Amtsblatt - Schwarzheide
Amtsblatt - Schwarzheide
Amtsblatt - Schwarzheide
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Amtsblatt</strong> für die Stadt <strong>Schwarzheide</strong> – Ausgabe 01/2012<br />
§ 6<br />
Sitzungsablauf<br />
1. Der Vorsitzende eröffnet, leitet die Verhandlung und<br />
schließt die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.<br />
In der Sitzung handhabt er die Ordnung und übt<br />
das Hausrecht aus (§ 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im Falle<br />
seiner Verhinderung treten seine Stellvertreter in der<br />
Reihenfolge ihrer Wahl an seine Stelle.<br />
2. Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind<br />
grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:<br />
a) Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
b) Festlegung der Tagesordnung<br />
c) Einwohnerfragestunde<br />
d) Kontrolle und Genehmigung der Niederschrift der<br />
vorangegangenen öffentlichen Sitzung<br />
e) Kontrolle der Realisierung der Beschlüsse (halbjährlich)<br />
f) Behandlung der Drucksachen des öffentlichen<br />
Teils der Sitzung<br />
g) Anfragen<br />
h) Informationen des Hauptverwaltungsbeamten<br />
i) Schließung der Sitzung<br />
j) Nichtöffentliche Sitzung – der Verlauf entspricht<br />
den Punkten b, d – i der öffentlichen Sitzung<br />
§ 7<br />
Behandlung der Tagesordnungspunkte,<br />
Unterbrechung und Vertagung<br />
1. Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnungspunkte<br />
a) durch die Entscheidung in der Sache abschließen,<br />
b) in die Ausschüsse verweisen oder<br />
c) ihre Beratung vertagen.<br />
2. Liegen zu einem Tagesordnungspunkt Änderungsund<br />
Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den<br />
abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage<br />
am weitesten abweicht. Erst dann erfolgt eine Abstimmung<br />
zur Sache.<br />
3. Der Vorsitzende kann die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />
unterbrechen. Auf Antrag von einem<br />
Drittel ihrer anwesenden Mitglieder, einer Fraktion<br />
oder des Hauptverwaltungsbeamten muss er die Sitzung<br />
unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung<br />
zum gleichen Tagesordnungspunkt ist für den Antrag<br />
die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung<br />
erforderlich. Die Unterbrechung<br />
soll nicht länger als 15 Minuten dauern.<br />
4. Nach 22:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte<br />
aufgerufen. Der in der Beratung befindliche<br />
Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß<br />
§ 34 Abs. 5 der BbgKVerf mit der Mehrheit der anwesenden<br />
Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und<br />
deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen<br />
Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen<br />
(Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss<br />
Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für<br />
die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung.<br />
Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden,<br />
sind die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte<br />
in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />
an vorderer Stelle auf die Tagesordnung<br />
zu setzen.<br />
§ 8<br />
Redeordnung<br />
1. Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung<br />
das Wort erhalten hat. Wortmeldungen<br />
erfolgen durch Meldung mit einer Hand.<br />
2. Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge<br />
der Wortmeldungen. Das Wort zur Geschäftsordnung,<br />
welches durch das Heben beider Hände signalisiert wird,<br />
ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der<br />
Beratung befindlichen Tagesordnungspunkte beziehen.<br />
Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.<br />
3. Dem Hauptverwaltungsbeamten ist auch außerhalb der<br />
Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen.<br />
Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.<br />
4. Zur Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene<br />
Person soll dem Betroffenen das Wort außerhalb der<br />
Reihenfolge erteilt werden.<br />
5. Es besteht die Möglichkeit, dass der Fraktionsvorsitzende<br />
die Meinung seiner Fraktion zu einem Tagesordnungspunkt<br />
äußern kann.<br />
§ 9<br />
Sitzungsleitung (§ 37 BbgKVerf)<br />
1. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung<br />
kann Redner, die vom Verhandlungsstand abweichen,<br />
zur Sache rufen.<br />
2. Ist ein Stadtverordneter in einer Sitzung dreimal zur<br />
Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das<br />
Wort zu entziehen und darf es ihm in der selben Aussprache<br />
zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.<br />
3. Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung<br />
zur Ordnung rufen, dessen Verhalten<br />
den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.<br />
4. Ist ein Stadtverordneter in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />
dreimal zur Ordnung gerufen worden,<br />
kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung<br />
das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.<br />
5. Will sich der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung<br />
selbst an einer Sachdiskussion beteiligen,<br />
hat er den Vorsitz an seinen Stellvertreter abzugeben.<br />
§ 10<br />
Abstimmungen (§ 39 BbgKVerf)<br />
1. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt.<br />
Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende<br />
der Stadtverordnetenversammlung die Anzahl<br />
der Mitglieder fest, die<br />
a) den Antrag bzw. der Vorlage zustimmen,<br />
b) den Antrag bzw. die Vorlage ablehnen<br />
c) oder sich der Stimme enthalten.<br />
Wird das Abstimmungsergebnis nicht zweifelsfrei festgestellt,<br />
ist die Abstimmung sofort zu wiederholen.<br />
2. Auf Verlangen von mindestens zwei Stadtverordneten,<br />
einer Fraktion oder dem Hauptverwaltungsbeamten<br />
ist namentlich abzustimmen.<br />
3. Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und<br />
Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag<br />
Seite 5