 01/2012<br />
abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage<br />
am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen<br />
mit finanziellen Auswirkungen hat der<br />
den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen<br />
bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende<br />
der Stadtverordnetenversammlung.<br />
4. Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen<br />
wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des<br />
Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage<br />
bzw. den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.<br />
5. Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang<br />
und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.<br />
§ 11<br />
Geheime Wahl (§§ 39 und 40 BbgKVerf)<br />
1. Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen<br />
ist aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung ein<br />
aus drei Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden.<br />
2. Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden.<br />
Werden keine Umschläge verwendet, so sind die<br />
Stimmzettel so zu falten, dass das Stimmverhalten<br />
von außen nicht erkennbar ist.<br />
3. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch<br />
mit einem Kreuz zu kennzeichnen sind. Leere Stimmzettel<br />
gelten als Stimmenthaltung. Enthalten Stimmzettel<br />
Bemerkungen oder mehr Kreuze, als für die Wahl<br />
zulässig sind, dann ist der Stimmzettel ungültig.<br />
4. Die Stimme ist so abzugeben, dass das Wahlgeheimnis<br />
gewahrt bleibt. Es ist ein einheitliches Schreibgerät<br />
zu verwenden.<br />
5. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung<br />
gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis<br />
bekannt.<br />
§ 12<br />
Niederschrift (§ 42 BbgKVerf)<br />
1. Die Niederschrift wird von einer Protokollantin der Stadtverwaltung<br />
erstellt. Die Niederschrift wird als Ergebnisniederschrift<br />
gefertigt und gliedert sich in den öffentlichen<br />
und nichtöffentlichen Teil der Sitzung. Die Niederschriften<br />
sind von der Protokollantin gegenzuzeichnen.<br />
2. Die Ergebnisniederschrift muss enthalten:<br />
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung<br />
b) Namen der Anwesenden und fehlende Mitglieder<br />
der Stadtverordnetenversammlung<br />
c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreter und<br />
anderer zugelassener Personen<br />
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung<br />
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
f) Tagesordnung<br />
g) Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,<br />
dem wesentlichen Inhalt der Beratung, die Beschlüsse<br />
und Ergebnisse der Abstimmungen<br />
h) bei Wahlen das Stimmverhältnis einschließlich<br />
Stimmenthaltungen und Gegenstimmen<br />
i) bei namentlicher Abstimmung: das Ergebnis der<br />
Abstimmung, wie jeder Abgeordnete gestimmt hat<br />
j) den Inhalt der Antwort auf Anfragen soweit die<br />
Antwort nicht schriftlich vorliegt<br />
k) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung<br />
l) Ordnungsmaßnahmen<br />
3. Auf Verlangen eines Abgeordneten sind dessen Erklärungen<br />
wörtlich in die Niederschrift zu übernehmen.<br />
Längere Erklärungen sind schriftlich einzureichen.<br />
4. Die Sitzungsniederschrift der Stadtverordnetenversammlung<br />
ist innerhalb von vier Wochen den Stadtverordneten<br />
zuzuleiten. Die Niederschriften der freiwilligen<br />
Ausschüsse müssen den Stadtverordneten<br />
zwei Kalendertage vor der folgenden Sitzung des<br />
Hauptausschusses vorliegen, der Tag des Versandes<br />
ist dabei nicht einzurechnen. Gleiches gilt für das Protokoll<br />
des Hauptausschusses in Vorbereitung der Sitzung<br />
der folgenden Stadtverordnetenversammlung.<br />
Die Niederschrift ist durch den Vorsitzenden oder<br />
seinem Stellvertreter und einem Mitglied der Vertretung<br />
bzw. des Ausschusses sowie dem Protokollanten<br />
zu unterzeichnen.<br />
§ 13<br />
Bild- und Tonaufzeichnungen<br />
(§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)<br />
1. Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen<br />
der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung<br />
durch Presse, Rundfunk und<br />
Lokalfernsehen sind grundsätzlich zulässig.<br />
2. Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift<br />
sind Tonaufzeichnungen der vollständigen<br />
Sitzung zulässig. Sie sind gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4<br />
BbgKVerf nach der Genehmigung der Niederschrift<br />
zu löschen.<br />
§ 14<br />
Fraktionen (§ 32 BbgKVerf)<br />
1. Eine Fraktion muss gemäß § 32 BbgKVerf mindestens<br />
aus zwei Mitgliedern bestehen. Fraktionen wirken<br />
an der Willensbildung und Entscheidungsfindung<br />
in der Stadtverordnetenversammlung mit.<br />
2. Die Fraktionen haben dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung<br />
von ihrer Bildung unverzüglich<br />
in Kenntnis zu setzen. Gleiches trifft für Änderungen<br />
bezüglich des Vorsitzenden der Fraktion oder andere<br />
personelle Veränderungen zu.<br />
§ 15<br />
Sachkundige Einwohner<br />
(§ 43 Abs. 4 BbgKVerf)<br />
Die Stadtverordnetenversammlung kann Einwohner, die<br />
nicht gemäß § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes<br />
an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert<br />
und nicht Mitglied der Stadtverordnetenversammlung<br />
sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse<br />
berufen. Sachkundige Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht<br />
in dem Ausschuss, in den sie berufen sind.<br />
Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende<br />
Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertreter.<br />
§ 30 Abs. 1, 2 und 4 (Rechte) sowie § 31 Abs.<br />
2 und 3 (Pflichten) der BbgKVerf gelten entsprechend.<br />
Die sachkundigen Einwohner erhalten die Einladungen<br />
und die Unterlagen für die Ausschüsse, in die sie berufen<br />
sind, entsprechend § 2 dieser Geschäftsordnung.<br />
Gleiches trifft für die Übergabe der Niederschriften zu.<br />
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