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Amtsblatt - Schwarzheide

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<strong>Amtsblatt</strong> für die Stadt <strong>Schwarzheide</strong> – Ausgabe 01/2012<br />

abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage<br />

am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen<br />

mit finanziellen Auswirkungen hat der<br />

den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen<br />

bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende<br />

der Stadtverordnetenversammlung.<br />

4. Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen<br />

wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des<br />

Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage<br />

bzw. den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.<br />

5. Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang<br />

und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.<br />

§ 11<br />

Geheime Wahl (§§ 39 und 40 BbgKVerf)<br />

1. Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen<br />

ist aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung ein<br />

aus drei Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden.<br />

2. Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden.<br />

Werden keine Umschläge verwendet, so sind die<br />

Stimmzettel so zu falten, dass das Stimmverhalten<br />

von außen nicht erkennbar ist.<br />

3. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch<br />

mit einem Kreuz zu kennzeichnen sind. Leere Stimmzettel<br />

gelten als Stimmenthaltung. Enthalten Stimmzettel<br />

Bemerkungen oder mehr Kreuze, als für die Wahl<br />

zulässig sind, dann ist der Stimmzettel ungültig.<br />

4. Die Stimme ist so abzugeben, dass das Wahlgeheimnis<br />

gewahrt bleibt. Es ist ein einheitliches Schreibgerät<br />

zu verwenden.<br />

5. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung<br />

gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis<br />

bekannt.<br />

§ 12<br />

Niederschrift (§ 42 BbgKVerf)<br />

1. Die Niederschrift wird von einer Protokollantin der Stadtverwaltung<br />

erstellt. Die Niederschrift wird als Ergebnisniederschrift<br />

gefertigt und gliedert sich in den öffentlichen<br />

und nichtöffentlichen Teil der Sitzung. Die Niederschriften<br />

sind von der Protokollantin gegenzuzeichnen.<br />

2. Die Ergebnisniederschrift muss enthalten:<br />

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung<br />

b) Namen der Anwesenden und fehlende Mitglieder<br />

der Stadtverordnetenversammlung<br />

c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreter und<br />

anderer zugelassener Personen<br />

d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung<br />

e) Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

f) Tagesordnung<br />

g) Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,<br />

dem wesentlichen Inhalt der Beratung, die Beschlüsse<br />

und Ergebnisse der Abstimmungen<br />

h) bei Wahlen das Stimmverhältnis einschließlich<br />

Stimmenthaltungen und Gegenstimmen<br />

i) bei namentlicher Abstimmung: das Ergebnis der<br />

Abstimmung, wie jeder Abgeordnete gestimmt hat<br />

j) den Inhalt der Antwort auf Anfragen soweit die<br />

Antwort nicht schriftlich vorliegt<br />

k) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung<br />

l) Ordnungsmaßnahmen<br />

3. Auf Verlangen eines Abgeordneten sind dessen Erklärungen<br />

wörtlich in die Niederschrift zu übernehmen.<br />

Längere Erklärungen sind schriftlich einzureichen.<br />

4. Die Sitzungsniederschrift der Stadtverordnetenversammlung<br />

ist innerhalb von vier Wochen den Stadtverordneten<br />

zuzuleiten. Die Niederschriften der freiwilligen<br />

Ausschüsse müssen den Stadtverordneten<br />

zwei Kalendertage vor der folgenden Sitzung des<br />

Hauptausschusses vorliegen, der Tag des Versandes<br />

ist dabei nicht einzurechnen. Gleiches gilt für das Protokoll<br />

des Hauptausschusses in Vorbereitung der Sitzung<br />

der folgenden Stadtverordnetenversammlung.<br />

Die Niederschrift ist durch den Vorsitzenden oder<br />

seinem Stellvertreter und einem Mitglied der Vertretung<br />

bzw. des Ausschusses sowie dem Protokollanten<br />

zu unterzeichnen.<br />

§ 13<br />

Bild- und Tonaufzeichnungen<br />

(§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)<br />

1. Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen<br />

der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung<br />

durch Presse, Rundfunk und<br />

Lokalfernsehen sind grundsätzlich zulässig.<br />

2. Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift<br />

sind Tonaufzeichnungen der vollständigen<br />

Sitzung zulässig. Sie sind gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4<br />

BbgKVerf nach der Genehmigung der Niederschrift<br />

zu löschen.<br />

§ 14<br />

Fraktionen (§ 32 BbgKVerf)<br />

1. Eine Fraktion muss gemäß § 32 BbgKVerf mindestens<br />

aus zwei Mitgliedern bestehen. Fraktionen wirken<br />

an der Willensbildung und Entscheidungsfindung<br />

in der Stadtverordnetenversammlung mit.<br />

2. Die Fraktionen haben dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung<br />

von ihrer Bildung unverzüglich<br />

in Kenntnis zu setzen. Gleiches trifft für Änderungen<br />

bezüglich des Vorsitzenden der Fraktion oder andere<br />

personelle Veränderungen zu.<br />

§ 15<br />

Sachkundige Einwohner<br />

(§ 43 Abs. 4 BbgKVerf)<br />

Die Stadtverordnetenversammlung kann Einwohner, die<br />

nicht gemäß § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes<br />

an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert<br />

und nicht Mitglied der Stadtverordnetenversammlung<br />

sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse<br />

berufen. Sachkundige Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht<br />

in dem Ausschuss, in den sie berufen sind.<br />

Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende<br />

Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertreter.<br />

§ 30 Abs. 1, 2 und 4 (Rechte) sowie § 31 Abs.<br />

2 und 3 (Pflichten) der BbgKVerf gelten entsprechend.<br />

Die sachkundigen Einwohner erhalten die Einladungen<br />

und die Unterlagen für die Ausschüsse, in die sie berufen<br />

sind, entsprechend § 2 dieser Geschäftsordnung.<br />

Gleiches trifft für die Übergabe der Niederschriften zu.<br />

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