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Amtsblatt - Schwarzheide

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<strong>Amtsblatt</strong> für die Stadt <strong>Schwarzheide</strong> – Ausgabe 01/2012<br />

§ 6<br />

Sitzungsablauf<br />

1. Der Vorsitzende eröffnet, leitet die Verhandlung und<br />

schließt die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.<br />

In der Sitzung handhabt er die Ordnung und übt<br />

das Hausrecht aus (§ 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im Falle<br />

seiner Verhinderung treten seine Stellvertreter in der<br />

Reihenfolge ihrer Wahl an seine Stelle.<br />

2. Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind<br />

grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:<br />

a) Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

b) Festlegung der Tagesordnung<br />

c) Einwohnerfragestunde<br />

d) Kontrolle und Genehmigung der Niederschrift der<br />

vorangegangenen öffentlichen Sitzung<br />

e) Kontrolle der Realisierung der Beschlüsse (halbjährlich)<br />

f) Behandlung der Drucksachen des öffentlichen<br />

Teils der Sitzung<br />

g) Anfragen<br />

h) Informationen des Hauptverwaltungsbeamten<br />

i) Schließung der Sitzung<br />

j) Nichtöffentliche Sitzung – der Verlauf entspricht<br />

den Punkten b, d – i der öffentlichen Sitzung<br />

§ 7<br />

Behandlung der Tagesordnungspunkte,<br />

Unterbrechung und Vertagung<br />

1. Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnungspunkte<br />

a) durch die Entscheidung in der Sache abschließen,<br />

b) in die Ausschüsse verweisen oder<br />

c) ihre Beratung vertagen.<br />

2. Liegen zu einem Tagesordnungspunkt Änderungsund<br />

Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den<br />

abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage<br />

am weitesten abweicht. Erst dann erfolgt eine Abstimmung<br />

zur Sache.<br />

3. Der Vorsitzende kann die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />

unterbrechen. Auf Antrag von einem<br />

Drittel ihrer anwesenden Mitglieder, einer Fraktion<br />

oder des Hauptverwaltungsbeamten muss er die Sitzung<br />

unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung<br />

zum gleichen Tagesordnungspunkt ist für den Antrag<br />

die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung<br />

erforderlich. Die Unterbrechung<br />

soll nicht länger als 15 Minuten dauern.<br />

4. Nach 22:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte<br />

aufgerufen. Der in der Beratung befindliche<br />

Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß<br />

§ 34 Abs. 5 der BbgKVerf mit der Mehrheit der anwesenden<br />

Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und<br />

deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen<br />

Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen<br />

(Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss<br />

Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für<br />

die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung.<br />

Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden,<br />

sind die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte<br />

in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />

an vorderer Stelle auf die Tagesordnung<br />

zu setzen.<br />

§ 8<br />

Redeordnung<br />

1. Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung<br />

das Wort erhalten hat. Wortmeldungen<br />

erfolgen durch Meldung mit einer Hand.<br />

2. Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge<br />

der Wortmeldungen. Das Wort zur Geschäftsordnung,<br />

welches durch das Heben beider Hände signalisiert wird,<br />

ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der<br />

Beratung befindlichen Tagesordnungspunkte beziehen.<br />

Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.<br />

3. Dem Hauptverwaltungsbeamten ist auch außerhalb der<br />

Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen.<br />

Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.<br />

4. Zur Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene<br />

Person soll dem Betroffenen das Wort außerhalb der<br />

Reihenfolge erteilt werden.<br />

5. Es besteht die Möglichkeit, dass der Fraktionsvorsitzende<br />

die Meinung seiner Fraktion zu einem Tagesordnungspunkt<br />

äußern kann.<br />

§ 9<br />

Sitzungsleitung (§ 37 BbgKVerf)<br />

1. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung<br />

kann Redner, die vom Verhandlungsstand abweichen,<br />

zur Sache rufen.<br />

2. Ist ein Stadtverordneter in einer Sitzung dreimal zur<br />

Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das<br />

Wort zu entziehen und darf es ihm in der selben Aussprache<br />

zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.<br />

3. Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung<br />

zur Ordnung rufen, dessen Verhalten<br />

den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.<br />

4. Ist ein Stadtverordneter in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />

dreimal zur Ordnung gerufen worden,<br />

kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung<br />

das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.<br />

5. Will sich der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung<br />

selbst an einer Sachdiskussion beteiligen,<br />

hat er den Vorsitz an seinen Stellvertreter abzugeben.<br />

§ 10<br />

Abstimmungen (§ 39 BbgKVerf)<br />

1. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt.<br />

Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende<br />

der Stadtverordnetenversammlung die Anzahl<br />

der Mitglieder fest, die<br />

a) den Antrag bzw. der Vorlage zustimmen,<br />

b) den Antrag bzw. die Vorlage ablehnen<br />

c) oder sich der Stimme enthalten.<br />

Wird das Abstimmungsergebnis nicht zweifelsfrei festgestellt,<br />

ist die Abstimmung sofort zu wiederholen.<br />

2. Auf Verlangen von mindestens zwei Stadtverordneten,<br />

einer Fraktion oder dem Hauptverwaltungsbeamten<br />

ist namentlich abzustimmen.<br />

3. Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und<br />

Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag<br />

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